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10.08.2023

Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt die bei Veranlagung in zu geringer Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Vorsteuererstattungsbeträge nach formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids korrigieren darf, wenn eine Überprüfung des Zahlungsvorgangs aufgrund des Risikomanagementsystems im Rahmen der Veranlagung unterblieben war.

Im Streitfall vermietete der Kläger Praxisräume an seine Ehefrau, die Klägerin, für den Betrieb einer Praxis für Fußpflege und Nageldesign. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstattete das Finanzamt dem Kläger im Streitjahr 2016 die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 23.023 Euro. Auf den Einspruch des Klägers hin erstattete das Finanzamt sodann – ebenfalls im Streitjahr – weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 163 Euro.

In der Einkommensteuererklärung für 2016 erfasste die vom Kläger beauftragte Steuerberatungspraxis bei den Einnahmen aus Vermietung versehentlich nur die Erstattungsbeträge aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen in Höhe von 163 Euro, nicht aber die Erstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden über 23.023 Euro. Das Finanzamt übernahm bei Veranlagung diese Unrichtigkeit und führte keine Überprüfung der Angaben des Klägers durch, weil das Risikomanagementsystem keinen Prüfhinweis erteilte.

Nachdem das Finanzamt den Fehler im Rahmen einer späteren Außenprüfung aufgedeckte, änderte es den Einkommensteuerbescheid für 2016 und erfasste nunmehr auch die Vorsteuererstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden.

Das Finanzgericht hat – nach erfolglosem Einspruchsverfahren – der hiergegen gerichteten Klage der Kläger stattgegeben. Das Finanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung zu korrigieren. Eine Änderung nach § 173 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen scheide aus, weil dem Finanzamt die Höhe der tatsächlich erstatteten Vorsteuern bei Veranlagung bekannt gewesen sei. Das Finanzamt sei bei Veranlagung verpflichtet gewesen, diese ihr bekannte Tatsache auszuwerten, wenngleich das Risikomanagementsystem der Sachbearbeiterin des Finanzamts bei Veranlagung keinen Prüfhinweis erteilt habe.

Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung komme aber auch nach der Regelung des § 173a AO, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 2016, 1679) gerade im Hinblick auf die automationsgestützte Veranlagung eingeführt wurde, nicht in Betracht. Denn die Regelung erfasse nur Schreib- und Rechenfehler, nicht hingegen – wie die Regelung des § 129 AO – auch sonstige offenbare Unrichtigkeiten, wie mechanische Versehen.

Schlussendlich verneinte das Finanzgericht auch eine Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 129 AO. Zum einen sei die unrichtige Angabe der Vorsteuererstattungshöhe nicht klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen. Zum anderen könne das Finanzamt eine Unrichtigkeit aus der Sphäre des Steuerpflichtigen nicht als „eigene Unrichtigkeit“ übernehmen, wenn der Besteuerungssachverhalt, dem die Unrichtigkeit anhaftet, nicht als prüfungsbedürftig ausgesteuert und überprüft werde.

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.07.2023 zum Urteil 9 K 90/22 vom 16.05.2023