Steuerberater Dipl.-Kfm. Thorsten Linnemann

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Lexika

Fitnessstudio-Vertrag

Millionen von Hobbysportlern halten sich in Fitnessstudios fit. Sie wollen den alltäglichen Stress abbauen und zahlen dafür Monat für Monat viel Geld. Aber häufig beginnt erst der Stress, wenn es um die Kündigung des Vertrags oder um Haftungsfragen geht, weil die Betreiber der Muckibuden über die allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ihren Gunsten die Rechtslage verändern. Dem sind allerdings rechtliche Grenzen gesetzt.

Haftung für Kleidung und Wertsachen

Für Diebstähle aus Spinden und Umkleideräumen haftet grundsätzlich das Fitnessstudio. In diesem Fall kann vom Betreiber Schadensersatz verlangt werden. Dem beugen die Studiobetreiber allerdings vor, indem sie ihre Haftung ausschließen oder beschränken. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Studiobetreiber seine Haftung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der Hausordnung vollständig ausschließt. Auch durch ein Hinweisschild »Für Garderobe wird keine Haftung übernommen« kann sich der Betreiber seiner Haftung nicht entziehen.

Achtung: Seine Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln kann der Studiobetreiber nicht wirksam in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. Deshalb haftet er beispielsweise, wenn das Fenster der im Erdgeschoss gelegenen Umkleidekabine offen stand und die Diebe so leichtes Spiel hatten.

Haftung bei Körperschäden

Um Unfallgefahren vorzubeugen, sind die Betreiber von Fitnessstudios dazu verpflichtet, alle Geräte vor Ort zu überprüfen, zu warten und gegebenenfalls auch auszutauschen. Der Kunde darf sich darauf verlassen, dass sich alle Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Wer sich im Fitnessstudio beim Sport verletzt, ist durch seine gesetzliche oder private Krankenversicherung abgesichert, die die ärztlichen Behandlungskosten übernimmt. Unabhängig davon haftet der Studiobetreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sich der Kunde wegen eines mangelhaften Gerätes Verletzungen zuzieht. Seine Haftung kann der Studiobetreiber nicht einfach durch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen.

Laufzeit und Kündigung des Vertrags

Fitness-Verträge werden häufig für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden.

Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist allerdings nicht zulässig.

Urteil: Zwar kann ein Fitnessstudio-Vertrag wegen einer schweren Erkrankung fristlos gekündigt werden, wird allerdings die Kündigung vom Betreiber nicht erkannt, so muss der Nutzer nachweisen, dass eine Erkrankung vorliegt. Dazu genügt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg (Az. 2 C 1744/03 (24) nicht die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich weder die Art noch die Dauer der Erkrankung ergibt.