Dipl.-Ök. Iris Meyer-Weidemann, Steuerberaterin

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Lexika

Bankgebühren

Kostenfreie Bankkonten gehören heutzutage weitgehend der Vergangenheit an. Banken und Sparkassen suchen nach immer neuen Einnahmequellen. Und nicht selten stellen sie dem Kunden dabei Gebühren für Leistungen in Rechnung, die sie eigentlich kostenfrei erbringen müssten.

Zulässige Entgelte

Für alle im Rahmen der Führung des Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge einschließlich der Ein- und Auszahlungen darf die Bank grundsätzlich Gebühren berechnen. Auch für die Abhebung am Geldautomaten darf ein Buchungsposten veranschlagt werden.

Darüber hinaus darf die Bank in weiteren Fällen für ihre Leistungen Entgelte verlangen:

  • Hat die Bank dem Kunden die Kontoauszüge bereits einmal übersandt oder auf andere Weise – etwa am Kontoauszugsdrucker – zur Verfügung gestellt, darf sie für nachträglich erstellte Auszüge ein Entgelt verlangen, das sich allerdings an den tatsächlichen Kosten orientieren muss und nicht beliebig festgesetzt werden darf.

  • Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Konto des Kunden nicht gedeckt ist, dürfen die Kosten, die bei der Ablehnung eines solchen Vorgangs entstehen, dem Kunden berechnet werden.

  • Hat die Bank dem Kunden eine Bankkarte zur Verfügung gestellt, und hat der Kunde die Karte verloren oder missbräuchlich verwendet oder wurde sie ihm gestohlen, darf die Bank für die Aushändigung einer neuen Karte ein Entgelt verlangen.

Unzulässige Entgelte

Unzulässig sind Bankgebühren für die Auflösung eines Girokontos oder die fristgemäße Auflösung eines Sparguthabens. Auch für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung darf das Institut kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten.

Urteil: Stirbt der Kontoinhaber, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Erblassers mitteilen. Die Erben dürfen dafür laut dem Urteil des LG Frankfurt (Az. 2/2 O 46/99) nicht mit Kosten belastet werden. Banken dürfen auch kein Entgelt für die Kartensperre verlangen, wenn sie mit der Sperre einer ihnen obliegende Pflicht nachkommen. Eine solche Pflicht besteht laut LG Düsseldorf (Az. I-6 U 195/11), wenn der Kunde den Diebstahl oder Missbrauch seiner Karte meldet.

Ansprüche rechtzeitig geltend machen

Entgelte, die Banken und Sparkassen ihren Kunden unzulässig in Rechnung gestellt haben, können diese zurückverlangen. Die Forderung sollte schriftlich gegenüber der Bank oder Sparkasse erklärt werden. Bei der Geltendmachung seines Anspruchs muss der Kunde auf die Verjährungsfrist achten. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 675c ff. BGB