WST Treuhandgesellschaft mbH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Geschäftsführer: Helmut Hordt, Steuerberater

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Lexika

Spenden

Spenden sind eine freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne Gegenleistung getätigt werden.

Spendet ein Steuerpflichtiger zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke, kann er die Zuwendungen in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuererklärung abziehen. Gleiches gilt für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Geht eine Spende an Einrichtungen, die sich in einem anderen EU- oder EWR-Staat befinden, dann gilt auch dann eine steuerliche Berücksichtigung der Spende (§ 10b EStG).

Keine Spenden sind Leistungen, denen eine Gegenleistung gegenüber steht. Dies ist zum Beispiel bei Eintrittsgeldern, Vereinsbeiträgen oder bei Losen für eine Wohlfahrtstombola gegeben.

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung können insgesamt bis zu 20 % der gesamten jährlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Firmen können 0,4 % der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne absetzen. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.

Für alle Erhebungszeiträume gilt, dass der Abzug der Spende als Sonderausgabe nur erfolgen kann, wenn eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) durch den Begünstigten ausgestellt wurde. Hierfür muss der Zuwendungsempfänger einen amtlichen Vordruck verwenden. Beträgt die Spende nicht mehr als 200,– € ist jedoch auch der Zahlungs- oder Buchungsbeleg ausreichend (vereinfachter Spendennachweis).

Die Spendenbescheinigung sollte bei Durchführung der Spende ausgestellt werden, denn eine nachträgliche Erteilung und Vorlage beim Finanzamt wird nicht mehr steuermindernd anerkennt, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist.