Dipl.-Ök. Iris Meyer-Weidemann, Steuerberaterin

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Lexika

Behinderte/Pauschbetrag

Anstelle der Steuerermäßigungen nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) können Menschen mit Behinderung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser sollte genutzt werden, wenn die Aufwendungen per Einzelnachweis geringer sind als der jeweilige Pauschbetrag. Welcher Pauschbetrag zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge.

Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021

Pauschbeträge VZ 2020

Pauschbeträge ab VZ 2021

Grad der Behinderung  

Pauschbetrag   

Grad der Behinderung  

Pauschbetrag   

20

384 Euro

25 und 30

310 Euro

30

620 Euro

35 und 40

430 Euro

40

860 Euro

45 und 50

570 Euro

50

1.140 Euro

55 und 60

720 Euro

60

1.440 Euro

65 und 70

890 Euro

70

1.780 Euro

75 und 80

1.060 Euro

80

2.120 Euro

85 und 90

1.230 Euro

90

2.460 Euro

95 und 100

1.420 Euro

100

2.840 Euro

Sind Behinderte blind (Merkmal »BL«) oder hilflos (Merkmal »Hl«) so können sie einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,– € in Anspruch nehmen (ab 2021: 7.400,– €). Der Behinderten-Pauschbetrag wird jährlich gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung erst zum Ende des Jahres vorlag. Trat zum Beispiel erst am 25.12. die Behinderung ein, so kann trotzdem der volle Jahresbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag kann vom Behinderten oder von dessen Eltern in Anspruch genommen werden.

Wird der Behinderten-Pauschbetrag genutzt, so können die typischen außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, nicht mehr geltend gemacht werden. Untypische außergewöhnliche Belastungen können trotzdem noch berücksichtigt werden. Dazu zählen: Kurkosten, Operationskosten, Krankheitskosten (bei akutem Anlass), Kosten für die Haushalthilfe, Schulgeld (Privatschule), Fahrtkosten.

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags ab 2021

Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird ab 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt:

  • 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«,

  • 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder mit dem Merkzeichen »H«.

Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten und den Steuerpflichtigen der aufwändige Einzelnachweis erspart.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 28.09.2000, III R 21/00

§ 33b EStG