WST Treuhandgesellschaft mbH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Geschäftsführer: Helmut Hordt, Steuerberater

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Lexika

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine wichtige vorsorgliche Verfügung für die medizinische Versorgung. Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Situation kommen, in der man wegen Bewusstlosigkeit oder längerem Koma gegenüber dem Arzt seine Behandlungswünsche nicht mehr zum Ausdruck bringen kann. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig Weisungen zu formulieren, an die sich der Arzt und das Pflegepersonal zu halten haben. Nur dann ist das Recht auf Selbstbestimmung bei medizinischer Behandlung auch dann gewährleistet, wenn man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann.

Inhalt

In der Patientenverfügung können alle wünschenswert erscheinenden Behandlungsmethoden angegeben und andere Therapien ausgeschlossen werden. Der Wunsch kann dabei auf Fortführung einer medizinischen Behandlung und eine Maximalbetreuung ausgerichtet werden, es kann aber auch der Wunsch auf Behandlungsabbruch geregelt werden.

Regelmäßig enthält eine Patientenverfügung u.a.

  • eine Beschreibung der konkreten Situationen, für die die Verfügung gelten soll,

  • Festlegungen zur Einleitung, zum Umfang und zur Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen (z. B. lebenserhaltende Maßnahmen, Wiederbelebung, künstliche Ernährung), Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung, Schmerz- und Symptombehandlung),

  • Verfügungen über den Ort der Behandlung und zur

  • Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

Persönliche Voraussetzungen

Für die Wirksamkeit der Patientenverfügung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen an. Wer also eine solche Verfügung errichten will, muss in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, angemessen zu beurteilen und danach zu handeln.

Form

Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn die Verfügung handschriftlich unterzeichnet ist und eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Andernfalls ist die Patientenverfügung unwirksam. Nicht erforderlich ist eine eigenhändig geschriebene Erklärung, wie sie beispielsweise beim Testament verlangt wird. Die Patientenverfügung kann also auch mit der Schreibmaschine oder dem PC verfasst werden. Es kann auch ein Formular verwendet werden.

Keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Patientenverfügung haben die Angabe des Orts und des Datums der Erstellung. Unabhängig davon können diese Angaben von Bedeutung sein, wenn es um die Frage geht, ob die Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Deshalb ist es ratsam, jedenfalls das Datum der Errichtung anzugeben.

Achtung: Keine Voraussetzung für die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung ist eine vorhergehende ärztliche Beratung. Allerdings kann eine solche sinnvoll sein, insbesondere für Menschen, die bereits erkrankt sind und mit ihrem behandelnden Arzt den Verlauf der Krankheit und eventuell eintretende konkrete Entscheidungssituationen beschreiben wollen. Im Zusammenhang mit der ärztlichen Beratung kann der Arzt in der Patientenverfügung gleichzeitig die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestätigen.

Aufbewahrung

Wichtig ist, dass alle Personen und Institutionen, die im Notfall über eine ärztliche Behandlung oder das Unterlassen bestimmter Maßnahmen zu entscheiden haben, schnell und unkompliziert auf die Patientenverfügung zugreifen können. Deshalb sollte die Patientenverfügung so verwahrt werden, dass insbesondere Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer, aber gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort der Verfügung erlangen können.

Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) kann man die Patientenverfügung im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registrieren lassen. Wenn also eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung kombiniert wird, können beide Verfügungen dort eingetragen werden. Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister aufwandsbezogene Gebühren.

Widerruf

Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen, geändert, ergänzt oder vollständig durch eine andere Verfügung ersetzt werden. Die Verfügung gilt solange, bis die Erklärung geändert oder vollständig widerrufen wurde.

Gesetzliche Grundlage: § 1901a BGB