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06.04.2026
Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat ausgeführt, dass in der gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 die Anwendung der Ertragsanteilbesteuerung für Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Nr. aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht auch für alle noch offenen Fälle gesetzlich verankert wird und aufgrund dieser Änderung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. Juli 2021 – VIII R 4/18), wonach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG a. F. auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung findet, aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelung, die gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. auch auf alle noch offenen Fälle Anwendung anzuwenden ist, überholt ist.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erachtete der Senat aufgrund der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG als nicht geboten. Zwar entfalte § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. sowohl in formaler als auch materiellrechtlicher Hinsicht eine echte Rückwirkung, diese sei jedoch mangels Vertrauensschutzes jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt. Dies folgt für den Senat daraus, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Aus Sicht des Senats war dabei entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen, soweit nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, seit jeher nicht den Kapitalerträgen zugeordnet, sondern mit dem sog. Ertragsanteil versteuert wurden.
Es bestand mithin in Fallkonstellationen, in denen die Entscheidung des Steuerpflichtigen, von dem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch zu machen, vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 getroffen wurde, lediglich die Chance für den Steuerpflichtigen, dass die Rechtsprechung – abweichend von der langjährigen Verwaltungspraxis – möglicherweise zu einer für ihn vorteilhafteren Auffassung gelangt. Ein etwaiges Vertrauen konnte mithin zu diesem Zeitpunkt durch den Steuerpflichtigen weder verlässlich gebildet noch enttäuscht werden.
Vor diesem Hintergrund war der Senat von einer Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. nicht überzeugt.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 4 K 151/24 vom 07.10.2025 (nrkr - BFH-Az.: VIII R 19/25)