Leidreiter & Partner

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Lexika

Verbraucherdarlehensvertrag

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (insbesondere Banken und Sparkassen) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (Privatperson) als Darlehensnehmer, durch den dem Darlehensnehmer ein verzinsliches Darlehen gewährt wird. Eine besondere Form des Verbraucherdarlehensvertrags ist der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. In diesem Fall benötigt der Darlehensnehmer das Darlehen, um eine Wohnung, ein Haus oder eine andere Immobilie zu erwerben.

Form und Inhalt

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Gesetzlich ist ein bestimmter Mindestinhalt vorgeschrieben. U. a. muss der Vertrag folgende Angaben enthalten:

  • die Art des Darlehens,

  • den Nettodarlehensbetrag,

  • den Zinssatz,

  • die Vertragslaufzeit,

  • Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen.

Durch diesen Mindestinhalt wird gewährleistet, dass der Verbraucher vor Abschluss des Vertrags eingehend informiert wird und so die Möglichkeit hat, verschiedene Vertragsangebote zu vergleichen.

Achtung: Ist die Schriftform nicht eingehalten oder fehlen Mindestangaben in der Vertragserklärung, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nichtig. Wird das Darlehen gleichwohl gewährt oder wird es vom Darlehensnehmer in Anspruch genommen (indem er eine Überweisung zulasten des Darlehenskontos vornimmt), wird der Vertrag gültig. Allerdings ermäßigt sich der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn der effektive Jahreszins oder der Gesamtbetrag nicht angegeben wird.

Widerruf des Vertrags

Wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite des Vertrags wird dem Darlehensnehmer gesetzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt. Die Widerrufsfrist beginnt mit Abschluss des Darlehensvertrags.

Kündigung

Ein Darlehensvertrag kann vom Darlehensgeber und vom Darlehensnehmer ordentlich und außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Für eine ordentliche Kündigung ist von Bedeutung, ob für die Rückzahlung des Darlehens ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart ist oder nicht.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 491 ff. BGB