WST Treuhandgesellschaft mbH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Geschäftsführer: Helmut Hordt, Steuerberater

Grüner Weg 17, 41468 Neuss
Telefon: 2131 706909
E-Mail: wstsbg@aol.com

Aktuell


17.04.2023

Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschied über die Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein (geschlossenes) Fitnessstudio.

Die Klägerin betrieb ein Unternehmen in Gestalt eines Fitnessstudios. Sie berechnete die Umsatzsteuer gem. § 20 Umsatzsteuergesetz nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“). Ausweislich einiger aktenkundiger „Mitgliedsvereinbarungen“ schloss die Klägerin mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (12 oder 24 Monate) ab, die von beiden Teilen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündbar waren. Gemäß der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein musste die Klägerin ihr Fitnessstudio vom 17. März bis zum 17. Mai schließen. Sie machte verschiedene Ankündigungen im Internet und vor Ort und bot den Kunden beispielsweise Gratismonate, eine Telefonhotline oder Trainingspläne für zu Hause an. Die Beteiligten stritten darüber, ob die während der Schließzeit (rechtsgrundlos) weiter gezahlten Beiträge als steuerfreie Spende oder als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln seien.

Der 4. Senat entschied, dass es sich um ein Entgelt handele. Denn die Fortzahlung der Beiträge stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Dazu gehörten die im Schließzeitraum erbrachten Ersatzleistungen und darüber hinaus – unter dem Aspekt sog. Zusatzzahlungen (zum Beispiel Trinkgelder) – auch die Leistungen, die vor der Schließung erbracht wurden.

Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 36/22 anhängig.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.03.2023 zum Urteil 4 K 41/22 vom 16.11.2022