Steuerberaterkanzlei

Edelgard Lier

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Lexika

Betriebsrente

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Dabei spart der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts für seine Altersversorgung. Diese sogenannte Entgeltumwandlung wird staatlich gefördert. Wer auf bestimmte Teile des Gehalts verzichtet und diese vom Arbeitgeber als Beiträge für eine spätere Betriebsrente verwenden lässt, kann Steuern und Sozialabgaben sparen und sich über den Betrieb eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen. Die für die Altersvorsorge eingesetzten Gehaltsbeträge müssen nicht versteuert werden. Auch sind dafür keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Förderung

Gefördert wird die betriebliche Altersvorsorge dadurch, dass für den für die Altersvorsorge eingesetzten Teil des Gehalts keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, ferner durch Zuschüsse des Arbeitgebers.

  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei und bis zu einer Grenze von vier Prozent sozialversicherungsfrei. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil des Gehalts beträgt damit in 2020 monatlich 276 Euro, der zusätzlich steuerfreie Anteil 552 Euro.

  • Seit 2019 haben Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Bruttolohns in die betriebliche Altersversorgung einzahlen einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Bei neu abgeschlossenen Verträgen müssen sich Arbeitgeber mit 15 Prozent am Bruttobeitrag beteiligen. Ab 2022 gilt dies auch für bereits bestehende Verträge.

Rentenzahlungen

Als Ergänzung zur gesetzlichen Rente wird die Betriebsrente ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem ein Anspruch auf eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Wie hoch die Betriebsrente ausfällt, hängt insbesondere von der Höhe der Beiträge, der Laufzeit und von den Steuern und Sozialabgaben auf die Rente ab.

Tipp

In der Regel erhält der Sparer einmal im Jahr eine sogenannte Standmitteilung. Darin steht, wie hoch die Rente später ausfällt, sollte der Vertrag bis zum Renteneintritt mit dem bestehenden Beitrag weiter bespart werden. Oft ist die Rente angegeben, die garantiert gezahlt wird, und die, die gezahlt wird, falls die Versicherung Überschüsse erwirtschaftet.

Alle Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, soweit sie in der Ansparphase steuerfrei waren in der Auszahlungsphase der Einkommensteuer. In welchem Umfang die Besteuerung erfolgt, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. Grundsätzlich maßgebend ist der Steuersatz, den Rentner auf ihr zu versteuerndes Einkommen im Alter bezahlen müssen. Dabei zählt die gesetzliche Rente erst im Jahr 2040 zu 100 Prozent ins zu versteuernde Einkommen hinein. Vorher gilt ein Freibetrag, 2021 sind beispielsweise nur 81 Prozent der gesetzlichen Rente zu versteuern.

Für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind in der Auszahlungsphase grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Ab 1.1.2020 gilt allerdings ein Freibetrag von 159 Euro. Für die ersten 159 Euro der Betriebsrente müssen dann keine Kassenbeiträge gezahlt werden. Erst darüber hinaus ist für die Betriebsrenten der Krankenkassenbeitrag fällig.