Steuertermine
11.05. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
15.05. Gewerbesteuer, Grundsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Vorschau auf die Steuertermine Juni 2026:
10.06. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.06. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Mai 2026
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Mai ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.5.2026.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Nepper, Schlepper, Bauernfänger führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
- Für alle Steuerpflichtigen: Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft
- Für alle Steuerpflichtigen: Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft von mehreren Personen
- Für alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung des Familienheims auch in der GbR
- Für GmbHs: Vorsteuerabzug einer GmbH durch Sacheinlage
- Für Vermieter: Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte
- Für Erbengemeinschaften: Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung
- Für Unternehmer: Betriebsausgaben bei Schwesterunternehmen
1. Für alle Steuerpflichtigen: Nepper, Schlepper, Bauernfänger führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Wer durch Krankheit, Pflege oder andere besondere Umstände zwangsläufig hohe Kosten trägt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Immer wieder stellt sich dabei die Frage, ob auch Vermögensverluste darunterfallen, etwa wenn jemand durch einen »Schockanruf« zu einer Geldübergabe gedrängt wird. Steuerlich kommt es bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor allem darauf an, ob die Aufwendungen außergewöhnlich sind und ob der Betroffene ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ausweichen kann.
Vor dem Finanzgericht Münster ging es um eine 77-jährige Steuerpflichtige, die am 24.11.2022 Opfer eines Trickbetrugs wurde. Am Telefon gaben sich Täter als Rechtsanwalt und Polizeibeamter aus. Sie behaupteten, die Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und müsse in Untersuchungshaft, die nur durch sofortige Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro an die »Gerichtskasse« abgewendet werden könne. Unter massivem Druck hielt die Klägerin beide Telefonleitungen offen, fuhr mit dem Taxi zur Bank, hob 50.000 Euro ab und übergab das Geld später einem Boten. Als sie den Betrug erkannte, erstattete sie Anzeige, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 22.12.2022 ein, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.
In der Einkommensteuererklärung 2022 machte die Klägerin die 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Es verwies darauf, dass Betrugsverluste typischerweise dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind und es zumutbare Alternativen gegeben habe, etwa die Tochter oder die Polizei zu kontaktieren. Die Klägerin hielt dagegen, sie sei in einer Schocksituation gewesen, es habe praktisch keine Handlungsalternativen gegeben. Außerdem zog sie Parallelen zu Fällen, in denen Gerichte bei Erpressungen oder Lösegeldzahlungen einen Abzug anerkannt haben.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 2.9.2025 unter dem Aktenzeichen 1 K 360/25 E ab. Es verneinte bereits die »Außergewöhnlichkeit«. Nach § 33 EStG solle die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzen. Übliche Risiken und typische Lebensvorgänge seien nicht erfasst. Nach Auffassung des Gerichts verwirklicht sich beim Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, im Regelfall ein allgemeines Lebensrisiko. Nur besondere Umstände der Tat könnten ausnahmsweise zur Außergewöhnlichkeit führen. Die Richter stützten sich dabei unter anderem auf die Linie, dass deliktische Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, und verwiesen auf Entscheidungen wie Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 29.7.1998 unter dem Aktenzeichen 1 K 3025/97 und Finanzgericht München vom 7.12.1993 unter dem Aktenzeichen 16 K 1445/93. Eine Ausnahme komme etwa in Betracht, wenn eine Erpressung an ein ungewöhnliches Vorverhalten anknüpft, wie es die obersten Finanzrichter im Urteil vom 18.3.2004 unter dem Aktenzeichen III R 31/02 beschrieben haben. Im Streitfall sah das Gericht solche besonderen Umstände nicht, weil Schockanrufe ein verbreitetes Massenphänomen sind und die Klägerin zufällig getroffen wurde.
Zusätzlich scheiterte der Abzug nach Ansicht des Gerichts auch an der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Absatz 2 EStG. Die Richter ordneten die Situation zwar eher einer Erpressung als einem klassischen Eingehungsbetrug zu, entschieden aber nach dem objektiven Maßstab. Zwangsläufig ist nicht, was sich subjektiv unausweichlich anfühlt, sondern nur, was sich nach objektiven Kriterien nicht vermeiden lässt. Objektiv bestand keine Gefahr für die Tochter, und es gab mehrere zumutbare Alternativen: das Gespräch beenden, die Tochter oder Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft kontaktieren oder rechtlichen Rat einholen. Dass die Klägerin diese Möglichkeiten in der Stresslage nicht erkannte, änderte daran nichts. Selbst wenn die behauptete Untersuchungshaft real gewesen wäre, sah das Gericht keine Unabweisbarkeit wie bei echten Entführungsfällen, die das oberste Finanzgericht im Urteil vom 6.5.1994 unter dem Aktenzeichen III R 27/92 als »unabweisbare Notwendigkeit« eingeordnet hat.
Auf eine mögliche sittliche Verpflichtung zur Zahlung kam es deshalb nicht mehr an. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu. Beim Bundesfinanzhof ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 anhängig. Eine anderslautende Entscheidung müsste allerdings als große Überraschung bezeichnet werden.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft
Wer für einen anderen bürgt, denkt oft zuerst an das Risiko, überhaupt zahlen zu müssen. Steuerlich kommt eine zweite Frage dazu: Wenn der Bürge später einspringt und sein Rückgriffsanspruch gegen den eigentlichen Schuldner ausfällt, kann daraus ein steuerlich anzuerkennender Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entstehen? Die Frage spielt vor allem seit der Ausweitung der Besteuerung von Kapitalanlagen eine Rolle, weil das Einkommensteuergesetz (EStG) bei Kapitalforderungen nicht nur Zinsen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Wertveränderungen und Ausfälle erfasst.
In dem vom Bundesfinanzhof am 1.7.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 3/23 entschiedenen Fall ging es genau darum, und zusätzlich um die heikle Abgrenzung, wann bei einer unentgeltlichen Bürgschaft überhaupt von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden kann.
Der Kläger hatte am 20.12.2010 gegenüber einer Bank eine Höchstbetragsbürgschaft über 200.000 € für ein Darlehen an eine GmbH übernommen, an der er nicht beteiligt war. Kurz danach schloss er mit der GmbH eine Vereinbarung, die unter anderem eine Verzinsung von 7 % pro Jahr und zusätzlich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vorsah. Anfang 2012 geriet die GmbH in die Insolvenz. Die Bank nahm den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch, er zahlte am 20.4.2012 rund 188.276 € und meldete Forderungen zur Insolvenztabelle an, einmal aus der Vereinbarung und einmal aus der auf ihn übergegangenen Darlehensforderung.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung eines Verlusts bei den Kapitaleinkünften ab. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2021 unter dem Aktenzeichen 4 K 519/18 ebenfalls ab. Aus Sicht des Finanzgerichts lag weder eine stille Beteiligung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) noch ein »partiarisches Darlehen« vor. Vor allem verneinte es aber beim Ausfall der Bürgschaftsregressforderung die Einkünfteerzielungsabsicht, weil die Forderung beim Übergang nach § 774 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Insolvenz praktisch wertlos gewesen ist und die Bürgschaft unentgeltlich übernommen wurde. Zusätzlich sah das Finanzgericht ein persönliches Motiv, weil die Lebensgefährtin des Klägers damals die getrenntlebende Ehefrau eines Gesellschafters der GmbH war. Der Kläger hielt dagegen, es habe geschäftliche Beziehungen zur GmbH gegeben und die Bürgschaft habe einen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt.
Die obersten Finanzrichter hoben das Urteil auf und verwiesen den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Kernpunkt ist der Prüfungsmaßstab: Bei Kapitaleinkünften, die dem gesonderten Tarif nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegen, gilt grundsätzlich eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Das folgt aus der gefestigten Rechtsprechung. Diese Vermutung greift auch bei einer unentgeltlich übernommenen Bürgschaft unter fremden Dritten. Sie ist grundsätzlich erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft »ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund« hingegeben wurde.
Außerdem ist die Frage der Widerlegung im Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft zu beurteilen, nicht erst später beim gesetzlichen Forderungsübergang nach § 774 Absatz 1 BGB. Das Finanzgericht hatte genau das falsch gemacht, weil es im Wesentlichen auf die Lage nach Eintritt der Insolvenz und auf die Wertlosigkeit beim Forderungsübergang abstellte.
Der Bundesfinanzhof betonte zudem, dass eine Bürgschaftsregressforderung zu den »sonstigen Kapitalforderungen« nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG gehören kann und ihr Ausfall nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG und § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG einen steuerbaren Verlust auslösen kann. Dabei verwies das oberste Finanzgericht auf seine Entscheidung Bundesfinanzhof vom 20.6.2023 unter dem Aktenzeichen IX R 2/22. Für den weiteren Verlauf muss das Finanzgericht nun sauber aufklären, ob beim Abschluss der Bürgschaft ein wirtschaftlicher Hintergrund erkennbar war, etwa durch die zeitnahe Vereinbarung mit der GmbH und die behauptete entgeltliche »Freistellung«. Erst wenn die Vermutung nicht widerlegt ist, kommt als zweite Stufe die Frage, in welchem Jahr der Verlust endgültig realisiert wurde. Der Bundesfinanzhof wies dazu auf Konstellationen der Masseunzulänglichkeit hin.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft von mehreren Personen
Wer eine verbindliche Auskunft beantragt, will vor einer größeren Gestaltung wissen, wie das Finanzamt die steuerlichen Folgen später beurteilt. Für diese zusätzliche Rechtssicherheit verlangt der Gesetzgeber eine Gebühr.
In der Praxis wird es knifflig, wenn nicht nur eine Person betroffen ist, sondern mehrere Beteiligte gemeinsam einen noch nicht umgesetzten Vorgang planen. Dann stellt sich die Frage, ob das Finanzamt die Gebühr nur einmal festsetzen darf oder ob es gegenüber jedem Antragsteller eine eigene Gebühr erheben kann.
Im Streitfall planten acht Beteiligte eine mehrstufige Umstrukturierung. Sie waren teils direkt, teils über eine Personengesellschaft an einer Holding beteiligt, teilweise lagen Ertragsnießbrauchrechte auf den Anteilen. Um einen Verkauf an Dritte zu verhindern, sollte eine neue Struktur geschaffen werden, in der die Anteile gebündelt und über gesellschaftsrechtliche Beschränkungen »vinkuliert« werden. Die Beteiligten beantragten dazu gemeinsam am 12.4.2019 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung (AO), unter anderem zur Frage, ob der Ablauf ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich ist.
Das Finanzamt erteilte am 29.5.2019 an jeden Antragsteller ein gesondertes Schreiben, inhaltlich aber jeweils identisch, und korrigierte wegen einer falschen Gesellschaftsbezeichnung am 28.6.2019. Parallel setzte es mit acht Gebührenbescheiden vom 29.5.2019 gegenüber jedem Beteiligten die gesetzliche Höchstgebühr von 109.736 € fest. Die Antragsteller wollten dagegen nur eine einzige Gebühr von 109.736 €, für die alle gemeinsam haften, hilfsweise eine Aufteilung auf 13.717 € je Person. Das Finanzamt blieb bei seiner Linie und wies die Einsprüche am 3.4.2020 zurück.
Das Finanzgericht Münster gab den Klagen mit Urteil vom 8.2.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 1330/20 AO im Kern recht und meinte, nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO dürfe nur eine Gebühr als Gesamtschuld festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil am 3.7.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 6/23 zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise auf, weil das Finanzgericht fälschlich ein Verpflichtungsurteil erlassen hatte, obwohl die Kläger tatsächlich Anfechtungsklagen erhoben hatten. Inhaltlich blieb das Finanzamt aber erfreulicherweise erfolglos: Die obersten Finanzrichter erklärten die acht Gebührenbescheide und die Einspruchsentscheidungen für rechtswidrig und hoben sie auf.
Entscheidend ist § 89 Abs. 3 Satz 2 AO. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft »gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt« wird. Das Finanzamt hatte argumentiert, diese Einheitsgebühr gebe es nur in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 1 Abs. 2 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Dieser fadenscheinigen Argumentation folgte das oberste Finanzgericht nicht. Der Gesetzeswortlaut knüpft nicht an die StAuskV an, sondern allein daran, ob die Auskunft tatsächlich einheitlich erteilt wurde. Die StAuskV regelt nach Ansicht des Gerichts außerdem nicht die Gebührenpflicht, und die Ermächtigung in § 89 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AO erlaubt dem Bundesministerium der Finanzen zwar Vorgaben zu Form, Inhalt, Bindungswirkung und Einheitsfällen, aber keine Einschränkung des gesetzlichen Gebührenmaßstabs.
Der Bundesfinanzhof stellte auch den gesetzgeberischen Hintergrund klar: § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 eingeführt, um Mehrfachgebühren in Mehrpersonenverhältnissen zu verhindern, die nach älterer Rechtsprechung drohten.
Im konkreten Fall bejahte das Gericht die »Einheitlichkeit« trotz acht einzelner Auskunftsschreiben. Maßgeblich war die Auslegung der Verwaltungsakte nach den Grundsätzen der §§ 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aus Sicht der Antragsteller entsprach das Finanzamt ihrem gemeinsamen Antrag vollständig und ohne Einschränkung. Es gab keinen Hinweis, dass eine getrennte Bindungswirkung gewollt war oder dass die Auskunft wegen § 1 Abs. 2 StAuskV nicht einheitlich ergehen könne. Dass das Finanzamt gebührenrechtlich zuvor von acht Anträgen gesprochen hatte, änderte daran nichts, weil dieser Hinweis nichts zur Bindungswirkung aussagte. Damit lag »in der Sache« nur eine verbindliche Auskunft mit gleicher Bindungswirkung für alle vor. Die für die Bürger erfreuliche Folge: Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO darf das Finanzamt nur eine einzige Gebühr in Höhe der Höchstgebühr festsetzen. Alle Antragsteller haften dafür allerdings als Gesamtschuldner.
4. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung des Familienheims auch in der GbR
Wenn Ehepaare ihr selbst genutztes Haus aus Gründen der Vermögensplanung oder zur gemeinsamen Verwaltung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen, stellt sich schnell eine heikle Steuerfrage. Es geht darum, ob dadurch zwischen den Ehegatten eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung entsteht und ob die Steuerbefreiung für das Familienheim greift. Genau mit diesem Spannungsfeld zwischen zivilrechtlicher Gestaltung und Schenkungsteuer hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 4.6.2025 unter dem Aktenzeichen II R 18/23 befasst.
Im Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau jeweils zur Hälfte an einer durch notariellen Vertrag vom 6.8.2020 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. In derselben Urkunde übertrug die Ehefrau ein in ihrem Alleineigentum stehendes bebautes Grundstück, das die Eheleute selbst zu Wohnzwecken nutzten, in das Vermögen dieser Gesellschaft. Die Vertragsbeteiligten bezeichneten die dadurch zugunsten des Klägers eintretende Vermögensverschiebung ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung. Nach der Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch erklärte der Kläger für seinen hälftigen Anteil am Grundstück einen Wert von 1.800.000 Euro und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Das Finanzamt lehnte die Begünstigung ab und setzte Schenkungsteuer fest. Es vertrat die Auffassung, die Steuerbefreiung erfasse nur unmittelbares Eigentum oder Miteigentum an einem Grundstück, nicht aber eine Beteiligung über das Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Bereits das Finanzgericht München gab der Klage mit Urteil vom 21.6.2023 unter dem Aktenzeichen 4 K 1639/21 statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Die obersten Finanzrichter haben jedoch die Revision zurückgewiesen. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Bundesfinanzhof legt diese Vorschrift so aus, dass auch das dem Ehegatten über seine Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnete Gesamthandseigentum ausreicht. Zwar nennt das Gesetz das Gesamthandseigentum nicht ausdrücklich. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Form des Eigentumserwerbs aber einzubeziehen, weil der bedachte Ehegatte schenkungsteuerrechtlich gerade wegen dieses Anteils als bereichert anzusehen ist.
Zur Begründung stellte das oberste Finanzgericht außerdem auf den Zweck der Vorschrift ab. Der Gesetzgeber wollte die lebzeitige Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten von der Schenkungsteuer freistellen. Geschützt werden Zuwendungen, die den Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft betreffen. Dieser Zweck wird nicht dadurch verfehlt, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen nur gemeinsam möglich sind. Dass die Ehegatten das Haus im Zeitpunkt der Übertragung weiterhin selbst bewohnten, war unstreitig. Damit lagen auch die übrigen Voraussetzungen der Befreiung vor. Die Schenkungsteuer war deshalb auf 0 Euro festzusetzen.
5. Für GmbHs: Vorsteuerabzug einer GmbH durch Sacheinlage
Wer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründet, braucht oft schon vor der Handelsregistereintragung erste Investitionen, etwa für ein Auto, Computer oder Beratungsleistungen. Umsatzsteuerlich stellt sich dann schnell die Frage, wer den Vorsteuerabzug aus diesen Anfangskosten bekommt, wenn die Rechnung noch auf den Gründer lautet, das Wirtschaftsgut aber von der späteren Gesellschaft genutzt wird. Genau um dieses Spannungsfeld zwischen formalen Rechnungsangaben und dem Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer ging es in einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3.4.2025 unter dem Aktenzeichen 5 K 111/24.
Im Streitfall gründete eine alleinige Gesellschafterin im April 2021 eine Ein-Mann-GmbH. Das Stammkapital von 25.000 Euro leistete sie als Sacheinlage, und zwar durch Übereignung eines gebrauchten MINI. Das Fahrzeug kaufte sie am 7.5.2021 für 29.571,43 Euro netto zuzüglich 5.618,57 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung war an die Gründerin adressiert, allerdings an der späteren Geschäftsanschrift. Die Gesellschaft wurde am 8.6.2021 ins Handelsregister eingetragen und nahm ab Mai 2021 Beratungsleistungen auf. Nach der Gründung nutzte die GmbH den Wagen ausschließlich unternehmerisch, indem sie ihn ihrer Geschäftsführerin entgeltlich als Dienstwagen auch zur Privatnutzung überließ, mit entsprechendem steuerpflichtigem Sachbezug.
Die GmbH machte in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021 die Vorsteuer aus dem Autokauf geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug im geänderten Bescheid ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Rechnung nicht auf die Gesellschaft in Gründung ausgestellt war und daher schon materiell keine Lieferung »für das Unternehmen« der GmbH vorliege. Leistungsempfängerin sei die Gründerin gewesen. Zudem argumentierte das Finanzamt, bei einer Gründung gegen Sacheinlage stamme der eingebrachte Gegenstand typischerweise aus dem Privatvermögen. Dann sei die Einlage umsatzsteuerlich nicht steuerbar, und »denklogisch« könne der Erwerb nur privat erfolgt sein.
Die GmbH hielt dagegen, der Erwerb sei eine vorbereitende Handlung der Gründung. Maßgeblich sei die tatsächliche Zuordnung und Verwendung im Unternehmen, nicht allein die Empfängerbezeichnung auf der Rechnung. Sie stützte sich vor allem auf den Gerichtshof der Europäischen Union vom 1.3.2012 unter dem Aktenzeichen C-280/10 »Polski Trawertyn«, der aus dem Neutralitätsgrundsatz ableitet, dass Vorsteuern in der Gründungsphase nicht an bloßen Formalien scheitern dürfen, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt und gewährte der GmbH den Vorsteuerabzug. Ausgangspunkt der Begründung ist § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach kommt der Abzug in Betracht, wenn ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des Unternehmers ausführt und die Eingangsleistung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird. Hinzu kommt als formelle Voraussetzung der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 14 UStG, insbesondere mit zutreffender Bezeichnung von Leistungsempfänger und Anschrift. Das Gericht verweist insoweit auch auf die Rechtsprechung, nach der fehlende oder unzutreffende Rechnungsangaben den Abzug grundsätzlich ausschließen.
Entscheidend war für das Finanzgericht aber, dass die Besonderheiten der Gründungsphase und der Neutralitätsgrundsatz aus dem Unionsrecht eine andere Würdigung verlangen. Unionsrechtliche Grundlage des Vorsteuerabzugs ist Artikel 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Das Rechnungserfordernis beruht auf Artikel 178 Buchstabe a und den Mindestangaben des Artikels 226 MwStSystRL. Gleichzeitig darf die Mehrwertsteuer nach dem Neutralitätsgrundsatz Unternehmer nicht mit Kosten belasten, wenn sie Eingangsleistungen für ihre besteuerten Tätigkeiten einsetzen.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung bereits als Vorgesellschaft existierte und die spätere eingetragene GmbH und die Vorgesellschaft umsatzsteuerlich grundsätzlich zusammen gedacht werden. Diese Linie knüpft an die gesellschaftsrechtliche Identität an, die der Bundesfinanzhof etwa im Urteil vom 18.3.2010 unter dem Aktenzeichen IV R 88/06 anerkannt hat. Außerdem stand für das Gericht fest, dass der Wagen vollständig dem Unternehmensbereich zugeordnet war und als Investitionsaufwand in die allgemeine Kostensphäre der GmbH fiel. Damit war die materielle Seite im Kern erfüllt, weil die GmbH den Wagen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete, hier durch die entgeltliche Überlassung an die Geschäftsführerin.
Danach prüfte das Gericht, ob stattdessen die Gründerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt sein könnte. Das verneinte es. Die Gründerin war vor der Gründung nicht unternehmerisch tätig und wurde es auch durch den einmaligen Erwerb und die Einlage eines einzelnen Fahrzeugs nicht, weil es an der nachhaltigen Einnahmeerzielung im Sinne von § 2 UStG fehlt. Das Gericht grenzt den Fall damit unter anderem von Konstellationen ab, in denen mehrere Gegenstände im Rahmen einer Vorgründungsstruktur übertragen werden, wie im Gerichtshof der Europäischen Union vom 29.4.2004 unter dem Aktenzeichen C-137/02 »Faxworld« und im Anschluss Bundesfinanzhof vom 15.7.2004 unter dem Aktenzeichen V R 84/99. Selbst wenn man die Gründerin als Unternehmerin behandeln würde, käme nach Ansicht des Senats eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG in Betracht, so dass auch dann kein Vorsteuerabzug bei ihr entstünde. Hierzu verweist das Gericht auf die Möglichkeit einer Geschäftsveräußerung auch bei nur einem Gegenstand, wenn dieser die unternehmerische Tätigkeit ausmacht, wie Bundesfinanzhof vom 24.2.2021 unter dem Aktenzeichen XI R 8/19.
Damit blieb als Kernfrage, ob die GmbH den Abzug trotz »falscher« Rechnungsempfängerangabe bekommt. Das Finanzgericht bejahte dies zur Wahrung der Neutralität. Wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, die Rechnung aber wegen der Gründungsumstände formal auf den Gesellschafter läuft, darf das den Abzug nicht verhindern, zumal wenn der Gesellschafter selbst keinen Vorsteuerabzug hat. Das Gericht spricht insoweit ausdrücklich von einer »personenübergreifenden Zurechnung« in der Unternehmensgründungsphase. Zusätzlich wertete es als stützendes Indiz, dass die Rechnung an die Geschäftsadresse und nicht an die private Wohnanschrift ging. Der formale Mangel steht daher der Durchsetzung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen.
Aber: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 24/25 anhängig. Insofern werden die obersten Finanzrichter hier das letzte Wort haben.
6. Für Vermieter: Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte
Wer eine oder mehrere Immobilien vermietet, hat regelmäßig Fahrt- und Übernachtungskosten, etwa für Besichtigungen, Reparaturen oder die Abstimmung mit der Verwaltung. Steuerlich stellt sich dabei schnell die Frage, ob es sich um voll abziehbare Reisekosten handelt oder ob die Regeln zur »ersten Tätigkeitsstätte« greifen. Denn dann sind Fahrten grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale abziehbar.
Kommt noch hinzu, dass der Vermieter am Ort der Immobilie auch privat Urlaub macht oder eine eigene Wohnung nutzt, wird es zusätzlich schwierig. Dann müssen Aufwendungen sauber nach beruflicher und privater Veranlassung getrennt werden, sonst droht der komplette Verlust des Werbungskostenabzugs.
Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster vom 15.5.2025 unter dem Aktenzeichen 12 K 1916/21 F erzielte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermietungseinkünfte aus zwei Ferienwohnungen am Ort E. Die Gesellschafter, Vater und Sohn, hielten außerdem eine dritte Wohnung am selben Ort, die sie selbst nutzten. Für 2019 machte die Gesellschaft für zahlreiche Aufenthalte in E Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Begründet wurde das mit hohem Renovierungs- und Reinigungsbedarf, weil die Wohnungen älter waren und eine Wohnung zudem mit Mängeln angeschafft worden war. Handwerker seien vor Ort schwer zu bekommen und teuer, daher hätten die Gesellschafter viele Arbeiten selbst erledigt. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an.
Es verwies darauf, dass die Aufenthalte teilweise ungewöhnlich lang seien, dass private Mitveranlassung naheliege und dass eine objektiv überprüfbare Aufteilung fehle. Außerdem schloss sich an mehrere »Arbeitsaufenthalte« jeweils ein unstreitiger Urlaub an. Das Finanzamt stützte sich unter anderem auf die Linie, dass die Reisetage wie normale Arbeitstage mit Tätigkeiten ausgefüllt sein müssen. Die Klägerin hielt dagegen, eine Aufteilung nach Zeitanteilen sei möglich. Sie legte Tätigkeitsaufstellungen vor und errechnete so Anteile. Hilfsweise verlangte sie bei Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte den Abzug der Kosten der selbstgenutzten Wohnung am Ort E als doppelte Haushaltsführung.
Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt. Ausgangspunkt der Richter ist das Werbungskostenprinzip des § 9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und bei gemischten Aufwendungen das Nettoprinzip mit Aufteilung nach Maßgabe des Bundesfinanzhofes, Beschluss vom 21.9.2009 unter dem Aktenzeichen GrS 1/06.
Entscheidend war dann aber, dass die Vorschriften zum Reisekostenrecht über § 9 Absatz 3 EStG auch auf Vermietungseinkünfte entsprechend anzuwenden sind. Das Gericht wendet deshalb auch die Definition der ersten Tätigkeitsstätte aus § 9 Absatz 4 EStG an und versteht sie »objektbezogen«. Eine »Selbstbestimmung« des Vermieters, was seine erste Tätigkeitsstätte ist, lehnt das Gericht ab. Zur Begründung verweist es auf die Gleichstellung mit Arbeitnehmern und darauf, dass auch Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte nicht frei wählen können. Liegt keine arbeitgeberseitige Zuordnung vor, können hilfsweise quantitative Kriterien helfen. Das Gericht übernimmt hier § 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 zweite Alternative EStG. Danach liegt eine erste Tätigkeitsstätte am Objekt jedenfalls dann vor, wenn dort mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit anfällt. Im konkreten Modell der Klägerin waren Verwaltung und Vermietung weitgehend ausgelagert, während die »tatsächliche Haupttätigkeit« in umfangreichen Handwerker- und Reinigungseinsätzen vor Ort bestand. Weil dies zudem dauerhaft so angelegt war, qualifizierte das Gericht den Belegenheitsort der beiden vermieteten Wohnungen als erste Tätigkeitsstätte.
Die Folge: Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG beziehungsweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG abziehbar, jeweils wegen § 9 Absatz 3 EStG. Zusätzlich prüfte das Gericht für jede einzelne Reise, ob private Mitveranlassung vorlag und ob eine Aufteilung möglich ist.
Bei mehreren Aufenthalten zur Wohnung 1 hielt es die Arbeiten für hinreichend substantiiert und glaubhaft, auch weil Eigenleistungen naturgemäß schlechter dokumentierbar sind und das Finanzamt im Streitjahr erstmals strengere Nachweise verlangte. Gleichzeitig kürzte das Gericht, wenn direkt im Anschluss Urlaub gemacht wurde, die Fahrtkosten zeitanteilig nach Tagen. Dabei stellte es klar, dass auch An- und Rückfahrt getrennt betrachtet werden können, wie es der Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale bestätigt hat.
Für die Wohnung 2 versagte das Gericht dagegen sämtliche Fahrtkosten. Der Grund war nicht fehlender Renovierungsbedarf, sondern die fehlende tragfähige Tatsachengrundlage für eine Schätzung. Die Wohnung war in den behaupteten Arbeitszeiträumen nahezu durchgehend vermietet, die behaupteten Arbeiten erschienen bei laufender Belegung kaum durchführbar, und Nachweise etwa zu Absprachen mit Mietern oder zu Mietminderungen fehlten. Auch die Reise des Sohnes zwischen Weihnachten und Silvester erkannte das Gericht nicht an, weil eine mehr als nur unerhebliche berufliche Veranlassung nicht überzeugend belegt war. Kosten für die mitreisenden Ehefrauen ließ das Gericht bereits deshalb nicht zu, weil sie weder Gesellschafterinnen noch Arbeitnehmerinnen waren und damit keine Kosten der Gesellschaft vorlagen.
Teilweise erfolgreich war die Klägerin allerdings bei den Unterkunftskosten: Die Kosten der selbstgenutzten Wohnung können dem Grunde nach als Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG berücksichtigt werden, aber nur anteilig für Zeiten, in denen der Gesellschafter die Wohnung tatsächlich nutzte, um die erste Tätigkeitsstätte an den Vermietungsobjekten aufzusuchen. Private Nutzungsteile, insbesondere Urlaubszeiten und die Nutzung durch Familienangehörige, bleiben außen vor.
Verpflegungsmehraufwendungen scheiterten vollständig. Nach § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG ist der Abzug auf drei Monate je längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt. Das Gericht wendet diese Dreimonatsfrist über § 9 Absatz 3 EStG auch bei Vermietung an und stellt darauf ab, dass wegen der schon in Vorjahren bestehenden Struktur mit erster Tätigkeitsstätte und doppelter Haushaltsführung die Frist im Streitjahr abgelaufen war.
Die Revision ließ das Finanzgericht zu, weil es zur Reichweite von § 9 Absatz 3 EStG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab und die entscheidungserheblichen Fragen klärungsbedürftig sind.
7. Für Erbengemeinschaften: Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung
Wenn Immobilien in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stecken, kann schon eine Verschiebung von Gesellschaftsanteilen Grunderwerbsteuer auslösen, obwohl zivilrechtlich gar kein Grundstück den Eigentümer wechselt. Hintergrund ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Es fingiert in bestimmten Fällen einen Grundstückserwerb, wenn sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand so ändert, dass mindestens 90 Prozent der Anteile auf »neue Gesellschafter« übergehen. Genau hier liegt die praktische Streitfrage bei Erbfällen: Zählt eine spätere, quotenwahrende Erbauseinandersetzung über GmbH-Anteile als solcher Anteilseignerwechsel oder ist sie wie ein Erwerb von Todes wegen zu behandeln, der bei der 90-Prozent-Grenze außer Betracht bleibt.
Im vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.7.2025 unter dem Aktenzeichen 11 V 170/25 A(GE) entschiedenen Eilverfahren ging es um eine grundbesitzende GmbH, die zwei Grundstücke hielt. Der Erblasser war zu rund 96,67 Prozent beteiligt und verstarb am 13.9.2018. Erben waren nach testamentarischer Regelung zunächst die Ehefrau und sieben Kinder. Nach Ausschlagung durch die Ehefrau und dem Ausscheiden einer Tochter hinsichtlich ihrer Erbquote am Geschäftsanteil bestand die Erbengemeinschaft aus sechs Kindern zu gleichen Teilen. Am 7.8.2024 schlossen diese sechs Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, durch den jeder einen gleich hohen Geschäftsanteil an der GmbH erhielt. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 3.12.2024 Grunderwerbsteuer in Höhe von 188.175 Euro fest und begründete dies damit, dass die Erbauseinandersetzung nach § 1 Absatz 2b GrEStG einen fiktiven Grundstückserwerb zwischen Kapitalgesellschaften auslöse. Persönliche Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nummer 3 GrEStG, griffen nach seiner Auffassung nicht, weil es sich um einen fingierten Erwerb zwischen Kapitalgesellschaften handele. Die GmbH legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt am 7.1.2025 ablehnte. Daraufhin beantragte die GmbH beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung und zusätzlich die Aufhebung bereits verwirkter Säumniszuschläge.
Das Finanzgericht setzte die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids aus, lehnte den Antrag aber ab, soweit er Säumniszuschläge betraf. Den Teil zu den Säumniszuschlägen hielt das Gericht schon für unzulässig, weil dazu kein behördlicher Ablehnungsbescheid nach § 69 Absatz 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorlag. Zusätzlich stellte es klar, dass Säumniszuschläge selbst bei späterer Änderung der Steuerfestsetzung grundsätzlich bestehen bleiben, § 240 Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO). Für die Steuer selbst bejahte das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Sinne von § 69 Absatz 3 FGO. Dabei ließ es offen, ob sich der Gesellschafterbestand »unmittelbar« im Sinne von § 1 Absatz 2b Satz 1 GrEStG geändert hat. Zivilrechtlich ist nämlich bei einem »ungeteilten« Geschäftsanteil in der Erbengemeinschaft nicht die Erbengemeinschaft Gesellschafterin, sondern die einzelnen Miterben sind Mitberechtigte nach § 18 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Gleichzeitig verweist das Gericht darauf, dass die Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger behandelt werden kann. Trotzdem musste das Finanzgericht diese Grundsatzfrage im Eilverfahren nicht entscheiden, weil es den Kern an anderer Stelle sah: Selbst wenn man einen Übergang von der Erbengemeinschaft auf die Erben als »Wechsel« akzeptiert, bestehen nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, dass die Kinder durch die quotenwahrende Auseinandersetzung »neue Gesellschafter« geworden sind.
Entscheidend war für den Senat der Rechtsgedanke des § 1 Absatz 2b Satz 6 GrEStG. Danach bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen bei der Ermittlung des maßgeblichen Vomhundertsatzes außer Betracht. Das Gericht argumentiert, der Zweck des § 1 Absatz 2b GrEStG liegt vor allem in der Missbrauchsvermeidung bei Gestaltungsmöglichkeiten über Kapitalgesellschaften. Dieser Zweck passt nicht dazu, eine reine, quotenwahrende Aufteilung unter Miterben mit Grunderwerbsteuer zu belasten, während der Erbfall mit nur einem Erben von vornherein ausgenommen ist. Das Finanzgericht hält es daher für gut vertretbar, auch die Erbauseinandersetzung einzubeziehen und die Miterben als »Altgesellschafter« zu behandeln, wenn sich die Quote wirtschaftlich nicht verschiebt und keine Ausgleichszahlungen geleistet werden. In diesem Fall kommt es nach der Sicht des Gerichts auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 3 Satz 1 GrEStG nicht mehr an.
8. Für Unternehmer: Betriebsausgaben bei Schwesterunternehmen
Bei Geschäften innerhalb einer Unternehmensgruppe stellt sich im Steuerrecht oft die Frage, ob Aufwendungen wirklich betrieblich veranlasst sind oder ob sie nur wegen der engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung übernommen wurden. Besonders heikel ist das, wenn Schwester-Personengesellschaften miteinander arbeiten und ein Unternehmen Verluste oder Schäden eines anderen Unternehmens steuerlich als eigene Betriebsausgaben abziehen will. Dann kommt es regelmäßig auf den sogenannten Fremdvergleich an. Entscheidend ist also, ob fremde Dritte eine solche Regelung unter denselben Umständen ebenfalls getroffen hätten. Dass dabei alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden müssen, hat das Bundesverfassungsgericht nun noch einmal deutlich hervorgehoben.
Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, die als zentrale Gesellschaft einer Holzhandelsgruppe tätig war. Sie kaufte Rohholz ein, organisierte den Vertrieb und plante nach ihrem Vortrag auch Sägewerke für Schwestergesellschaften. Für eine solche Schwesterpersonengesellschaft soll sie ab 2005 ein Sägewerk geplant und errichtet haben. Schriftliche Vereinbarungen gab es dazu nicht. Nach Darstellung der Klägerinnen kam es wegen Fehlplanungen und mangelhafter Umsetzung zu erheblichen Zusatzkosten. Deshalb wurde am 9.10.2008 eine schriftliche »Vereinbarung zum Schadensausgleich« geschlossen, nach der die eine Gesellschaft 4 Millionen Euro an die Schwesterpersonengesellschaft zahlte. Diesen Betrag machte sie für 2008 als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Später wollten die Klägerinnen darüber hinaus sogar sämtliche Anlaufverluste der Schwesterpersonengesellschaft steuerlich bei der zahlenden Gesellschaft berücksichtigen.
Das zunächst zuständige Finanzamt erkannte den Aufwand erst an. Nach einer Außenprüfung wurde der Abzug aber wieder gestrichen. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, ein Werkvertrag oder eine sonstige klare Grundlage für die Zahlung lasse sich nicht nachweisen. Es fehle an Unterlagen, aus denen sich Inhalt, Umfang und tatsächliche Durchführung einer Vereinbarung wie unter fremden Dritten erkennen ließen. Die Klägerinnen hielten dagegen, dass entweder ein formloser Werkvertrag bestanden habe oder jedenfalls ein Lohnfertigungsverhältnis vorgelegen habe. Dann habe die Schwesterpersonengesellschaft gerade nicht die Anlaufverluste tragen müssen. Nach ihrer Ansicht war die Ausgleichszahlung deshalb betrieblich veranlasst.
Das Thüringer Finanzgericht wies die Klage am 30.3.2022 unter dem Aktenzeichen 1 K 68/17 ab. Es stellte darauf ab, dass bei beteiligungsidentischen Gesellschaften ein strenger Fremdvergleich nötig ist. Vereinbarungen müssten zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sein, dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden. Das Finanzgericht meinte, fremde Dritte hätten bei einem Projekt in Millionenhöhe von Anfang an schriftliche Verträge über den Aufbau des Sägewerks, die Risikoverteilung und ein mögliches Lohnfertigungsverhältnis geschlossen. Weil das hier nicht geschehen war, versagte es den Betriebsausgabenabzug. Beweisanträge der Klägerinnen zu tatsächlichen Abläufen hielt das Gericht deshalb nicht mehr für entscheidend.
Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27.5.2025 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 172/24 teilweise statt. Es hob das Urteil des Thüringer Finanzgerichts auf und verwies die Sache dorthin zurück. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die finanzgerichtliche Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Gericht hat das Schriftformerfordernis in unzulässiger Weise zu einem eigenständigen Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG gemacht. Genau das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob es vielleicht konkludente Abreden, tatsächliche Übung, eine konkrete Aufgabenverteilung oder andere objektive Anhaltspunkte für eine betriebliche Veranlassung gab. Stattdessen hat es allein auf das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen abgestellt. Das war nach Ansicht des Gerichts schlechterdings unhaltbar. Offen blieb dagegen, ob die Klägerinnen in der Sache am Ende tatsächlich gewinnen. Das Finanzgericht muss nun erneut prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen nach einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, dass fehlende Schriftform bei konzernnahen Gestaltungen zwar ein starkes Indiz gegen die steuerliche Anerkennung ist, aber eben nicht automatisch alles entscheidet.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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