Dipl.-Ök. Iris Meyer-Weidemann, Steuerberaterin

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Lexika

Energieausweis

Wer eine Wohnung vermieten will, muss einem Mietinteressenten den Energieausweis vorlegen, das heißt, der Mietinteressent muss die Möglichkeit haben, den Ausweis einzusehen. Dieser Pflicht genügt der Vermieter, wenn er den Ausweis während der Besichtigung aushängt oder auslegt. Das Original oder eine Kopie des Ausweises muss der Vermieter spätestens beim Abschluss des Mietvertrags dem Mieter übergeben. Andernfalls begeht der Vermieter eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.

Es ist zwischen dem verbrauchs- und dem bedarfsorientierten Energieausweis zu unterscheiden. Diesen Ausweisen liegen unterschiedliche Bewertungsverfahren zugrunde, die in der Energiesparverordnung festgelegt sind. Vereinfacht ausgedrückt unterscheiden sich die beiden Ausweisarten wie folgt:

  • Der Energiebedarfsausweis basiert auf einer Berechnung, wie hoch der Energiebedarf eines Gebäudes aufgrund seiner Bauweise sein soll. Der Beurteilung liegen bauliche Aspekte (z. B. Heizungsanlage, Dämmqualität der Fenster und Wänden) zugrunde. Für Neubauten ist der bedarfsorientierte Energieausweis Pflicht. Das gilt auch bei Häusern nach einer umfassenden Sanierung oder nach einer Modernisierung mit öffentlichen Mitteln.

  • Der Energieverbrauchsausweis stützt sich dagegen auf den bisherigen Energieverbrauch der Bewohner. Hierzu wird der gemessene Verbrauch aller Wohnungen des Gebäudes der letzten drei Jahre herangezogen.

Achtung: Sowohl der Bedarfs- als auch der Verbrauchsausweis gilt immer nur für das gesamte Gebäude. Ein Rückschluss auf die Heizkosten für einzelne Wohnungen ist deshalb aus den Angaben nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.