Steuertermine
10.06. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.06. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Vorschau auf die Steuertermine Juli 2026:
10.07. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.07. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
31.07.2026: Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung | |
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Juni 2026
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juni ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 26.06.2026.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
- Für alle Steuerpflichtige: Steuerhinterziehung durch Unterlassen
- Für alle Steuerpflichtigen: Außergewöhnliche Belastungen durch verdeckte Gewinnausschüttungen
- Für alle Steuerpflichtigen: Zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
- Für Erben: Bis wann kann ein Erbschaftsteuerbescheid erteilt werden?
- Für ehemalige GmbH-Gesellschafter: Welche Veräußerungskosten sind abzugsfähig?
- Für gewerbliche Vermieter: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags trotz Betriebsvorrichtungen
- Für Immobilieneigentümer: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
- Für Immobilieneigentümer: Zur Steuerbegünstigung für Baudenkmäler
1. Für alle Steuerpflichtigen: Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Wenn anonyme Hinweise beim Finanzamt eingehen, prallen zwei Interessen direkt aufeinander. Auf der einen Seite steht der betroffene Steuerpflichtige, der wissen will, was ihm konkret vorgeworfen wird und von wem die Informationen stammen. Auf der anderen Seite stehen das Steuergeheimnis und das Interesse der Finanzverwaltung daran, auch künftig Hinweise aus dem Umfeld eines Betriebs zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof musste jetzt klären, ob ein Unternehmen nach einer anonymen Anzeige Einsicht in die Akten oder jedenfalls eine datenschutzrechtliche Auskunft über den Inhalt der Anzeige verlangen kann. Er hat die Rechte der Betroffenen zwar grundsätzlich anerkannt, im konkreten Fall aber den Schutz der Anzeige und der behördlichen Arbeit höher gewichtet. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.7.2025 unter dem Aktenzeichen IX R 25/24.
Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft mit gastronomischem Betrieb. Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt bei ihr im Juni 2023 eine Kassen-Nachschau durch. Die Nachschau hatte weder steuerstrafrechtliche Folgen noch Steuernachforderungen zur Folge. Die Gesellschaft wollte danach wissen, was in der anonymen Anzeige stand. Sie beantragte deshalb Akteneinsicht. Außerdem verlangten die Kläger Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, also der DSGVO, und wollten eine Kopie der Anzeige, hilfsweise zumindest eine Mitteilung ihres Inhalts. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Kläger hielten dem entgegen, sie müssten den Inhalt kennen, um sich gegen mögliche falsche Behauptungen zu wehren und gegebenenfalls zivil- oder strafrechtlich gegen den Anzeigeerstatter vorzugehen. Das Finanzamt verwies dagegen auf den Schutz des Anzeigeerstatters, auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, also der AO, und auf das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Steueraufsicht.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Zunächst stellte das oberste Finanzgericht klar, dass es in der AO keinen festen Anspruch auf Akteneinsicht gibt. Ein Steuerpflichtiger kann nur eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verlangen. Bei dieser Abwägung muss die Behörde insbesondere das Steuergeheimnis beachten. Geschützt sind dabei nicht nur Name und Identität des Anzeigeerstatters, sondern auch der Inhalt der Anzeige. Auf eine frühere Rechtsprechung hat der Senat ausdrücklich Bezug genommen, etwa auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7.12.2006 unter dem Aktenzeichen V B 163/05 und auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.12.2006 unter dem Aktenzeichen VII B 44/03. Eine Offenlegung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im Einzelfall überwiegt, etwa bei zu Unrecht ausgelösten strafrechtlichen Ermittlungen. Genau das lag hier aber nicht vor. Die Kassen-Nachschau allein reichte dafür nicht aus, weil sie keinen besonderen Verdachtsvorwurf voraussetzt und kein strafrechtliches Unwerturteil enthält.
Auch mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hatten die Kläger keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat zwar anerkannt, dass Informationen in einer anonymen Anzeige personenbezogene Daten sein können, wenn sie den betroffenen Steuerpflichtigen persönlich betreffen. Damit fällt eine solche Anzeige grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 15 DSGVO. Der Anspruch war hier aber ausgeschlossen. Maßgeblich war § 32c AO in Verbindung mit § 32b AO. Danach entfällt die Auskunft, wenn sonst die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden gefährdet würde oder wenn Daten wegen des Steuergeheimnisses geheim bleiben müssen. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter ist diese Einschränkung auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Entscheidend war die Abwägung. Das Informationsinteresse der Klägerin trat zurück, weil ihr durch die Anzeige keine schwerwiegenden Nachteile entstanden waren. Weder liefen Strafverfahren an noch standen Steuernachforderungen im Raum. Feststellungen dazu, dass die Anzeige bewusst falsche Tatsachen enthielt, gab es ebenfalls nicht. Deshalb musste das Finanzamt weder eine Kopie herausgeben noch den Inhalt mitteilen.
2. Für alle Steuerpflichtige: Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Wer als Ehepaar Arbeitslohn bezieht und die Steuerklassen III und V gewählt hat, muss oft eine Einkommensteuererklärung abgeben. Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis immer wieder Probleme. Viele Steuerpflichtige verlassen sich darauf, dass der Finanzverwaltung die Lohnsteuerdaten ohnehin elektronisch vorliegen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.5.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 14/22 zeigt aber, dass die bloße technische Abrufbarkeit solcher Daten noch nicht bedeutet, dass die zuständigen Bearbeiter sie steuerlich bereits »kennen«.
Im Streitfall ging es um Eheleute, die für 2009 und 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Bis 2008 hatte nur der Ehemann Arbeitslohn bezogen. In diesen Jahren gaben die Eheleute regelmäßig Einkommensteuererklärungen ab. Für 2009 und 2010 erzielte dann auch die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann blieb in Steuerklasse III, die Ehefrau war in Steuerklasse V. Damit lag nach § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine Pflichtveranlagung vor. Trotzdem gaben die Eheleute für beide Jahre keine Steuererklärungen mehr ab. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber waren zwar an die Finanzverwaltung übermittelt und dort unter der Steuernummer der Eheleute gespeichert. Der Steuerfall blieb intern aber weiterhin als Antragsveranlagung abgelegt. Erst Anfang 2018 fiel im Rahmen einer Prüfliste auf, dass eigentlich eine Pflicht zur Abgabe bestanden hatte. Daraufhin erließ das Finanzamt Schätzungsbescheide und setzte auch Verspätungszuschläge fest.
Das Finanzgericht Münster hatte der Klage zunächst stattgegeben. Nach seiner Sicht fehlte es am objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Das Gericht meinte, die erforderlichen Informationen hätten dem zuständigen Bearbeiter ja abrufbar vorgelegen. Deshalb habe die Finanzbehörde die wesentlichen Tatsachen bereits gekannt. Das Finanzamt hielt das für falsch und legte Revision ein.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt nun leider Recht und hob das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts auf. Das Verfahren wurde zudem zurückverwiesen. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass für die Frage der Kenntnis nicht auf alles abzustellen ist, was irgendwo technisch im Datenbestand der Behörde gespeichert ist. Entscheidend ist vielmehr, was den organisationsmäßig zuständigen Personen bekannt ist, also den Bearbeitern, die für den Steuerfall zuständig sind oder den Bescheid erlassen. Der gesamte Inhalt einer Papierakte oder elektronischen Akte gilt als bekannt. Auch Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, sind der Behörde zuzurechnen. Anders ist es aber bei Daten, die nicht automatisch in die Akte gelangen, sondern nur auf einem Datenspeicher zum Abruf bereitliegen. Solche Daten sind nicht allein deshalb bekannt, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.
Genau das war hier der entscheidende Punkt. Die Lohnsteuerdaten der Ehefrau waren zwar gespeichert, sie waren aber nicht automatisch Teil der bearbeiteten Akte geworden. Wegen der fortbestehenden internen Speicherung als Antragsveranlagung bestand für den zuständigen Bearbeiter auch kein Anlass, den Datenspeicher gesondert zu prüfen. Kenntnis vom steuerlich erheblichen Sachverhalt lag daher erst vor, als die Prüfliste 2018 auf den Fall aufmerksam machte. Damit war die Annahme des Finanzgerichts, die Behörde habe schon im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt alles gewusst, rechtsfehlerhaft.
Allerdings entschied das oberste Finanzgericht den Fall noch nicht endgültig. Es fehlten Feststellungen dazu, ob die Eheleute vorsätzlich eine Steuerhinterziehung oder zumindest leichtfertig eine Steuerverkürzung begangen hatten.
Davon hängt ab, ob sich die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren nach § 169 Abs. 2 AO auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung oder auf fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert. Erst dann steht fest, ob die Bescheide noch rechtzeitig waren.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Außergewöhnliche Belastungen durch verdeckte Gewinnausschüttungen
Wer wegen einer Behinderung die eigene Wohnsituation anpassen muss, kann die dadurch entstehenden Mehrkosten steuerlich oft als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Genau an dieser Stelle wird es aber schwierig, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst baut oder zahlt, sondern eine von ihm beherrschte Gesellschaft das Gebäude umbaut und Wohnraum unentgeltlich überlässt. Dann stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe überhaupt eigene Aufwendungen vorliegen und welche Kosten wirklich behinderungsbedingt sind. Mit diesen Problemen hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17.6.2025 unter dem Aktenzeichen VI R 15/23 befasst.
Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Ihr 2003 geborener Sohn litt seit der Geburt an spinaler Muskelatrophie, hatte einen Grad der Behinderung von 100 und war auf den Rollstuhl angewiesen. Der Vater war Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zu 94 Prozent an ihr beteiligt. Diese Gesellschaft war Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Häusern. Das erste Haus war an den Vater vermietet. Im Jahr 2009 ließ die Gesellschaft zwischen beiden Häusern auf eigene Kosten einen barrierefreien Verbindungsbau mit Pflegebad errichten. Außerdem lag der Schlafbereich des Sohnes nun im Erdgeschoss des zweiten Hauses. Danach wurde die Miete für das erste Haus erhöht. In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger wegen der Behinderung ihres Sohnes eine höhere Miete als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teil an. Zusätzlich behandelte es die unentgeltliche Überlassung des zweiten Hauses in den Jahren 2012 bis 2014 als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Kläger meinten, ihnen müssten weitergehende außergewöhnliche Belastungen zustehen. Sie wollten zum einen eine höhere behinderungsbedingte Mehrmiete abziehen. Zum anderen wollten sie die verdeckte Gewinnausschüttung niedriger ansetzen und spiegelbildlich auch insoweit außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Das Finanzamt hielt dagegen. Nach seiner Ansicht war nur ein begrenzter Teil der Mehrmiete auf zwingend behinderungsbedingte Kosten zurückzuführen. Ein zusätzlicher Abzug wegen der verdeckten Gewinnausschüttung komme nicht in Betracht.
Das oberste Finanzgericht hat die Sache nur teilweise zugunsten der Kläger entschieden. Zunächst bestätigte es die Würdigung des Finanzgerichts München vom 27.10.2022 unter dem Aktenzeichen 10 K 3292/18, dass die geänderte Mietvereinbarung nur den Verbindungsbau, nicht aber auch das zweite Haus in das Mietverhältnis einbezog. Deshalb war die Nutzung des zweiten Hauses unentgeltlich und führte dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Auch deren Höhe beanstandete das Gericht nicht.
Für den Abzug nach § 33 des Einkommensteuergesetzes gilt, dass Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen müssen, notwendig sein müssen und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen dürfen. Bei behinderungsbedingten Umbauten ist das grundsätzlich möglich. Abziehbar ist aber nur der Mehraufwand, der wirklich durch die Behinderung veranlasst ist. Kosten, die auf Geschmack, gehobene Ausführung oder persönliche Wohnvorstellungen zurückgehen, gehören nicht dazu. Deshalb durfte die Mehrmiete hier nicht nach den tatsächlich von der Gesellschaft getragenen Baukosten berechnet werden, sondern nur nach den Kosten eines vergleichbaren Verbindungsbaus in üblicher Standardbauweise. Das Finanzgericht hatte insoweit jedoch zu niedrig angesetzt. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter war von der Obergrenze des angemessenen Kostenrahmens auszugehen.
Besonders wichtig ist der zweite Punkt der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst werden, ausnahmsweise auch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, soweit sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. Zwar verlangt § 33 Einkommensteuergesetz eigentlich eigene Aufwendungen. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form ersparter Miete ist die Lage aber besonders, weil sie steuerlich so behandelt wird, als hätte der Gesellschafter eine offene Ausschüttung erhalten und mit diesem Geld selbst die Nutzung bezahlt. Deshalb kommt ein Abzug dem Grunde nach in Betracht. Genau das hatte das Finanzgericht zu Unrecht abgelehnt. Offen blieb allerdings, in welcher Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung auf das behindertengerechte Schlafzimmer des Sohnes im zweiten Haus entfiel. Diese Feststellungen muss das Finanzgericht München nun im zweiten Rechtsgang nachholen.
4. Für alle Steuerpflichtigen: Zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Wer eine Ferienwohnung vermietet, kennt das steuerliche Problem oft nur zu gut. Verluste aus Vermietung und Verpachtung werden steuerlich nur anerkannt, wenn die Vermietung auf Dauer darauf angelegt ist, einen Überschuss zu erzielen. Gerade bei Ferienwohnungen ist das heikel. Denn hier stellt sich immer wieder die Frage, ob der Eigentümer die Wohnung wirklich wie ein dauerhafter Vermieter am Markt anbietet oder ob die Nutzung so eingeschränkt ist, dass die Verluste steuerlich nicht mehr ohne Weiteres berücksichtigt werden dürfen. Das oberste Finanzgericht hatte nun zu klären, wie die ortsübliche Vermietungszeit zu bestimmen ist und über welchen Zeitraum der Vergleich laufen muss. Im Kern ging es darum, ob schon ein Blick auf einzelne Jahre genügt oder ob mehrere Jahre zusammen betrachtet werden müssen.
Im entschiedenen Fall vermietete die Klägerin seit 2008 eine Ferienwohnung in einer Ferienregion. In den Jahren 2012 bis 2015 war die Wohnung dauerhaft vermietet. Nach einer Renovierung im Jahr 2016 überließ sie die Wohnung wieder an wechselnde Feriengäste. Dabei entstanden durchgehend Werbungskostenüberschüsse. In den Streitjahren 2017 und 2018 war die Wohnung an 72 beziehungsweise 44 Tagen vermietet. Die ortsüblichen Vermietungszeiten in der maßgeblichen Tourismusregion lagen bei 108 Tagen für 2017 und bei bereinigt 87 Tagen für 2018. Das Finanzamt erkannte die Verluste zunächst an, lehnte ihre Berücksichtigung später aber mit geänderten Bescheiden ab. Nach Auffassung der Behörde fehlte die Einkünfteerzielungsabsicht. Der Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 22.11.2023 unter dem Aktenzeichen 2 K 2137/20 gegen die Klägerin.
Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass die ortsübliche Vermietungszeit in beiden Streitjahren jeweils um mehr als 25 Prozent unterschritten worden war. Deshalb ging es nicht mehr von einer typisierten Einkünfteerzielungsabsicht aus. Stattdessen verlangte es eine Überschussprognose. Diese fiel wegen der hohen Werbungskostenüberschüsse negativ aus. Damit waren die Verluste aus Sicht des Finanzgerichts steuerlich nicht anzuerkennen. Die Klägerin hielt das für falsch. Sie machte geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht jedes Jahr isoliert geprüft werden dürfe. Maßgeblich sei vielmehr die durchschnittliche Auslastung über einen längeren Zeitraum. Außerdem verwies sie darauf, dass sich die Vermietung später besser entwickelt habe. Für 2019 habe die Unterschreitung nur 17,3 Prozent betragen. Im Jahr 2020 sei die ortsübliche Auslastung sogar übertroffen worden. Daneben rügte sie, das Finanzgericht habe die spätere Veräußerung der Wohnung und damit einen möglicherweise kürzeren Prognosezeitraum nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin mit Urteil vom 12.8.2025 unter dem Aktenzeichen IX R 23/24 recht. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die obersten Finanzrichter stellten zunächst die bekannten Grundsätze für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes und § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz dar. Danach wird bei einer auf Dauer angelegten Vermietung typisierend unterstellt, dass der Steuerpflichtige einen Einnahmeüberschuss erzielen will. Diese günstige Typisierung gilt auch bei einer Ferienwohnung, die ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird. Voraussetzung ist aber, dass die tatsächliche Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschreitet. Erheblich bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung eine Unterschreitung um mindestens 25 Prozent.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zum Prüfungsmaßstab. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darf die Auslastung nicht schematisch für jedes einzelne Jahr getrennt betrachtet werden. Um Zufallsschwankungen, Besonderheiten einzelner Saisons oder vorübergehende Störungen des Vermietungsmarkts abzufangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Dieser Zeitraum kann mit dem Streitzeitraum beginnen, ihn umfassen oder mit ihm enden. Den passenden Zeitraum muss der Steuerpflichtige darlegen und die nötigen Zahlen belegen.
Genau daran fehlte es im Streitfall. Das Finanzgericht hatte nur die Jahre 2017 und 2018 einzeln geprüft. Feststellungen zur Auslastung im Jahr 2016 nach der Renovierung sowie zu den Jahren ab 2019 hatte es nicht getroffen. Das reichte dem Bundesfinanzhof nicht. Denn erst der Mehrjahresvergleich zeigt, ob die Vermieterin ihre Wohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Gäste angesprochen hat. Nur dann ist sie einem Dauervermieter gleichzustellen und kann sich auf die typisierte Überschusserzielungsabsicht berufen. Fehlt diese Vergleichbarkeit, muss eine Prognose erstellt werden, ob auf Dauer ein Totalüberschuss erreicht werden kann.
Auch die vom Finanzgericht vorgenommene Überschussprognose beanstandete der Bundesfinanzhof. Aus dem Urteil der Vorinstanz war nicht erkennbar, welchen Prognosezeitraum das Gericht überhaupt angesetzt hatte, und welche Einnahmen und Ausgaben eingeflossen waren. Das war hier besonders bedeutsam, weil die Klägerin vorgetragen hatte, die Wohnung später veräußert zu haben. Sollte ein Verkauf schon bei der erneuten Aufnahme der Ferienvermietung im Jahr 2016 beabsichtigt gewesen sein, wäre nicht der übliche Prognosezeitraum von 30 Jahren maßgeblich. Dann müsste stattdessen die tatsächliche, kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden.
Für Vermieter von Ferienwohnungen ist die Entscheidung deshalb sehr wichtig. Sie zeigt, dass Verluste nicht schon deshalb steuerlich verloren sind, weil ein oder zwei Jahre schlecht gelaufen sind. Entscheidend ist ein realistischer Mehrjahresvergleich mit der ortsüblichen Vermietungszeit. Zugleich bleibt die 25-Prozent-Grenze ein zentraler Anhaltspunkt. Wird sie im Durchschnitt nicht mindestens unterschritten, spricht viel für die typisierte Einkünfteerzielungsabsicht. Wird sie dagegen deutlich verfehlt oder lässt sich die ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellen, kommt es auf eine belastbare Totalüberschussprognose an.
5. Für Erben: Bis wann kann ein Erbschaftsteuerbescheid erteilt werden?
Wer Vermögen erbt, muss sich nicht nur mit familiären Fragen, sondern oft auch mit der Erbschaftsteuer befassen. Besonders heikel wird es, wenn erst Jahre nach dem Erbfall ein Testament auftaucht und sich dadurch die Erbfolge ändert. Dann stellt sich die praktische und für Betroffene sehr wichtige Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer überhaupt zu laufen beginnt. Genau darum ging es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.6.2025 unter dem Aktenzeichen II R 28/22.
Im Streitfall war der Kläger der Neffe der 1988 verstorbenen Erblasserin. Die Frau hatte 1983 ein Testament errichtet, nach dem der Kläger und seine Schwester zu gleichen Teilen erben sollten. In einem späteren Testament vom 11.8.1988 setzte sie dann nur noch den Kläger als Alleinerben ein. Beide Testamente waren zunächst aber nicht bekannt. Deshalb wurde Anfang 1989 ein Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge erteilt. Danach galten der Kläger und seine Schwester als Erben zu je zur Hälfte. Das damals zuständige Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer bestandskräftig entsprechend dieser hälftigen Erbenstellung fest.
Erst im Mai 2003 legte der Kläger dem Nachlassgericht das später aufgefundene Testament vom 11.8.1988 vor und beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Seine Schwester widersprach und machte geltend, die Erblasserin sei bei der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen. Das Nachlassgericht kündigte daraufhin mit Beschluss vom 27.9.2007 an, den beantragten Erbschein zu erteilen. Die Schwester scheiterte auch mit ihren weiteren Rechtsmitteln. 2009 erhielt der Kläger schließlich den Erbschein als Alleinerbe. Daraufhin änderte das Finanzamt 2010 die frühere Steuerfestsetzung nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und behandelte den Kläger nun als Alleinerben. Der Kläger hielt das für verjährt. Er meinte, die maßgebliche Kenntnis vom Erwerb habe spätestens 1989 vorgelegen, jedenfalls aber 2003 mit dem Auffinden des Testaments.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sicht nicht. Er stellte zunächst klar, dass für den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht irgendeine Kenntnis davon genügt, überhaupt Erbe geworden zu sein. Entscheidend ist die Kenntnis vom rechtsgültigen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Bei einem testamentarischen Erwerb ist dieser Rechtsgrund die wirksame Verfügung von Todes wegen. Deshalb war die frühere Kenntnis des Klägers von seiner Stellung als gesetzlicher Miterbe noch nicht ausreichend, um die Anlaufhemmung auch für den später festgestellten Erwerb als Alleinerbe aus dem Testament zu verbrauchen.
Besonders wichtig ist die Aussage des obersten Finanzgerichts zum Zeitpunkt dieser Kenntnis. Steht die Wirksamkeit eines Testaments im Streit und läuft deshalb ein Erbscheinverfahren, dann hat der eingesetzte Erbe die nötige sichere Kenntnis erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments. Es kommt nicht darauf an, ob diese Entscheidung noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann oder tatsächlich angefochten wird.
Für den konkreten Fall bedeutete das, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2007 begann, weil der Kläger mit dem Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 27.9.2007 sichere Kenntnis von seiner wirksamen Einsetzung als Alleinerbe hatte. Die vierjährige Frist lief damit erst Ende 2011 ab. Der Änderungsbescheid aus dem Jahr 2010 war also noch rechtzeitig. Zudem lag mit dem später aufgefundenen Testament eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor, die nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung zu einer höheren Erbschaftsteuer führte. Die Revision blieb deshalb erfolglos.
Für Erben ist das Urteil eine klare Warnung. Taucht später ein wirksames Testament auf, beginnt die Frist für die Erbschaftsteuer nicht automatisch schon mit der ersten, vielleicht unzutreffenden Annahme über die Erbfolge. Maßgeblich ist vielmehr, wann sichere Kenntnis von dem konkreten und rechtsgültigen Erwerb besteht. Gerade bei streitigen Testamenten kann die Steuer deshalb auch viele Jahre nach dem Erbfall noch geändert werden.
6. Für ehemalige GmbH-Gesellschafter: Welche Veräußerungskosten sind abzugsfähig?
Wer privat eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verkauft, muss den Gewinn aus dem Verkauf nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) genau ermitteln. In der Praxis stellt sich dabei oft die Frage, welche Kosten den steuerpflichtigen Gewinn mindern dürfen. Genau darum ging es in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.9.2025 unter dem Aktenzeichen IX R 12/24. Im Kern musste das oberste Finanzgericht klären, ob Steuerberatungskosten, die erst bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für die Berechnung des Veräußerungsgewinns anfallen, als Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG abzugsfähig sind.
Im Streitfall wurden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau hatte im Jahr 2021 ihre im Privatvermögen gehaltenen Anteile an einer Aktiengesellschaft veräußert. Ihre Beteiligung betrug 5,93 Prozent und lag damit deutlich über der in § 17 Abs. 1 EStG maßgeblichen Grenze von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Damit war der Verkauf dem Grunde nach steuerlich erfasst. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragten die Kläger einen Steuerberater. Dieser stellte für die notwendige Ermittlung des Veräußerungsgewinns einen netto berechneten Betrag zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer in Rechnung. Die Kläger wollten diese Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten abziehen. Das Finanzamt lehnte das ab. Das Hessische Finanzgericht gab dagegen mit Urteil vom 22.2.2024 unter dem Aktenzeichen 10 K 1208/23 den Klägern recht.
Die Auseinandersetzung drehte sich damit um die richtige Auslegung des Begriffs »Veräußerungskosten«. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Das Gesetz selbst definiert aber nicht, was genau Veräußerungskosten sind. Die Kläger beriefen sich darauf, dass die Beratungskosten ohne die Anteilsveräußerung gar nicht entstanden wären. Das Hessische Finanzgericht folgte dieser Sicht. Es stellte darauf ab, dass kein enger unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft erforderlich ist. Ein bloßer Veranlassungszusammenhang reiche aus. Das auslösende Moment der Kosten liege nach dieser Sicht bereits in der Veräußerung selbst. Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass die Kosten nicht wegen des Verkaufs als Rechtsgeschäft entstanden sind, sondern wegen der späteren steuerlichen Erklärungspflicht. Aus seiner Sicht fehlte deshalb der notwendige Bezug zur Veräußerung.
Der Bundesfinanzhof gab schließlich leider dem Finanzamt recht und hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf. Die Klage wurde abgewiesen. Die obersten Finanzrichter haben zunächst bestätigt, dass § 17 EStG auf den Verkauf der Beteiligung anwendbar ist. Entscheidend war dann aber die zweite Frage, ob die Steuerberatungskosten tatsächlich Veräußerungskosten sind. Dazu hat das Gericht herausgearbeitet, dass der Begriff im Ertragsteuerrecht grundsätzlich einheitlich auszulegen ist. Veräußerungskosten sind danach Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung. Es kommt darauf an, ob das auslösende Moment der Aufwendungen in der Veräußerung liegt und ob die Kosten eine größere Nähe zum Veräußerungsvorgang als zu den laufenden Einkünften oder zu anderen steuerlichen Pflichten haben. Ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft ist nach der jetzigen Klarstellung nicht zwingend erforderlich. Auch mittelbar veranlasste Kosten können Veräußerungskosten sein. Trotzdem reichte das hier nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts lag das auslösende Moment nicht in der Anteilsveräußerung, sondern in der steuerlichen Pflicht, den Vorgang in der Einkommensteuererklärung richtig zu erklären, und in der Entscheidung der Kläger, dafür einen Steuerberater einzuschalten. Solche Kosten gehören deshalb nicht zu den Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG.
Für die Praxis ist an dieser Entscheidung wichtig, dass der Bundesfinanzhof sehr genau zwischen Kosten des Verkaufsvorgangs und Kosten der steuerlichen Nachbearbeitung unterscheidet. Abziehbar sind nur solche Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung durch die Veräußerung selbst veranlasst sind. Nicht ausreichend ist, dass die Kosten ohne den Verkauf wirtschaftlich nie entstanden wären. Diese bloße Ursächlichkeit genügt nicht. Kosten, die erst dadurch entstehen, dass der steuerpflichtige Gewinn später erklärt, berechnet oder gegenüber dem Finanzamt aufbereitet werden muss, fallen nach dem Urteil regelmäßig aus dem Rahmen des § 17 EStG heraus.
Steuerberatungskosten für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Steuererklärung mindern den Gewinn nach § 17 Abs. 2 EStG daher nicht.
7. Für gewerbliche Vermieter: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags trotz Betriebsvorrichtungen
Wer Immobilien vermietet, will bei der Gewerbesteuer oft die erweiterte Kürzung nutzen. Das ist besonders wichtig für Gesellschaften, die zwar eigentlich nur Grundbesitz verwalten, wegen ihrer Rechtsform aber dennoch gewerbesteuerpflichtig sind. Problematisch wird es, wenn zusammen mit dem Gebäude auch Gegenstände überlassen werden, die nicht mehr zum bloßen Grundbesitz gehören. Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 25.9.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 31/23.
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, der drei innerstädtische Geschäftshäuser gehörten. Sie hatte dort früher selbst Kaufhäuser betrieben und vermietete die Objekte später an Dritte. Im Objekt in B-Stadt waren unter anderem Verkaufsflächen, Lagerflächen, eine Laderampe, ein Personenaufzug und ein seit der Errichtung des Gebäudes eingebauter Lastenaufzug vorhanden. Das Finanzamt versagte für die Jahre 2016 bis 2020 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), weil mit dem Lastenaufzug eine Betriebsvorrichtung mitvermietet worden war. Die Klägerin hielt dagegen. Sie meinte, der Lastenaufzug gehöre bei einem mehrgeschossigen Warenhaus zur notwendigen Infrastruktur und schade deshalb nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihr am 23.11.2023 unter dem Aktenzeichen 14 K 1037/22 G, F recht.
Die obersten Finanzrichter haben zunächst die Grundsätze klargezogen. Die erweiterte Kürzung gibt es nur für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder nur die im Gesetz ausdrücklich genannten unschädlichen Nebentätigkeiten ausüben. Betriebsvorrichtungen gehören bewertungsrechtlich nach § 68 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) gerade nicht zum Grundbesitz. Deshalb schließt ihre Mitvermietung die erweiterte Kürzung grundsätzlich aus. Das gilt auch dann, wenn die Vorrichtung fest mit dem Gebäude verbunden ist. Der Bundesfinanzhof verweist insoweit unter anderem auf seine Rechtsprechung vom 19.12.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 5/21. Zugleich betont das oberste Finanzgericht aber, dass es eine enge Ausnahme gibt. Eine Mitvermietung bleibt unschädlich, wenn sie nur ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung ist und quantitativ ein unbedeutendes Nebengeschäft bleibt.
Genau diese Ausnahme hat der Bundesfinanzhof hier bejaht. Ein Lastenaufzug in einem mehrgeschossigen Warenhaus dient zwar unmittelbar dem Warentransport und ist damit eine Betriebsvorrichtung. Im konkreten Fall war das Gebäude aber objektiv auf die Nutzung als Kaufhaus ausgerichtet. Lage, Zuschnitt, mehrere Etagen, Lagerflächen und Laderampe sprachen dafür. Nach Auffassung des Gerichts gehört ein Lastenaufzug bei einem solchen Objekt zur typischen, aus technischen und baulichen Gründen vom Vermieter zu stellenden Infrastruktur. Entscheidend war also nicht, ob man das Gebäude theoretisch auch anders hätte vermieten können. Maßgeblich war die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Objekts. Hinzu kam, dass die Herstellungskosten des Lastenaufzugs mit weniger als 20.000 Euro im Verhältnis zu den Gebäudekosten von mehr als 2,6 Millionen Euro nur gering waren. Deshalb überschritt die Mitvermietung auch quantitativ nicht die Grenze eines unschädlichen Nebengeschäfts.
Außerdem sah der Bundesfinanzhof in der Verpachtung der früheren Kaufhausbetriebe keine schädliche Betriebsverpachtung. Eine solche schadet ausnahmsweise nicht, wenn im Kern nur eigener bebauter Grundbesitz überlassen wird und die zusätzliche Tätigkeit ebenfalls unschädlich ist. Trotzdem bekam die Klägerin am Ende noch keinen endgültigen Sieg. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Der Grund lag nicht bei der Frage der erweiterten Kürzung, sondern bei der Berechnung des Gewerbeertrags und des Verlustvortrags. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das Entgelt für die Überlassung des Lastenaufzugs aus der erweiterten Kürzung herauszurechnen ist. Dieser Anteil muss geschätzt werden. Außerdem ist ein Verlustabzug nach § 10a GewStG auch dann vorzunehmen, wenn der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG liegt. Erst danach wird der Freibetrag abgezogen. Für Vermieter von Spezialimmobilien ist das Urteil deshalb wichtig. Es zeigt, dass fest eingebaute Betriebsvorrichtungen nicht automatisch schaden, dass die Hürden für die erweiterte Kürzung aber trotzdem hoch bleiben und die genaue Einordnung der Nutzung des Gebäudes entscheidend ist.
8. Für Immobilieneigentümer: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
Wer als Nießbraucher ein vermietetes Grundstück nutzt, erzielt daraus oft laufende Mieteinnahmen. Steuerlich stellt sich dann die wichtige Frage, wie eine Zahlung zu behandeln ist, wenn der Nießbrauch gegen Geld aufgegeben wird. Geht es um einen nicht steuerbaren Vermögensvorgang oder um steuerpflichtigen Ersatz für künftig wegfallende Einnahmen. Genau dazu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.10.2025 unter dem Aktenzeichen IX R 4/24 Stellung genommen und seine frühere Meinung geändert.
Im Streitfall hatte die Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Grundstück. Eigentümerin war eine Erbengemeinschaft mit ihren Kindern. Die Klägerin vermietete das Objekt zunächst an einen fremden Dritten und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Später wurde das Grundstück an eine Kommanditgesellschaft vermietet, bei der sie Komplementärin war. In dieser Phase gehörte das Nießbrauchsrecht zum Sonderbetriebsvermögen und die Einnahmen waren gewerbliche Einkünfte. Nach ihrem Ausscheiden im Jahr 2018 fiel das Recht wieder in ihr Privatvermögen zurück. Die Mieten waren damit wieder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück verkauft hatte, verzichtete die Klägerin am 6.11.2019 gegen Entschädigung auf ihr Nießbrauchsrecht.
Das Finanzamt behandelte den entgeltlichen Teil dieser Zahlung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nummer 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzgericht Münster gab der Klage jedoch mit Urteil vom 12.12.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 2489/22 E statt. Die Klägerin meinte, die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts lägen nicht vor.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil jedoch wiederum auf und verwies die Sache zurück. Nach seiner Auffassung ist die Zahlung für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht jedenfalls dann eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn der Nießbraucher das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und ihm die Mieteinnahmen steuerlich zuzurechnen sind. Der Senat stellt darauf ab, dass der wirtschaftliche Kern des Nießbrauchs in diesem Fall gerade in der Erzielung der Mieten liegt. Die Zahlung ersetzt dann nicht nur ein dingliches Recht, sondern vor allem die künftig wegfallenden Einnahmen. Deshalb gehört sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die obersten Finanzrichter rücken damit ausdrücklich von der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 25.11.1992 unter dem Aktenzeichen X R 34/89 ab.
Besonders wichtig ist noch ein weiterer Punkt. Das oberste Finanzgericht verlangt für § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG keine Druck- oder Zwangslage mehr. Es reicht aus, dass die Zahlung als Ersatz für entgehende steuerbare Einnahmen zufließt. Der Bundesfinanzhof wendet sich damit wiederum gegen seine frühere Rechtsprechung, etwa das Urteil vom 24.10.1990 unter dem Aktenzeichen X R 161/88.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam. Wer ein vermietetes Grundstück aufgrund eines Nießbrauchs nutzt und gegen Geld auf dieses Recht verzichtet, muss jetzt bei tatsächlich laufender Vermietung mit steuerpflichtigen Einkünften rechnen.
9. Für Immobilieneigentümer: Zur Steuerbegünstigung für Baudenkmäler
Steuerliche Sonderabschreibungen für Baudenkmale sollen private Investitionen in den Denkmalschutz lenken. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob die Vergünstigung auch dann greift, wenn das geschützte Gebäude nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt. Genau darum ging es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.9.2025 unter dem Aktenzeichen X R 19/22.
Im Kern musste das Gericht klären, ob die erhöhte Abschreibung nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf ein in Polen gelegenes Denkmal angewendet werden kann und ob die deutsche Inlandsgrenze gegen die Niederlassungsfreiheit oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2008 in Polen eine denkmalgeschützte Hofparkanlage mit Hofgebäude erworben und aufwendig zu einem Hotel mit Restaurant, Spa und Sportanlagen umgebaut hatte. Die Klägerin arbeitete zeitweise auch in Deutschland und wurde hier mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die polnischen gewerblichen Einkünfte war deshalb der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG relevant. Das Finanzamt erkannte bei der Überleitung der polnischen Gewinnermittlung in das deutsche Steuerrecht für das Gebäude aber nur die normale Abschreibung von 3 Prozent an und nicht die erhöhte Abschreibung von 9 Prozent nach § 7i EStG. Die Kläger meinten, die Vorschrift müsse unionsrechtskonform auch für ein Denkmal in Polen gelten. Außerdem argumentierten sie, dass die Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach deutschem Recht ermittelt würden und deshalb auch die Denkmalabschreibung nach deutschem Recht greifen müsse. Das Finanzamt hielt dagegen, dass § 7i EStG ausdrücklich ein im Inland belegenes Baudenkmal verlange.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG setzt die Begünstigung wörtlich voraus, dass es sich um ein im Inland gelegenes Gebäude handelt, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, und dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Schon an dem Merkmal »im Inland« scheiterte der Anspruch. Das oberste Finanzgericht stellte klar, dass diese Beschränkung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Auch die weiteren Einwände halfen nicht. Dass § 7i EStG selbst keine ausdrückliche Sonderregel für ausländische Denkmale mit Bezug zum deutschen Kulturerbe enthält, machte die Vorschrift nach Ansicht der Richter nicht insgesamt unionsrechtswidrig. Das nationale Recht ist vielmehr nur so weit unionsrechtskonform auszulegen, wie es zur Wahrung des Vorrangs des Unionsrechts nötig ist. Damit blieb es bei der normalen Abschreibung.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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