Steuertermine
10.09. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.09. für den Eingang der Zahlung. |
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Vorschau auf die Steuertermine Oktober 2026:
12.10. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.10. für den Eingang der Zahlung. |
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge September 2026
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für September ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.09.2026.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Änderungsvorschrift für Datenübermittlungsfehler erfasst auch Rechtsanwendungsfehler
- Für Immobilieneigentümer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- Für Anleger: Keine Berücksichtigung von Verlusten aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022
- Für Flugzeugeigentümer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines Privatjets
- Für GmbHs: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
- Für Unternehmer: Zur Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
- Für umsatzsteuerliche Unternehmer: Zur Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Für Unternehmer: Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle
1. Für alle Steuerpflichtigen: Änderungsvorschrift für Datenübermittlungsfehler erfasst auch Rechtsanwendungsfehler
Wer eine Entschädigung wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhält, muss den gesamten Betrag grundsätzlich im Jahr der Auszahlung versteuern. Die sogenannte Fünftelregelung verteilt die Einnahme nicht auf fünf Jahre. Sie sorgt nur dafür, dass die Steuer auf die einmalige Zahlung günstiger berechnet wird. Werden elektronisch übermittelte Lohndaten im Steuerbescheid falsch berücksichtigt, kann das Finanzamt den Bescheid später ändern. Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Fehler auf einer falschen rechtlichen Beurteilung durch den zuständigen Sachbearbeiter beruht.
In dem entschiedenen Fall war der Kläger im Jahr 2019 als Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen der Auflösung eines früheren Arbeitsverhältnisses erhielt er im Januar 2019 von seinem früheren Arbeitgeber eine Entschädigung. Der Arbeitgeber übermittelte die dazugehörige Lohnsteuerbescheinigung noch im Jahr 2019 elektronisch an das Finanzamt. Daraus ergab sich die vollständige Höhe der Zahlung.
Der Kläger telefonierte mit der zuständigen Sachbearbeiterin. Dabei kündigte er an, dass er die Entschädigung über mehrere Jahre verteilt versteuern möchte. In seiner Einkommensteuererklärung setzte er deshalb nur ein Fünftel des Gesamtbetrags an. Zusätzlich beantragte er die Anwendung der Fünftelregelung. Das Finanzamt folgte der Erklärung und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2019 lediglich ein Fünftel der Entschädigung. Dies widersprach den elektronisch übermittelten Lohndaten und war rechtlich falsch.
Die Fünftelregelung nach § 34 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt nicht dazu, dass jedes Jahr ein Fünftel der Entschädigung versteuert wird. Der vollständige Betrag gehört zu den Einkünften des Jahres, in dem das Geld zufließt. Nur die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach einer besonderen Methode. Dadurch wird die zusätzliche Steuerbelastung so berechnet, als würde ein Fünftel der Entschädigung das Einkommen erhöhen. Das Ergebnis wird anschließend mit fünf multipliziert.
Bei der Bearbeitung der Steuererklärung für das Folgejahr 2020 bemerkte ein anderer Sachbearbeiter den Fehler. Das Finanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid für 2019 und setzte die Entschädigung in voller Höhe an. Die tarifliche Begünstigung nach § 34 Absatz 1 EStG blieb dabei möglich.
Der Kläger wehrte sich gegen die Änderung. Nach seiner Auffassung lagen die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht vor. Das Finanzamt kannte die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bereits beim Erlass des ursprünglichen Bescheids. Es übernahm den Fehler bewusst oder zumindest ohne weitere Prüfung. Deshalb durfte es sich nach Ansicht des Klägers später nicht auf die elektronisch übermittelten Daten berufen.
Auch eine Änderung wegen einer irrtümlichen Zuordnung zu anderen Jahren lehnte der Kläger ab. Der ursprüngliche Steuerbescheid enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die restlichen vier Fünftel in den Folgejahren versteuert werden. Eine solche erkennbare Annahme war nach seiner Ansicht aber erforderlich.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 13.2.2026 unter dem Aktenzeichen 4 K 64/23 E ab. Das Finanzamt durfte den Bescheid nach § 175b Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) ändern. Zusätzlich waren die Voraussetzungen des § 174 Absatz 3 AO erfüllt.
Nach § 175b Absatz 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit elektronisch übermittelte Daten nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden. Entscheidend ist allein, dass die Daten für die Steuerfestsetzung rechtlich oder tatsächlich unzutreffend verarbeitet wurden. Der Grund für den Fehler spielt keine Rolle. Die Vorschrift erfasst deshalb nicht nur Übertragungsfehler oder ein versehentliches Übersehen der Daten. Sie gilt auch bei einem Rechtsanwendungsfehler.
Die Sachbearbeiterin nahm bei der ersten Veranlagung irrtümlich an, dass nur ein Fünftel der Entschädigung im Jahr 2019 zu versteuern ist. Damit berücksichtigte sie die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung nicht zutreffend. Dass die Daten dem Finanzamt bekannt waren, verhindert die Änderung nicht. Auch ein Verschulden oder eine fehlerhafte rechtliche Prüfung des Finanzamts sperrt § 175b Absatz 1 AO nicht. Die Vorschrift soll Steuerbescheide für Korrekturen offenhalten, wenn diese auf elektronisch übermittelten Daten beruhen.
Die Änderung war außerdem nach § 174 Absatz 3 AO zulässig. Diese Vorschrift greift, wenn ein bestimmter steuerlicher Sachverhalt in einem Steuerbescheid nicht berücksichtigt wird, weil das Finanzamt irrtümlich davon ausgeht, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid erfasst wird. Zusätzlich muss der Steuerpflichtige diese Annahme erkennen können.
Die Entscheidung zeigt, dass ein fehlerhafter Steuerbescheid trotz vollständiger Kenntnis des Finanzamts später geändert werden kann. Bei elektronisch übermittelten Daten schützt auch ein Rechtsfehler des Sachbearbeiters nicht vor einer Korrektur. Gegen das Urteil wurde Revision (Az: IX R 3/26) eingelegt.
2. Für Immobilieneigentümer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Beim Kauf eines Grundstücks entsteht Grunderwerbsteuer schon mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Das gilt auch dann, wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch erst später erfolgt. Wird der Kaufvertrag anschließend wieder aufgehoben, kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfallen. Dafür reicht es aber nicht, dass ein Käufer wirtschaftlich aus dem Geschäft herauskommt. Entscheidend ist, ob der steuerpflichtige Erwerbsvorgang rechtlich wirklich rückgängig gemacht wird. Genau darum ging es in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.1.2026 unter dem Aktenzeichen II R 24/23.
Die Regelung steht in § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Danach wird eine Grunderwerbsteuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn der Erwerbsvorgang vor dem Eigentumsübergang durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Der Begriff »rückgängig gemacht« hat dabei eine strenge Bedeutung. Der Verkäufer muss seine frühere Stellung wiedererlangen. Der Käufer darf nicht mehr die Möglichkeit behalten, über das Grundstück zu verfügen. Außerdem muss der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zivilrechtlich wirksam beseitigt werden.
Im Streitfall kauften eine Frau und ihr damaliger Lebensgefährte mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 ein bebautes Grundstück von Eheleuten. Im Vertrag war vereinbart, dass beide das Grundstück »zu je ½ Anteil« erwerben sollten. Der Kaufpreis betrug 310.000 Euro. Davon entfielen 5.000 Euro auf Inventar. Für die Frau setzte das Finanzamt am 14.4.2020 Grunderwerbsteuer von 9.912 Euro fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Später trennten sich die Käufer. Die Frau wollte aus dem Kaufvertrag und auch aus dem gemeinsamen Darlehen entlassen werden. Ihr früherer Lebensgefährte wollte das Grundstück dagegen weiterhin erwerben. Auch die Verkäufer wollten am Verkauf festhalten. Deshalb schlossen alle Beteiligten am 9.7.2021 einen weiteren notariellen Vertrag. Darin sollte der ursprüngliche Kaufvertrag nur hinsichtlich des an die Frau verkauften hälftigen Miteigentumsanteils aufgehoben werden. Zugleich verkauften die Eheleute diesen Anteil an den früheren Lebensgefährten. Er sollte damit Alleineigentümer des gesamten Grundstücks werden und die Verpflichtungen der Frau aus Finanzierung und Grundpfandrecht übernehmen.
Die Frau beantragte daraufhin die Aufhebung ihrer Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. Sie meinte, ihr Erwerb ist rückgängig gemacht worden. Sie hatte das Grundstück nicht behalten wollen. Ihr ging es nur darum, aus Vertrag und Darlehen herauszukommen. Der frühere Lebensgefährte übernahm ihre Stellung, und sie wurde von ihren Verpflichtungen frei.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es sah keine echte Rückgängigmachung. Nach seiner Auffassung wurde lediglich die Käuferseite ausgetauscht. Bei einem Erwerb durch mehrere Personen könne der ursprüngliche Kaufvertrag nur dann rückgängig gemacht werden, wenn er gegenüber der gesamten Erwerbergemeinschaft aufgehoben wird. Das bloße Ausscheiden eines Erwerbers reicht nicht.
Das Finanzgericht Köln gab der Frau mit Urteil vom 14.6.2023 unter dem Aktenzeichen 5 K 308/22 zunächst recht. Es stellte darauf ab, dass die Frau kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Weiterübertragung an ihren früheren Lebensgefährten hatte. Sie wollte nicht über das weitere Schicksal des Grundstücks bestimmen, sondern sich nur aus dem Kaufvertrag lösen.
Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil jedoch leider auf. Die Klage wurde abgewiesen. Nach der Entscheidung der obersten Finanzrichter lagen die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG nicht vor. Es fehlte bereits an einer wirksamen Rückgängigmachung des steuerbaren Erwerbsvorgangs.
Das oberste Finanzgericht knüpfte an seine bisherige Rechtsprechung an. Ein Erwerbsvorgang ist nur dann rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zivilrechtlich aufgehoben wird und die Beteiligten aus ihren Bindungen entlassen werden. Der Verkäufer muss wieder frei über das Grundstück verfügen können.
Die Besonderheit lag hier darin, dass zwei Personen gemeinsam ein Grundstück gekauft hatten. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entsteht bei einem solchen Kauf grundsätzlich ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Übereignung des ganzen Grundstücks. Dieser Anspruch richtet sich auf eine unteilbare Leistung. Die Käufer können also nicht jeder für sich verlangen, dass nur ein ideeller Miteigentumsanteil übertragen wird. Sie können grundsätzlich nur gemeinsam verlangen, dass das ganze Grundstück auf sie als Erwerber übertragen wird.
Daran änderte die Formulierung »zu je ½ Anteil« im Kaufvertrag nichts. Diese Angabe erklärt nur, in welchem Bruchteilsverhältnis die Käufer später im Grundbuch eingetragen werden sollen. Sie macht aus dem einheitlichen Kauf eines Grundstücks nicht automatisch zwei getrennte Kaufverträge über zwei Miteigentumsanteile. Auch der spätere Vertrag vom 9.7.2021 konnte den Inhalt des ursprünglichen Vertrags nicht rückwirkend anders festlegen. Das dort formulierte Verständnis der Beteiligten, es hätten von Anfang an zwei getrennte Anteilskäufe vorgelegen, bindet weder das Finanzamt noch die Gerichte.
Nach dem Vertrag vom 9.7.2021 wurde der Kaufvertrag vom 2.4.2020 gerade nicht vollständig aufgehoben. Aufgehoben werden sollte nur der Erwerb der Frau. Der frühere Lebensgefährte blieb weiterhin Käufer und sollte das Grundstück nun allein erhalten. Damit bestand der Erwerbsvorgang auf Käuferseite im Kern fort. Der gemeinschaftliche Anspruch der ursprünglichen Erwerberseite auf Übereignung des Grundstücks wurde nicht wirksam beseitigt. Das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus einem gemeinsamen Grundstückskaufvertrag reicht für § 16 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG nicht aus.
Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, wenn Ehegatten, Lebensgefährten oder andere Personen gemeinsam ein Grundstück kaufen und sich vor der Eigentumsumschreibung wieder trennen. Wer nur einen Käufer aus dem Vertrag entlässt und den anderen Käufer das Objekt übernehmen lässt, erreicht grunderwerbsteuerlich nicht automatisch eine Rückgängigmachung. Soll die Steuer nach § 16 GrEStG entfallen, muss der ursprüngliche Erwerbsvorgang rechtlich vollständig beseitigt werden. Bei mehreren Käufern bedeutet das regelmäßig, dass der Kaufvertrag insgesamt aufgehoben werden muss. Erst danach kann ein neuer Erwerbsvorgang mit einem anderen Käufer entstehen.
3. Für Anleger: Keine Berücksichtigung von Verlusten aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022
Wertpapiere können wirtschaftlich nahezu wertlos erscheinen, ohne dass steuerlich bereits ein Verlust entstanden ist. Für private Kapitalanlagen gilt grundsätzlich das Realisationsprinzip. Ein bloßer Kursverfall oder eine vorübergehende Handelssperre reicht nicht aus. Erforderlich ist regelmäßig eine Veräußerung, eine endgültig ausbleibende Rückzahlung oder ein vergleichbarer endgültiger Rechtsverlust. Das Sächsische Finanzgericht musste klären, ob diese Voraussetzungen bei russischen Wertpapieren erfüllt sind, die infolge der Sanktionen seit 2022 nicht mehr gehandelt oder bedient werden können.
Die zusammen veranlagten Kläger hatten zwischen 2019 und 2021 American Depositary Receipts und Global Depositary Receipts auf Aktien russischer Unternehmen sowie mehrere russische Staatsanleihen erworben. Bei den Hinterlegungsscheinen handelt es sich um Wertpapiere, die wirtschaftlich Rechte an den zugrunde liegenden Aktien vermitteln. Ende 2022 wiesen die Depotbanken die Papiere teilweise mit null Euro oder ohne Bewertung aus. Eine Veräußerung oder Ausbuchung fand jedoch nicht statt. Auch die Staatsanleihen lagen weiterhin im Depot. Zins- und Rückzahlungen erreichten die Anleger nicht.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machten die Kläger hohe Verluste aus Kapitalvermögen geltend. Sie argumentierten, die Sanktionen, Handelsverbote und gesperrten Abwicklungswege führten zu einem endgültigen wirtschaftlichen Verlust. Die Hinterlegungsscheine konnten weder verkauft noch in russische Originalaktien umgewandelt werden. Bei den Staatsanleihen fehlte nach ihrer Auffassung jede rechtlich zulässige Möglichkeit, Zins- und Rückzahlungsansprüche durchzusetzen. Die Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war deshalb bereits 2022 steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Ein Verlust entsteht nach seiner Ansicht erst bei einer tatsächlichen Veräußerung, einer ersatzlosen Ausbuchung oder einem endgültigen Forderungsausfall. Eine Handelssperre genügt nicht. Solange die Wertpapiere noch im Depot liegen und spätere Zahlungen oder eine erneute Handelbarkeit nicht ausgeschlossen sind, fehlt es an der endgültigen Verlustrealisierung.
Das Sächsische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 25.2.2026 unter dem Aktenzeichen 2 K 602/25 ab. Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Veräußerung verlangt grundsätzlich die Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten. Auch die Übertragung objektiv wertloser Anteile ohne Gegenleistung oder zu einem symbolischen Preis kann eine Veräußerung darstellen.
Im Streitfall behielten die Kläger ihre Hinterlegungsscheine jedoch im Depot. Damit fehlte es an jeder Übertragung und an einer Ausbuchung. Der Ausweis mit null Euro oder ohne Bewertung ersetzt die Veräußerung nicht. Nach § 20 Absatz 4 EStG ergibt sich ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Ohne Veräußerungserlös und ohne gesetzlich gleichgestellten Vorgang entsteht noch kein steuerbarer Verlust.
Auch ein endgültiger Rechtsverlust lag nicht vor. Die russischen Gesellschaften waren nicht insolvent. Die Papiere bestanden rechtlich fort. Die Sanktionen verhinderten lediglich ihre Nutzung und Veräußerung. Nach Auffassung des Gerichts war nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkungen später entfallen und die Wertpapiere erneut handelbar werden. Die wirtschaftliche Belastung war deshalb nur vorübergehend. Eine ersatzlose Ausbuchung endgültig wertloser Aktien kann dagegen einen steuerlichen Verlust auslösen.
Für die Staatsanleihen gilt § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Danach gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ein endgültiger Ausfall einer solchen Forderung kann nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen. Dafür muss endgültig feststehen, dass keine Rückzahlung mehr erfolgt.
Diese Endgültigkeit fehlte ebenfalls. Russland war nicht zahlungsunfähig. Zahlungen und Handel waren aufgrund der Sanktionen und des Handelsverbots nach Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 blockiert. Die Forderungen bestanden aber weiterhin. Selbst bei der bereits 2022 fälligen Anleihe bedeutete die ausgebliebene Zahlung noch keinen endgültigen Ausfall. Die Anleihe blieb im Depot und der Rückzahlungsanspruch bestand fort. Ein steuerlicher Verlust kann daher erst in einem späteren Jahr entstehen, wenn die Papiere veräußert oder ausgebucht werden oder die Rückzahlung endgültig ausgeschlossen ist.
4. Für Flugzeugeigentümer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines Privatjets
Wer ein Wirtschaftsgut dauerhaft vermietet, kann Verluste steuerlich nur abziehen, wenn er damit auf längere Sicht einen Überschuss erzielen will. Diese Einkunftserzielungsabsicht wird besonders wichtig, wenn über Jahre hohe Verluste entstehen. Dann stellt sich die Frage, ob eine ernsthafte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt oder ob private Interessen im Vordergrund stehen.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer im Jahr 2006 einen gebrauchten Düsenjet für sechs bis neun Passagiere erworben und den Kauf weitgehend mit einem Bankdarlehen finanziert. Zusätzlich investierte er erheblich in die Innenausstattung. Das Flugzeug überließ er professionellen Charterunternehmen, die es am Markt anboten. Das wirtschaftliche Risiko blieb bei ihm. Auch sein eigenes Unternehmen sollte den Jet für dienstliche Reisen zu den üblichen Charterbedingungen buchen.
Die Vercharterung führte jedoch über Jahre zu erheblichen Verlusten. Nach der Insolvenz des ersten Charterunternehmens wechselte der Eigentümer 2011 zu einem anderen Anbieter. Eine deutliche Verbesserung trat nicht ein. Mitte 2013 entschloss er sich zum Verkauf. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug veräußert.
Das Finanzamt erkannte die Verluste für die Jahre 2012 bis 2014 nicht an. Es ging davon aus, dass keine Absicht bestand, insgesamt einen Überschuss zu erzielen. Eine erst während der Betriebsprüfung erstellte Prognoserechnung reichte nach seiner Ansicht nicht aus. Zudem hielt es einen Prognosezeitraum von 30 Jahren für zu lang. Es vermutete außerdem Repräsentationsmotive und verwies darauf, dass der Eigentümer über ausreichend hohe andere Einkünfte verfügte.
Die Erben des Eigentümers hielten dagegen. Das Flugzeug wurde nicht als Freizeitgerät genutzt. Der Eigentümer besaß keine Pilotenlizenz und nutzte die Maschine nur selten persönlich. Die Vermietung richtete sich überwiegend an Geschäftskunden. Auf die anhaltenden Verluste reagierte er mit Gesprächen, Vertragsänderungen, einem Wechsel des Charterunternehmens und schließlich mit dem Verkauf. Nach ihrer Prognose war über die mögliche Nutzungsdauer des Flugzeugs ein positiver Gesamtüberschuss erreichbar.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab den Klägern mit Urteil vom 21.1.2026 unter dem Aktenzeichen 9 K 1503/24 E,F recht. Die Verluste aus der Flugzeugvermietung sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
5. Für GmbHs: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
Bei Firmenwagen von Kapitalgesellschaften wird es steuerlich schnell heikel, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit auf betriebliche Fahrzeuge zugreifen kann. Denn dann stellt sich die Frage, ob das Finanzamt auch ohne Fahrtenbuch und trotz eines privaten Nutzungsverbots annehmen darf, dass die Fahrzeuge privat genutzt wurden. Für eine GmbH kann das teuer werden. Wird dem Gesellschafter durch die private Nutzung ein Vorteil zugewendet, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Dann mindert der Aufwand für den Pkw den Gewinn der GmbH nicht in voller Höhe. Genau um diesen Punkt ging es in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 17.12.2025 unter dem Aktenzeichen I B 17/24.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und den Gewinn der Gesellschaft gemindert hat. Bei einem betrieblichen Pkw kann ein solcher Vorteil darin liegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug privat nutzt, ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Besonders schwierig ist der Nachweis. Häufig gibt es kein Fahrtenbuch. Dann kann das Finanzamt mit einem sogenannten Anscheinsbeweis arbeiten. Das bedeutet, dass aus typischen Lebenserfahrungen auf eine private Nutzung geschlossen wird, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren 2015 bis 2017 eine Person, die im Urteil mit L bezeichnet wird. Außerdem war seine Schwester R bei der GmbH angestellt. Die Gesellschaft hatte mehrere hochwertige Fahrzeuge angeschafft. Dazu gehörten ein Porsche Cayman S Black Edition, ein Porsche Panamera GTS, ein Porsche Cayenne S und später ein Porsche Carrera 4 GTS. Die GmbH hatte jeweils durch Gesellschafterbeschlüsse festgelegt, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden sollten. Fahrtenbücher wurden aber für keines der Fahrzeuge geführt.
Schon für frühere Jahre hatte eine Außenprüfung eine private Nutzung angenommen. Das damals zuständige Finanzamt hatte deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt und den Betrag geschätzt. Es nahm 25 Prozent der gesamten Nettoaufwendungen an. Darin steckten 20 Prozent Privatanteil und 5 Prozent Gewinnaufschlag. Die entsprechenden Bescheide wurden bestandskräftig.
Auch in der späteren Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 griff der Prüfer die private Nutzung wieder auf. Aus seiner Sicht war der Sachverhalt im Wesentlichen derselbe wie bei der Vorprüfung. Hinzu kam, dass auf die Schwester R im Streitzeitraum kein anderes Fahrzeug zugelassen war. Das Finanzamt folgte der Prüfung. Es setzte erneut eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen privater Kfz-Nutzung an und schätzte den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag wieder mit 25 Prozent der Nettoaufwendungen. Beim Porsche Carrera 4 GTS ging es zusätzlich um nicht abziehbare Betriebsausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).
Die GmbH wehrte sich dagegen. Sie verwies darauf, dass sowohl gegenüber L als auch gegenüber R ein privates Nutzungsverbot bestand. Der Porsche Cayman S war nach ihrer Darstellung ein reiner Geschäftswagen und ausschließlich R zugeordnet. Die übrigen Fahrzeuge nutzte L nach dem Vortrag der GmbH nur betrieblich. Außerdem hatte L im Streitzeitraum Zugriff auf ein anderes, sogar höherwertiges Fahrzeug. Dabei handelte es sich um einen Porsche 911 Turbo, der einer Bekannten gehörte. Dieser Bekannten war während eines Teils des Streitzeitraums der Führerschein entzogen worden. Deshalb konnte L nach Darstellung der GmbH dieses Fahrzeug nutzen.
Die GmbH berief sich zudem auf Rechtsprechung des für Lohnsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs. Danach reicht der Anscheinsbeweis nicht aus, um überhaupt erst festzustellen, dass einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde. Die GmbH meinte deshalb, das Finanzamt durfte nicht einfach unterstellen, dass die betrieblichen Fahrzeuge privat zur Verfügung standen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Privatnutzungsverbot bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur zum Schein ausgesprochen wird, gibt es aus ihrer Sicht nicht.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.1.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 1129/20 ab. Es ging davon aus, dass bei einem dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung spricht. Die GmbH legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein. Sie machte geltend, das Finanzgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde jedoch zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter hatte die GmbH keinen Verfahrensfehler ordnungsgemäß dargelegt. Wer eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt, muss genau erklären, welche Tatsachen das Finanzgericht noch hätte aufklären müssen, welche Beweise zu welchem Beweisthema zu erheben waren und warum dies nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zu einer anderen Entscheidung führen konnte. Daran fehlte es.
Inhaltlich bestätigte das oberste Finanzgericht die Linie des Finanzgerichts. Die lohnsteuerliche Rechtsprechung zum Dienstwagen eines Arbeitnehmers lässt sich nicht auf die verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen. Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der Anscheinsbeweis im Lohnsteuerrecht nur die tatsächliche Privatnutzung eines zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens betrifft. Er ersetzt dort nicht die Feststellung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Wagen überhaupt privat überlassen hat.
Bei einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer liegt der Fall anders. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ohne Erlaubnis privat, entsteht kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Maßgeblich ist dann die tatsächliche private Nutzung. Für genau diese Nutzung spricht nach der Lebenserfahrung der Anscheinsbeweis, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Zugriff auf das Fahrzeug hat, kein Fahrtenbuch führt und keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen bestehen, die eine Privatnutzung ausschließen.
Das Gericht knüpfte dabei an seine frühere Rechtsprechung an. Danach spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt. Das gilt besonders, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und der Zugriff auf den Pkw unbeschränkt möglich ist. Ein bloßes Privatnutzungsverbot genügt dann nicht zwingend. Entscheidend ist, ob dieses Verbot tatsächlich durchgesetzt und kontrolliert wird.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: GmbHs sollten Privatnutzungsverbote bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht nur auf dem Papier festhalten. Es braucht klare organisatorische Regeln, Kontrollen und im besten Fall ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Fehlt das, kann das Finanzamt trotz Nutzungsverbot eine private Nutzung annehmen und eine verdeckte Gewinnausschüttung schätzen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen führt das schnell zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen.
6. Für Unternehmer: Zur Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbeträge sollen kleinere und mittlere Betriebe entlasten, wenn sie künftig in bewegliche Wirtschaftsgüter investieren wollen. Der steuerliche Vorteil entsteht dadurch, dass ein Teil der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten schon vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden kann. Streitig ist dabei oft nicht die geplante Anschaffung, sondern die Frage, ob der Betrieb überhaupt klein genug ist. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt dafür eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €. Der Bundesfinanzhof musste klären, welcher Gewinn für diese Grenze zählt: Der Gewinn aus der Steuerbilanz oder der steuerliche Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen.
Im Streitfall ging es um einen verheirateten Unternehmer, der im Jahr 2020 unter anderem einen Betrieb für Garten- und Landschaftsbau führte. Er erzielte gewerbliche Einkünfte und ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Gewinnermittlung ergab sich zunächst ein Jahresüberschuss von 189.821,39 €. Der Unternehmer zog außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 45.763 € ab. Außerdem wurden außerbilanzielle Hinzurechnungen von 59.323 € berücksichtigt. Darin enthalten war die nach § 4 Absatz 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer von 25.722 € sowie die Hinzurechnung früherer Investitionsabzugsbeträge von 33.601 €. Daraus ergab sich ein steuerlicher Gewinn von 203.381,39 €.
Das Finanzamt erkannte den neuen Investitionsabzugsbetrag nicht an. Es ging davon aus, dass für die Gewinngrenze nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG auch außerbilanzielle Korrekturen zählen. Ohne die nach § 7g EStG herauszurechnenden Positionen lag der maßgebliche Gewinn wegen der hinzugerechneten Gewerbesteuer bei 215.543,39 €. Damit war die Grenze von 200.000 € überschritten. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied am 9.5.2023 unter dem Aktenzeichen 2 K 202/22 ebenfalls gegen den Unternehmer.
Der Unternehmer hielt dem entgegen, mit »Gewinn« in § 7g EStG ist nur der Steuerbilanzgewinn gemeint. Außerbilanzielle Korrekturen dürfen nach Ansicht der Kläger nicht einbezogen werden. Die ausdrückliche Regelung, dass Investitionsabzugsbeträge und spätere Hinzurechnungen die Gewinngrenze nicht beeinflussen, ist aus ihrer Sicht nur eine Klarstellung. Daraus folgt nach ihrer Auffassung nicht, dass andere außerbilanzielle Hinzurechnungen wie die Gewerbesteuer einzubeziehen sind. Außerdem widerspricht dies aus Klägersicht dem Zweck der Förderung. Auch nicht abziehbare Betriebsausgaben mindern wirtschaftlich die Leistungsfähigkeit des Betriebs.
Der Bundesfinanzhof entschied am 1.10.2025 unter dem Aktenzeichen X R 16, 17/23 gegen die Kläger. Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Die obersten Finanzrichter bestätigten, dass der Begriff »Gewinn« in § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG den steuerlichen Gewinn im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG meint. Deshalb sind außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen. Das gilt auch für die nach § 4 Absatz 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Ausgenommen sind nur die Positionen, die § 7g EStG ausdrücklich nennt, also die Investitionsabzugsbeträge selbst und die späteren Hinzurechnungen. Nach der Begründung spricht bereits der Wortlaut für dieses Ergebnis.
Auch die Systematik half den Klägern nicht. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in anderen Zusammenhängen den Begriff Gewinn enger verstanden. Für § 4 Absatz 4a EStG hatte der Bundesfinanzhof auf den Steuerbilanzgewinn abgestellt. Für § 34a EStG entschied der Bundesfinanzhof ebenfalls in diesem Sinn. Diese Vorschriften verfolgen aber einen anderen Zweck. Dort geht es um Entnahmen und um die Kapitalentwicklung. § 7g EStG dient dagegen der Abgrenzung förderwürdiger kleiner und mittlerer Betriebe.
Der Zweck des Investitionsabzugsbetrags bestätigte nach Ansicht des Gerichts ebenfalls die Einbeziehung der außerbilanziellen Korrekturen. Die Förderung soll Liquidität und Eigenkapitalbildung kleiner und mittlerer Betriebe stärken. Die seit 2020 geltende einheitliche Gewinngrenze soll für alle Einkunftsarten praktikabel und gleichmäßig wirken. Würde man die Gewerbesteuer bei gewerblichen Betrieben abziehen, könnten diese trotz wirtschaftlich gleicher Ausgangslage unter die Grenze fallen, während andere Betriebe darüber bleiben. Das wäre kein einheitlicher Maßstab.
Der Einwand der Kläger, die Gewerbesteuer mindert tatsächlich die Liquidität, überzeugte das Gericht nicht. Zwar hatte der Bundesfinanzhof am 16.1.2014 unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anerkannt, dass die Gewerbesteuer wirtschaftlich eine Betriebsausgabe darstellt und die Leistungsfähigkeit mindert. Für Einzelunternehmer greift aber zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Bei dem im Streitfall geltenden Gewerbesteuerhebesatz von 370 % konnte diese Entlastung grundsätzlich vollständig wirken.
Für die Praxis bedeutet das Urteil: Wer einen Investitionsabzugsbetrag nutzen will, muss die Gewinngrenze von 200.000 € anhand des steuerlichen Gewinns prüfen. Nicht abziehbare Betriebsausgaben und andere außerbilanzielle Hinzurechnungen können dazu führen, dass die Grenze überschritten wird. Bei Gewerbebetrieben ist besonders auf die hinzuzurechnende Gewerbesteuer zu achten. Im Streitfall lag der maßgebliche Gewinn mit 215.543,39 € über der Grenze. Deshalb durfte der Unternehmer für 2020 keinen Investitionsabzugsbetrag bilden.
7. Für umsatzsteuerliche Unternehmer: Zur Geschäftsveräußerung im Ganzen
Bei der Übertragung eines Betriebs stellt sich umsatzsteuerlich oft die entscheidende Frage, ob wirklich einzelne Wirtschaftsgüter verkauft werden oder ob ein ganzer Betrieb übergeht. Das ist wichtig, weil eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Voraussetzung ist aber, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird. Außerdem muss mit den übertragenen Gegenständen eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden können. Genau daran entzündete sich der Streit in einem Fall zur Übertragung einer Fischzucht mit Hofladen und Gaststätte.
Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Im November 2016 verkaufte sie Teile ihres Unternehmensvermögens an zwei Erwerber, nämlich Grundstücke mit Gaststätten-, Laden- und Wohngebäuden, Betonbecken, bewegliche Einrichtungen sowie Rechte rund um die wasserrechtliche Erlaubnis für die Fischzuchtanlage. Der Besitz ging zum 1.1.2017 über. Zwischen Verkäuferin und Erwerbern war außerdem klar, dass die Verkäuferin weiter mit Fisch beliefert werden sollte.
Im Mai 2017 verpachteten die beiden Erwerber die gesamte Fischzuchtanlage samt Gebäuden, Becken und wasserrechtlichen Rechten an eine GmbH. Diese GmbH war erst am 31.1.2017 gegründet und am 21.2.2017 in das Handelsregister eingetragen worden. An ihr waren unter anderem die beiden Erwerber beteiligt. Der Pachtvertrag sollte nach dem Willen der Beteiligten rückwirkend ab dem 1.1.2017 gelten.
Das Finanzamt sah keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Erwerber hatten die Fischzucht nach seiner Auffassung nicht selbst fortgeführt. Deshalb behandelte es die Übertragung als steuerbaren Umsatz. Die Grundstückslieferungen sah es zwar als steuerfrei an. Die beweglichen Einrichtungen und Teichanlagen erfasste es aber als umsatzsteuerpflichtig.
Die Verkäuferin wehrte sich dagegen. Sie war der Ansicht, es lag eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Das Finanzgericht München gab ihr mit Urteil vom 2.2.2023 unter dem Aktenzeichen 14 K 2328/20 recht. Es meinte, die spätere Nutzung durch die GmbH als Pächterin reichte aus. Die Erwerber verwendeten ihre Miteigentumsanteile unternehmerisch, weil sie diese verpachteten. Für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit durfte nach Ansicht des Finanzgerichts auch auf die GmbH als Pächterin abgestellt werden.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht vollständig. Mit Urteil vom 13.11.2025 unter dem Aktenzeichen V R 3/23 hob das oberste Finanzgericht das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Richter stellten klar, dass die Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer mehrfachen Übertragung nicht zwingend beim Zwischenerwerber vorliegen muss. Bei einer echten Übertragungskette kann es genügen, dass der Letzterwerber die unternehmerische Tätigkeit fortführen will.
Anders ist es aber, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst für eine eigene Fortführung nutzt, sondern es nur verpachtet. Dann kann die Fortführungsabsicht des Pächters nicht ohne Weiteres dem Erwerber zugerechnet werden. Für § 1 Absatz 1a UStG ist entscheidend, dass der Begünstigte der Übertragung die Tätigkeit fortführt oder zumindest als Letzterwerber in einer Übertragungskette fortführen will. Ein Pächter ist aber nicht Erwerber des Betriebsvermögens. Er erhält nur ein Nutzungsrecht.
Die obersten Finanzrichter betonten auch den Zweck der Regelung. Die Nichtbesteuerung soll Unternehmensübertragungen erleichtern und vermeiden, dass der Erwerber durch Umsatzsteuer finanziell belastet wird. Dieser Zweck greift nicht in gleicher Weise, wenn ein Dritter den Betrieb nur pachtet. Denn dieser Dritte erwirbt das Betriebsvermögen gerade nicht.
Damit reicht es nicht aus, dass die GmbH als Pächterin später eine Fischzucht betreiben wollte. Die Verpachtung durch A und B an die GmbH ersetzt keine Fortführung durch den Erwerber im Sinne des UStG. Maßgeblich bleibt, ob die Erwerber selbst oder ein tatsächlicher Letzterwerber aufgrund einer Übertragung die bisherige Unternehmenstätigkeit fortführen.
Endgültig entscheiden konnte der Bundesfinanzhof den Streit aber nicht. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, wer die Tätigkeit ab dem 1.1.2017 tatsächlich fortgeführt hat. Die GmbH existierte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der Pachtvertrag wurde erst im Mai 2017 geschlossen. Die vereinbarte Rückwirkung wirkt umsatzsteuerlich gegenüber der Verkäuferin nicht automatisch. Möglich ist daher, dass A allein, B allein, beide gemeinsam oder eine Vorgründungsgesellschaft die Fischzucht in der Anfangsphase fortgeführt haben. Davon hängt ab, ob doch ganz oder teilweise eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.
Für die Praxis zeigt der Fall: Wer einen Betrieb umsatzsteuerfrei als Geschäftsveräußerung im Ganzen übertragen will, muss die Fortführung sauber planen und dokumentieren. Eine bloße spätere Verpachtung an eine Betriebsgesellschaft genügt nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, wer Erwerber des Betriebsvermögens ist und wer die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich fortführt.
8. Für Unternehmer: Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle
Vorruhestandsmodelle sind für Unternehmen ein wichtiges Mittel der Personalplanung. Steuerlich entsteht dabei schnell die Frage, ob künftige Zahlungen an Beschäftigte schon vor Beginn der Freistellungsphase gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Das betrifft vor allem Rückstellungen. Sie mindern den Gewinn bereits in dem Jahr, in dem die Verpflichtung wirtschaftlich verursacht ist. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für ein Vorruhestandsmodell Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten möglich sind, auch wenn die Beschäftigten am Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung unterschrieben hatten.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Personengesellschaft, die Führungskräften ein sogenanntes 70-Prozent-Modell anbot. Nach den Anstellungsverträgen wurde den Arbeitnehmern ab drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Freistellung von der Arbeit angeboten. Während dieser Zeit erhielten sie 70 Prozent ihrer jährlichen Bruttovergütung. Voraussetzung war, dass das Dienstverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestand. Außerdem sollte vor Beginn der Freistellung noch eine gesonderte Vereinbarung geschlossen werden. Diese regelte vor allem Nebenpunkte, etwa ein umfassendes Tätigkeits- und Wettbewerbsverbot während der Freistellungsphase.
Die Gesellschaft bildete dafür Rückstellungen. Sie erfasste dabei nicht nur Arbeitnehmer, die bereits freigestellt waren oder schon eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hatten. Sie berücksichtigte auch Führungskräfte, die die Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllten, nach ihrem Arbeitsvertrag aber in das Modell fallen konnten. Die Rückstellungen berechnete sie versicherungsmathematisch und verteilte den Aufwand auf die gesamte Dienstzeit.
Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nur für die sogenannten Echtfälle an. Gemeint waren Beschäftigte, mit denen am jeweiligen Bilanzstichtag bereits die gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand. Für alle anderen löste es die Rückstellungen auf. Nach Auffassung des Finanzamts fehlte es insoweit noch an einer ausreichend sicheren Verpflichtung. Die Gesellschaft hielt dagegen, dass der Anspruch bereits im Anstellungsvertrag angelegt war. Die spätere Vereinbarung betraf nach ihrer Sicht nur Einzelheiten.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Gesellschaft dem Grunde nach Recht. Es entschied am 24.5.2024 unter dem Aktenzeichen 3 K 2044/18 F, dass Rückstellungen für die künftigen Lohnzahlungen in der Freistellungsphase gebildet werden dürfen. Bei der Höhe folgte es der Gesellschaft aber nicht vollständig. Nach Ansicht des Finanzgerichts sollten sich die Rückstellungen erst ab dem Zeitpunkt aufbauen, in dem der zivilrechtliche Anspruch auf die spätere Freistellung entstanden war.
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 5.2.2026 unter dem Aktenzeichen IV R 11/24 zunächst den Grundsatz der Rückstellungsbildung. Nach § 249 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dieses handelsrechtliche Passivierungsgebot gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und gilt über § 5 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für die Steuerbilanz. Voraussetzung ist eine Verbindlichkeit, die der Höhe nach ungewiss ist, oder das hinreichend wahrscheinliche künftige Entstehen einer Verbindlichkeit. Außerdem muss die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein. Der Schuldner muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen.
Bei Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich wichtig, dass laufende Leistung und Gegenleistung grundsätzlich als schwebendes Geschäft nicht bilanziert werden. Eine Rückstellung kommt aber in Betracht, wenn ein Erfüllungsrückstand besteht. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits Arbeitsleistungen erbracht hat, der Arbeitgeber dafür aber wirtschaftlich noch eine spätere Gegenleistung schuldet. Genau das sahen die obersten Finanzrichter hier. Die spätere Vergütung während der Freistellungsphase vergütet nicht zukünftige Arbeit. Sie ist Entgelt für bereits geleistete Dienste.
Entscheidend war, dass der Freistellungsanspruch nach der Auslegung des Finanzgerichts bereits in den Anstellungsverträgen angelegt war. Die wesentlichen Punkte standen fest, nämlich die Dauer der Freistellung und die Vergütung von 70 Prozent. Die Gesellschaft konnte sich davon nicht mehr einseitig lösen. Die spätere Freistellungsvereinbarung regelte nur Nebenbestimmungen. Deshalb durften Rückstellungen auch für Arbeitnehmer gebildet werden, die am Bilanzstichtag noch keine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hatten.
Auch die Mindestdienstzeit von 25 Jahren hinderte die Rückstellung nicht. Sie machte die Verpflichtung zwar abhängig von einer Bedingung. Dennoch war das künftige Entstehen der Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich. Die bisherige und spätere Nutzung des Modells zeigte, dass mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprachen. Mögliche Fluktuation, also das Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Beginn der Freistellung, betrifft nicht den Grund der Rückstellung. Sie ist nur bei der Höhe durch einen Abschlag zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung gab der Bundesfinanzhof der Gesellschaft weitgehend Recht. Der Erfüllungsbetrag ist nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB der Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung nötig ist. Steuerlich ist zusätzlich § 6 Absatz 1 Nummer 3a EStG zu beachten, insbesondere die Abzinsung. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass es insgesamt um die Vergütung für die dreijährige Freistellungsphase ging, also um 70 Prozent pro Jahr und damit um 210 Prozent der Jahresvergütung einschließlich Nebenleistungen.
Nach Ansicht des obersten Finanzgerichts durfte dieser Betrag nicht erst ab Entstehen des zivilrechtlichen Anspruchs bis zum Beginn der Freistellung angesammelt werden. Da die Freistellungsvergütung die gesamte frühere Dienstzeit abgilt, muss der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum seit dem vertraglich festgelegten Beginn des Dienstverhältnisses verteilt werden. Vorruhestandszusagen können daher steuerlich früher berücksichtigt werden, als die Finanzverwaltung es gerne hätte. Entscheidend ist aber die konkrete arbeitsvertragliche Ausgestaltung.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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