Dipl.-Ök. Iris Meyer-Weidemann, Steuerberaterin

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Lexika

Kirchensteuer

Kirchensteuer wird auf Grundlage der Kirchensteuergesetze erhoben, die von den einzelnen Bundesländern erlassen werden.

Sie müssen Kirchensteuern zahlen, wenn

  • Sie einer Kirche angehören, die Kirchensteuer erhebt und

  • Sie in Deutschland wohnen oder hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei Ehegatten muss für den Kirchensteuerabzug zwischen konfessionsgleichen, konfessionsverschiedenen und glaubensverschiedenen Ehen unterschieden werden:

  • Konfessionsgleichheit bedeutet, dass beide Ehegatten der gleichen Kirche angehören, zum Beispiel beide der evangelischen oder beide der katholischen Kirche.

  • Konfessionsverschiedenheit liegt vor, wenn die Ehegatten in verschiedenen Kirchen sind, die im jeweiligen Bundesland Kirchensteuer erheben. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel ein Ehegatte in der katholischen und der andere Ehegatte in der evangelischen Kirche sind.

    Glaubensverschieden sind Ehegatten, wenn

    • ein Ehegatte einer Kirche angehört und der andere Ehegatte kein Mitglied einer Kirche ist oder

    • beide Ehegatten einer Kirche angehören, die Kirche des einen Ehegatten aber keine Kirchensteuer erhebt.

Diese Unterscheidung zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe ist deshalb so wichtig, weil die Berechnung der Kirchensteuer jeweils nach einem ganz anderen Schema erfolgt.

Die Kirchensteuer ist eine »Zuschlagsteuer« zur Lohn- und Einkommensteuer. Sie beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der festzusetzenden Einkommensteuer. Das ist die tarifliche Einkommensteuer, die sich für das zu versteuernde Einkommen laut Grund- oder Splittingtarif ergibt – gegebenenfalls vermindert um bestimmte Steuerermäßigungen (z.B. für Parteispenden).

Gesetze und Urteile (Quellen)

Kirchensteuergesetze der Länder