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27.10.2025

Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Rahmen eines Schenkungsvertrages
  • Besteht ein Nießbrauchsrecht an Flächen, auf denen der Nießbraucher Land- und Forstwirtschaft betreibt, so ist für den im Rahmen eines Schenkungsvertrages zwischen Nießbraucher und Eigentümer der Flächen erklärten Verzicht auf diesen Nießbrauch die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) nicht zu gewähren.

  • Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten, eine Abzinsung für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet – außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 BewG – nicht statt.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte im Urteil vom 31. März 2025 (Az. 3 K 28/24 – veröffentlicht in EFG 2025, 1181) zum einen über die Frage zu entscheiden, ob für den schenkweisen Verzicht auf ein zuvor vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) zu gewähren ist, sowie zum anderen darüber, ob eine im Rahmen einer gemischten Schenkung vereinbarte aufschiebend bedingte Last auf den Tag der Steuerentstehung (= Abschluss des Schenkungsvertrages) abzuzinsen ist.

Der Kläger hatte von seinem Vater (= Schenker) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise zunächst einen Hof und landwirtschaftliche Flächen erhalten, an denen der Schenker sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. In der Folgezeit erwarb der Schenker weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlich erworbenen Flächen übertrug der Schenker nach einigen Jahren im Rahmen einer weiteren (gemischten) Schenkung ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der bei der ersten Schenkung vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden. Der Kläger bewirtschaftete sodann sämtliche Flächen selbst. Des Weiteren wurde in dem zweiten Übertragungsvorgang im Rahmen der Gegenleistungen u. a. vereinbart, dass sich der Kläger zur Übertragung eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes verpflichtete, wenn der Schenker und dessen Ehefrau verbindlich erklärten, ihren Wohnsitz dorthin verlegen zu wollen, was in den Folgejahren auch entsprechend umgesetzt wurde. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde für den Erwerb aus dem zweiten Übertragungsvorgang Schenkungsteuer festgesetzt, wobei das Finanzamt für den Nießbrauchsverzicht einen Wert X berücksichtigte sowie von dem Gesamtwert der übertragenen Besitzposten unter anderem als Gegenleistung den Wert des von dem Kläger auf den Schenker übertragenen Grundstücks abzog. Den Wertansatz für dieses Grundstück ermittelte das Finanzamt durch Abzinsung des auf den Übertragungszeitpunkt festgestellten Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des zweiten Übertragungsvertrages. Der Kläger begehrte im Klagverfahren im Hinblick auf den Nießbrauchsverzicht die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) und wandte sich gegen die von dem Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Grundstückswertes.

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat der Klage im Hinblick auf die Abzinsung des Grundbesitzwertes stattgegeben und dabei im Wesentlichen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung verwiesen. Für einen – der BFH-Rechtsprechung vermeintlich entgegenstehenden – sog. Nichtanwendungserlass, der eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG vorsah, hat der 3. Senat keine Rechtsgrundlage gesehen. Hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Klage hingegen abgewiesen. Die vom Kläger vorgenommene »Gesamtbetrachtung« der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunächst beim Schenker und nach der Schenkung beim Kläger greife zu kurz. Vielmehr sei die Frage, ob ein Nießbrauch respektive der entsprechende Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei, für den Betrieb des Schenkers sowie für den des Klägers gesondert zu beantworten. Zuwendungsgegenstand im Schenkungsvertrag sei nämlich nicht »der« land- und forstwirtschaftliche Betrieb gewesen, sondern dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung seien. Diese hätten sich nach Maßgabe der vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall bei Schenker und Kläger unterschiedlich dargestellt. Dem Kontinuitätserfordernis der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) sei damit nicht Genüge getan worden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 3 K 28/24 vom 31.03.2025 (rkr)