Dipl.-Ök. Iris Meyer-Weidemann, Steuerberaterin

Hildeboldstr. 6a, 30455 Hannover
Telefon: 511 809 43 19
E-Mail: info@mw-steuer.de

Lexika

Vorläufige Steuerfestsetzung

Es gibt Fälle, in denen der Finanzbeamte vor Erlass des Steuerbescheids nicht alle Unklarheiten beseitigen kann. Damit Sie nicht monate- oder gar jahrelang auf Ihren Steuerbescheid warten müssen, darf das Finanzamt einen vorläufigen Steuerbescheid erlassen.

Ein Steuerbescheid kann vorläufig ergehen, wenn

  • ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,

  • das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,

  • die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder

  • die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.

Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder endgültig zu erklären.

In den Fällen der Nummer 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen der Nummer 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

Die größte praktische Bedeutung für Steuerzahler hat die Vorläufigkeit bei Einkommensteuerbescheiden, die wegen anhängiger Gerichtsverfahren vorläufig bleiben (Nummer 2). Hier geht es nicht um Einzelfälle, sondern um vorläufige Steuerfestsetzungen im Massenverfahren, die sehr viele Steuerpflichtige betreffen. Das waren zum Beispiel Verfahren zu den Steuerberatungskosten und zum Arbeitszimmer (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Vorläufigkeit betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern nur einen oder auch mehrere einzelne Punkte. Der Steuerbescheid bleibt deshalb auch nur in diesen Punkten offen. Nur diese Punkte können später noch geändert werden. Alles andere nicht mehr.

Durch die vorläufige Steuerfestsetzung in einzelnen Punkten bleiben Ihre Rechtsansprüche gewahrt, ohne dass Sie Einspruch einlegen müssen. Entscheidet das Gericht positiv, zum Beispiel dass bestimmte Kosten anerkannt werden müssen, wird der Steuerbescheid automatisch vom Finanzamt zu Ihren Gunsten geändert. Fällt die Entscheidung des Gerichts für Sie negativ aus und wird zum Beispiel eine Vorschrift für verfassungsgemäß erklärt, bleibt es beim ursprünglichen Steuerbescheid.

Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 165 AO