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Lexika

Bußgeldbescheid im Ausland

Ein Bußgeld im Ausland kann ganz schön teuer werden. Schon bei geringen Vergehen fallen Bußgelder in der Regel höher aus als bei vergleichbaren Verkehrsverstößen in Deutschland. Ob ausländische Bußgeldbescheide allerdings in Deutschland vollstreckt werden können, hängt davon ab, in welchem Land die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Verkehrsverstöße im EU-Ausland

Im Regelfall werden Autofahrer bei Verkehrsverstößen im Ausland immer direkt vor Ort zur Kasse gebeten. Und wer kein Bargeld dabei hat, der wird manchmal sogar bis zum nächsten Geldautomaten begleitet. Und wer immer noch nicht zahlen kann, muss im Extremfall sein Auto erst einmal stehen lassen.

Achtung: Bußgeldbescheide aus EU-Ländern können auch in Deutschland vollstreckt werden. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Strafzettel, die direkt von ausländischen Behörden geschickt werden, müssen nicht bezahlt werden. Oft versuchen auch ausländische Inkassobüros, die ausstehenden Bußgelder einzutreiben. Diese besitzen jedoch keinerlei Legitimation. Es müssen also keine Zahlungen geleistet werden.

Nicht alle im Ausland verhängten Bußgelder werden vom Bundesamt für Justiz vollstreckt. Unzulässig ist die Vollstreckung u.a., wenn der Betroffene im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht über seine Rechte belehrt wurde oder das verhängte Bußgeld unter 70 Euro liegt.

Die Vollstreckung des Bundesamts für Justiz umfasst nur Geldforderungen. Der Führerschein kann also dem Autofahrer nicht entzogen werden. Ferner können keine Punkte oder ein Fahrverbot für die Ordnungswidrigkeit im EU-Ausland verhängt werden.

Verkehrsverstöße außerhalb der EU

Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z. B. aus der Schweiz oder Norwegen) können vom Bundesamt für Justiz nicht vollstreckt werden. Ausländische Behörden können also nicht ohne Weiteres über die deutsche Justiz vollstrecken.

Bei der Wiedereinreise in dem Land, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, muss der Autofahrer allerdings mit Konsequenzen rechnen. Wenn das Bußgeld noch nicht verjährt ist, wird der Autofahrer zur Kasse gebeten. Unter Umständen wird auch das Fahrzeug beschlagnahmt. Und bei schweren Verkehrsdelikten kann ein Tourist sogar in Haft genommen werden.