Steuerberater Dipl.-Kfm. Thorsten Linnemann

Andreasstr. 6, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 5242 90 64 - 0
E-Mail: linnemann@linnemann-stb.de

Lexika

Rentenbescheid

Mit dem Rentenbescheid wird der Anspruch auf die Rente rechtlich festgestellt. Er wird auf Antrag von der Deutschen Rentenversicherung erteilt.

Im Rentenbescheid stehen insbesondere

  • die Rentenart: welche Rente gezahlt wird (z. B. Altersrente oder Erwerbsminderungsrechte),

  • die Rentenhöhe: in welcher Höhe die Rente gezahlt wird,

  • der Rentenbeginn: wann die Rentenzahlung beginnt,

  • die Rentendauer: wie lange die Rente gewährt wird und

  • die Rentenberechnung: welche Zeiten bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden.

Der Rentenbescheid sollte sorgfältig durchgelesen und überprüft werden, ob alle rentenrechtlichen Zeiten vollständig berücksichtigt wurden.

Wird die Rente abgelehnt, werden im Bescheid die Gründe dafür genannt. Gegen den Rentenbescheid kann dann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Einzelheiten können der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheids entnommen werden. Wird der Widerspruch akzeptiert, wird von der Behörde ein sogenannter Abhilfebescheid erteilt. Das bedeutet, dass ein neuer Rentenbescheid erteilt wird, in dem der Grund für den Widerspruch berücksichtigt wird. Andernfalls kann gegen den ablehnenden Bescheid der Rentenkasse Klage erhoben werden.

Urteil: Ein Rentenbescheid kann für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn irrtümlich aufgrund eines Rechenfehlers eine zu hohe Rente zugesprochen wurde und ein Vertrauen des Empfängers in die Höhe der Zahlung nicht schutzwürdig ist, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 4 R 288/11).