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Martin Gansen

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08.04.2024

Aus Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren resultierende Steuer ist nicht zwingend Masseverbindlichkeit

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Das Finanzamt hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Steuerschulden eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung des Insolvenzschuldners eintragen lassen und die Zwangsversteigerung beantragt, welche das Amtsgericht angeordnet hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert.

Das Finanzamt ermittelte aus der Zwangsversteigerung einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG und setzte hierauf gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handele. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass eine Zwangsversteigerung nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden könne. Dies sei vorliegend wegen des Insolvenzverfahrens aber nicht der Fall. Darüber hinaus liege keine Masseverbindlichkeit vor, weil der Kläger weder die Verwertung der Immobilie betrieben habe, noch an der Verteilung des Veräußerungserlöses beteiligt gewesen sei.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat er offengelassen, ob die Zwangsversteigerung im Streitfall tatsächlich den Tatbestand des § 23 EStG erfülle, denn jedenfalls handele es sich bei der Einkommensteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit.

Dies folge daraus, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sei. Bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsversteigerung sei es zur Beschlagnahme des Grundstücks gekommen. Der Senat folgte damit dem zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 1978 (Az. VIII R 28/73). Er grenzte sich zugleich von dem aktuelleren Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 2020 (Az. VII R 13/19) ab, in dem die Zwangsversteigerung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden war. Anders als in diesem Fall habe der Kläger als Insolvenzverwalter von vornherein keine Möglichkeit gehabt, das beschlagnahmte Grundstück noch selbst zu verwerten, etwa durch eine freihändige Veräußerung.

FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2024 zum Urteil 10 K 1934/21 E vom 25.01.2024 (nrkr - BFH-Az.: IX R 6/24)