Steuerberatung

Martin Gansen

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Lexika

Verlustvortrag

Ein Verlust entsteht, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Bei einem Verlustvortrag werden Verluste mit Gewinnen verrechnet, die man in der Zukunft erwartet. Dadurch wird die Steuerlast gemindert.

Verluste werden vom Finanzamt in einem eigenen Steuerbescheid, dem Verlustfeststellungsbescheid, festgesetzt.

Wie funktionieren Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Das Einkommensteuergesetz beschäftigt sich in § 10 10d EStG mit dem Thema »Verlustabzug«:

  • Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG): Verluste (das Gesetz nennt sie »negative Einkünfte«), die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 Mio Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, liegt die Grenze bei 20 Mio Euro. Wenn für diesen unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden ist, dann wird diese insoweit geändert, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist – auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden und damit unanfechtbar geworden ist.

  • Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG): Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 als Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mio Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, gilt dabei ein Höchstbetrag von 2 Mio Euro.

Kann man immer einen Verlustvortrag geltend machen?

Lange war der Verlustvortrag ein gutes Mittel für Studenten, um die Kosten ihres Studiums später mit Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit zu verrechnen. In den ersten Jahren der Berufstätigkeit nach dem Studium konnten Studierende so viel Steuern sparen.

Davon profitieren heute fast nur noch Studierende im Master-Studium. Denn das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass Ausgaben für das Erststudium und die erste Ausbildung steuerlich nicht als Werbungskosten betrachtet werden, sondern als Sonderausgaben. Diese sind erstens nur bis 6.000 Euro pro Jahr steuerlich abziehbar, zweitens wirken sie sich nur aus, wenn im selben Jahr auch steuerpflichtige Einkünfte bestehen.

Das Master-Studium gilt jedoch bereits als zweite Ausbildung – dabei können die Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend gemacht werden. Masterstudenten können also einen Verlustvortrag machen.

In einigen Fällen sind eine Verlustverrechnung und ein Verlustvortrag nicht oder nur eingeschränkt möglich. Es können also nicht pauschal alle Verluste aus verschiedenen Einkunftsarten mithilfe des Verlustrücktrags miteinander verrechnet werden. Das gilt zum Beispiel in diesen Fällen:

  • Verluste aus Kapitalvermögen: Sie können nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht mit den Einkünften aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit (also Gehalt oder Arbeitslohn), aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit.

  • Verluste aus privatem Veräußerungsgeschäft: Sie können nur mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Wie wird der Verlustvortrag in der Steuererklärung angegeben?

Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird der Verlustvortrag in der »Anlage Sonstiges« in Zeile 7 beantragt.

Bis einschließlich 2018 wurden die Angaben zum Verlustvortrag auf der letzten Seite des (damals noch vierseitigen) Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung eingetragen.

Verlustabzug bei Immobilien

Wer eine Mietimmobilie kauft oder baut, erwirtschaftet in den ersten Jahren häufig Verluste. Das ist normal und wird auch vom Finanzamt anerkannt.

Wenn sich aber nach einigen Jahren abzeichnet, dass die Vermietung keinen positiven Ertrag abwerfen wird, wir das Finanzamt früher oder später unterstellen, dass die Immobilie lediglich zur Steuerersparnis angeschafft wurde und gar nicht die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen.

Im Steuerrecht spricht man dann von »Liebhaberei«. Konsequenz: Künftige Verluste erkennt das Finanzamt nicht mehr an und für die Vergangenheit können die Verluste gestrichen werden, wenn die Steuerbescheide hierzu vorläufig ergangen sind.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10d EStG