Aktuell
04.05.2026
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich
Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom
Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an
(gegen A 4 Abs. 3 Satz 5 AENGrStG). Liegen bei Verfahren über
Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der
Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.
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