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Abmahnung des Arbeitnehmers

Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel oder sein Verhalten beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Mit der Abmahnung soll ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers festgehalten und dieser darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als vertragswidrig ansieht. Ferner wird vor Konsequenzen bei einem weiteren vertragswidrigen Verhalten gewarnt.

Inhaltliche Anforderungen

Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. In der Abmahnung muss das missbilligte Verhalten möglichst genau bezeichnet werden. Die Leistungsmängel müssen also hinreichend konkretisiert werden. Andernfalls ist die Abmahnung rechtswidrig.

In der Abmahnung muss die Aufforderung enthalten sein, das vertragswidrige Verhalten zu ändern und darauf hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Es muss nicht bereits eine (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung angedroht werden.

Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung

Die Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsvertrags (z. B. wegen schlechter Arbeitsleistung oder häufigen Zuspätkommens). Ob eine mehrmalige Abmahnung erforderlich ist, richtet sich auch nach der Schwere des Fehlverhaltens. Insbesondere wenn das abgemahnte Fehlverhalten bereits längere Zeit zurückliegt und nicht schwerwiegend war, muss vor einer Kündigung noch eine weitere Abmahnung erfolgen.

Achtung: Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung erfolgen. So, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin nicht zumutbar ist (z. B. bei strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers wie Untreue, Betrug oder Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit).

Rechte des Arbeitnehmers

Durch die Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte kann der Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt werden. Deshalb steht ihm gegen eine Abmahnung ein Gegendarstellungsrecht zu. Und er kann verlangen, dass die Gegendarstellung in seine Personalakte aufgenommen wird. Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass die Abmahnung aufgehoben und aus der Personalakte entfernt wird, wenn sie unzutreffend ist. Diese Ansprüche müssen gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht durch Klage durchgesetzt werden.

Urteil: Ein Arbeitnehmer hat laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 782/11) nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Beseitigung einer zu Recht erteilten Abmahnung. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Aufbewahrung der Abmahnung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt und die Abmahnung rechtlich bedeutungslos ist.