Aktuell


15.07.2026

Nichtbearbeitung unsinniger Rechtsschutzbegehren

Eine "Steuerforderung" in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben (hier: einem als "Confidential" markierten Schriftstück in englischer Sprache, in dem die Klägerin zur Zahlung einer Schenkungsteuer in Höhe von 550 € aufgefordert wird, wobei das Schriftstück mit "Federal Ministry of Finance (Germany)" überschrieben ist und maschinenschriftlich angeblich von einem parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums für Finanzen und der Geschäftsleiterin des Finanzgerichts Hamburg unterschrieben sein soll) ist nicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (vgl. § 33 FGO) auszulösen. Gegen eine solche "Steuerforderung" bedarf es offensichtlich keines finanzgerichtlichen Rechtsschutzes, entschied das FG Hamburg.

Da es keinen finanzgerichtlichen Rechtsschutz gegen Steuerforderungen in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben gebe, komme eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht. Sei ein in diesem Sinne unbeachtliches Rechtschutzgesuch anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt worden, so sei das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit durch gerichtlichen Beschluss einzustellen.

FG Hamburg vom 16.2.2026, 3 K 13/26