Lexika

Unfallkosten

Je nachdem, ob ein Dienstfahrzeug oder eine Privatfahrzeug zum Einsatz kam oder eine Privatfahrt oder eine Dienstfahrt vorlag, sind Unfallkosten nicht, teilweise oder vollständig berücksichtigungsfähig.

Arbeitnehmer (Privatfahrzeug)

Beruflich veranlasste Fahrt:

Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer auf einer berufsbedingten Fahrt entstanden sind, können abzüglich der Versicherungsleistungen steuerlich angesetzt werden. Die vom Arbeitnehmer gezahlten Reparaturkosten sind Werbungskosten. Zu den beruflich veranlassten Fahrten zählen Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit:

Unfallkosten können als außergewöhnlicher Aufwand neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn sich der Schaden auf der Fahrt zur oder von der Arbeit oder auf einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ereignet (Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale).

Zu den außergewöhnlichen Aufwendungen gehören in erster Linie Reparaturkosten am eigenen sowie am Fahrzeug des Unfallgegners, eine Wertminderung, wenn der Wagen nicht repariert wird sowie unfallbedingte weitere Aufwendungen wie die Gebühren für Mietwagen, Sachverständige oder Gerichte. Selbst die Schuldzinsen lassen sich absetzen, wenn für die Bezahlung der Reparatur ein Darlehen aufgenommen werden muss. Der Lohnsteuer-Hinweis 9.10 (Unfallschäden) LStH 2009 ist nicht mehr zu beachten (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.08.2009).

Arbeitnehmer (Dienstfahrzeug)

Beruflich veranlasste Fahrt:

Ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte), liegt kein geldwerter Vorteil vor. Vorausgesetzt es war keine Trunkenheitsfahrt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, liegen für ihn abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Zahlt der Arbeitnehmer die Unfallkosten, so entstehen für ihn abzugsfähige Werbungskosten.

Privat veranlasste Fahrt:

Hat der Arbeitnehmer den Unfall verursacht, ist er gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Verzichtet der Arbeitgeber darauf, liegt in Höhe des Verzichts ein geldwerter Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Erstatten Dritte (z.B. die Versicherung) die Unfallkosten, ist ein geldwerter Vorteil in Höhe des mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen.

Hatte der Arbeitgeber keine Versicherung (Kaskoversicherung) abgeschlossen, ist vereinfachend davon auszugehen, dass eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000,– € bestanden hat. Diese 1.000,– € sind dann als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen. Der unfallbedingte geldwerte Vorteil ist bei Anwendung der 1 %-Regelung oder bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode immer zusätzlich zu erfassen. Für Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000,– € (einschl. Umsatzsteuer) je Schaden ist es aber nicht zu beanstanden, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden. Sie sind daher nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen.

Liegt keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor (z.B. Fälle höherer Gewalt, Verursachung des Unfalls durch einen Dritten), ist kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer anzurechnen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 31.8.2009, IV C 5 - S 2351/09/10002

§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG

R 8.1 Abs. 9 LStR