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Aktuell


15.04.2024

Kosten des Insolvenzenzverfahrens: Weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind im Streitfall auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil es auch hier an einem objektiven Veranlassungszusammenhang fehlt.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar.

So lautet eine aktuell veröffentliche Entscheidung des FG Hamburg, Streitig war in dem Verfahren die Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten.

Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlung Unfähigkeit ein (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin im Streitjahr 2017 verwertet. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2020 beendet, wobei es aufgrund der Verwertung des Vermögens der Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kam. Die Klägerin beantragte, dass die erklärten und veranlagten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften um die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Werbungskosten im Sinne des §§ 9 Absatz ein Satz einen EStG vorlegen, da das Insolvenzverfahren dazu diene, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde.

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Der Beklagte habe zu Recht die Kosten des Insolvenzverfahrens weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Absatz einen EStG) berücksichtigt.

Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen stehe, da die subjektiven Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten nicht erfüllt seien. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens diente primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Ferner solle der redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von seinen Schulden zu befreien (§ 1 i. V. m. §§ 287 Absatz 1, 305 Insolvenzordnung). Diese Grundsätze seien von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch auf das Regelinsolvenzverfahren übertragen worden.

Zwar sei vorliegend weder eine Restschuldbefreiung beantragt noch erteilt worden, sondern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veranlassungszusammenhang. Dabei habe der Senat im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung insbesondere berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden sei und dass die den Fremdinsolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen hätten.

Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei und das Niedersächsische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre.

FG Hamburg, Mitteilung vom 03.04.2024 zum Urteil 1 K 97/22 vom 19.10.2023 (nrkr – BFH-Az.: IX R 29/23)