Steuertermine
10.02. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
16.02. Gewerbesteuer, Grundsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Vorschau auf die Steuertermine März 2026:
10.03. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.03. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Februar 2026
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Februar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 25.2.2026.
Inhalt:
- Für Arbeitnehmer: Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Für Arbeitnehmer: Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs
- Für Familien mit Immobilien: Privater Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks
- Für Schenker: Nießbrauchbewertung nach geschlechterdifferenzierter Sterbetafel
- Für Unternehmer: § 6b Rücklage von der Gesamthandelsbilanz in die Ergänzungsbilanz
- Für Tätowierer: Es kann auch eine künstlerische Tätigkeit sein!
- Für vermögensverwaltende Personengesellschaften: Steuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen
- Für Eltern und Kinder: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
1. Für Arbeitnehmer: Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Wer zur Arbeit fährt, kann die Kosten dafür bei der Steuer nur begrenzt absetzen. Wer auf Dienstreise geht, kann seine tatsächlichen Reisekosten deutlich besser geltend machen. Für Berufe ohne klassischen Schreibtisch, etwa Berufspiloten, ist die Grenze zwischen »Weg zur Arbeit« und »Dienstreise« besonders wichtig. Mit einem Urteil vom 4.12.2024 hat das Finanzgericht Köln für einen Langstreckenpiloten klargestellt, dass der Stationierungsflughafen als erste Tätigkeitsstätte gilt und damit nur die Entfernungspauschale zählt.
Der Kläger ist seit Ende der achtziger Jahre als Flugzeugführer bei einer großen Fluggesellschaft angestellt. Seit Anfang 2014 ist er arbeitsrechtlich einem bestimmten Stationierungsflughafen zugeordnet. Von dort starten seine Langstreckenflüge. Er fährt fast immer mit dem Auto dorthin und plant zur reinen Fahrzeit von rund anderthalb bis zwei Stunden noch eine Stunde Puffer ein. Am Flughafen nutzt er einen separaten Eingang der Airline. In einem eigenen Bereich mit Cafeteria trifft er Crewmitglieder, bestätigt seine Anwesenheit und aktualisiert bei Bedarf die Flugdaten am Rechner. Anschließend geht es durch die Sicherheitskontrolle und mit dem Bus zum Flugzeug.
Im Cockpit erledigt der Pilot vor dem Start zahlreiche sicherheitsrelevante Aufgaben. Er spielt Flugdaten in das Bordsystem, stimmt die konkrete Treibstoffmenge mit dem Tankfahrzeug ab und überwacht den Tankvorgang. Er entscheidet, ob zusätzlich eine flugzeugseitige Sicherheitskontrolle stattfinden muss, bei der das Flugzeug zum Beispiel auf Sprengsätze untersucht wird. Außerdem prüft er Fehlermeldungen und beurteilt, ob die Flugtauglichkeit beeinträchtigt ist. Gegebenenfalls beauftragt er Techniker mit der Beseitigung von Mängeln oder lässt sich bescheinigen, dass ein bestimmter Fehler nicht behoben werden kann, und entscheidet dann, ob der Flug trotzdem startet.
In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Pilot für 73 Fahrten zum Flughafen 300 gefahrene Kilometer je Arbeitstag mit 0,30 Euro pro Kilometer als Reisekosten geltend. Das ergab 6.570 Euro Werbungskosten. Das Finanzamt behandelte die Fahrten dagegen als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und berücksichtigte nur die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beamte setzte bei 73 Tagen jeweils 150 Kilometer Entfernung mit 0,30 Euro an, also 3.285 Euro. Die Differenz wollte der Pilot mit seiner Klage durchsetzen.
Er argumentierte, der Stationierungsflughafen sei keine erste Tätigkeitsstätte. Die Flugvorbereitung erfolge inzwischen weitgehend digital im Homeoffice. Die Unterlagen für einen Langstreckenflug umfassten 80 bis 120 Seiten und würden zu Hause durchgearbeitet. Am Flughafen seien für das Treffen mit der Crew nur wenige Minuten vorgesehen. Dieser kurze Zeitraum diene vor allem dazu zu prüfen, ob alle Besatzungsmitglieder da sind und ob eventuell Reservepersonal gebraucht wird. Die eigentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Flug, insbesondere im Cockpit, fänden im Flugzeug statt. Außerdem gebe es häufig sogenannte »Dead-Head-Flüge«. Dabei reise der Pilot wie ein Passagier zu einem anderen Flughafen, an dem seine Arbeit erst beginne. Der Stationierungsflughafen sei dann lediglich Durchgangsort.
Zur Untermauerung seiner Argumentation verwies der Pilot auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.9.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 25/19, das sogenannte Müllwerker-Urteil. Danach hat ein Müllwerker auf dem Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort nur kurz Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und Schlüssel abholt, eine Ansage anhört und die Beleuchtung des Fahrzeugs kontrolliert. Der Pilot sah hier eine Parallele zum eigenen Fall. Zeitlich und inhaltlich sei er am Flughafen nicht stärker eingebunden als der Müllwerker auf dem Betriebshof. Außerdem erinnerte er an ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.2.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 68/12. Darin stellte das oberste Finanzgericht für die alte Rechtslage klar, dass das Cockpit eines Flugzeuges keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil es kein ortsfester Arbeitsplatz ist.
Das Finanzamt hielt dem entgegen, der Pilot sei arbeitsrechtlich eindeutig dem Stationierungsflughafen zugewiesen. Der Flughafen sei eine ortsfeste, großräumige betriebliche Einrichtung. Der Kläger erledige dort in einem Umfang Tätigkeiten, die zu seinem Berufsbild als Pilot gehören. Dazu gehörten die Kontrolle der Crew, der Check-In, die Flugbesprechung, Gesundheitskontrollen sowie die sicherheitsrelevanten Aufgaben am Boden. Es komme nicht darauf an, ob alle diese Tätigkeiten als bezahlte Flugzeit gewertet würden. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber den Ort als Tätigkeitsstätte festgelegt habe und der Pilot dort in nennenswertem Umfang seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit erbringe.
Das Finanzgericht Köln stellt zunächst den rechtlichen Rahmen dar. Danach gilt: Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Werbungskosten. Handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gilt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG nur die Entfernungspauschale von grundsätzlich 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer. Eine Dienstreise mit Reisekosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG liegt nur vor, wenn keine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist. Erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Absatz 4 EStG eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
»Ortsfest« bedeutet, dass es um räumlich zusammengefasste Sachmittel geht, die überwiegend standortgebunden genutzt werden. Dazu können große Betriebsgelände, Werksanlagen, Bahnhöfe oder Flughäfen zählen. Ein Flughafen ist damit typischerweise eine großräumige, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Der Begriff umfasst nicht nur die Gebäude, sondern das gesamte Gelände mit Rollbahnen, Zufahrten und Abstellflächen für Flugzeuge. Entscheidend ist außerdem, dass der Arbeitnehmer dieser Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag oder durch Versetzungsschreiben festlegt und die Zuordnung nicht nur vorübergehend gilt.
Das Gericht wendet diese Grundsätze auf den Fall des Piloten an. Dass der Kläger nicht an jedem Arbeitstag am Stationierungsflughafen startet, ändert aus Sicht der Richter nichts. Die Regelung im Gesetz, wonach es auch auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage an einem Ort ankommen kann, greift nur dann ein, wenn eine klare arbeitsrechtliche Zuordnung fehlt. Hier existiert eine solche Zuordnung. Auch »Dead-Head-Flüge« über andere Flughäfen ändern daran nichts. Der Stationierungsflughafen bleibt der grundlegende Einsatzort des Piloten.
Besonders wichtig ist für das Gericht die Frage, ob der Pilot am Stationierungsflughafen in einem gewissen Umfang Tätigkeiten ausübt, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu seinem Berufsbild als Pilot gehören. Nach den Feststellungen im Verfahren trifft das zu. Der Pilot ist bei normalen Verhältnissen mindestens 2 Stunden und 50 Minuten vor Abflug auf dem Flughafengelände. In dieser Zeit erledigt er eine Reihe von Aufgaben. Dazu zählen das Treffen mit der Crew, Updates der Flugdaten, kurze Flugbesprechungen und die Teilnahme an zufälligen Gesundheitskontrollen.
Das Gericht belässt es aber nicht bei den Tätigkeiten im Gebäude. Es zählt ausdrücklich auch die Tätigkeiten im Flugzeug vor dem Abheben zur Arbeit auf der großräumigen ersten Tätigkeitsstätte Flughafen. Solange das Flugzeug auf dem Flughafengelände steht und noch nicht abgehoben hat, sieht das Gericht den Piloten weiterhin an seiner Tätigkeitsstätte tätig. Die Arbeiten im Cockpit vor dem Start, von der Eingabe der Flugdaten über die Kontrolle des Treibstoffs bis zur Flugsicherheitsprüfung, gehören nach Auffassung der Richter vollständig zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben eines Piloten.
Damit setzt sich das Finanzgericht Köln auch mit der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinander. Im Urteil vom 26.2.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 68/12 entschied das oberste Finanzgericht noch zur alten Rechtslage, dass das Cockpit eines Flugzeuges keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil es an Ortsfestigkeit fehlt. Das Finanzgericht Köln betont, dass dieser Gedanke weiterhin gilt. Das Cockpit als solches ist nicht ortsfest. Für die heutige Definition der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Absatz 4 EStG kommt es aber auf die ortsfeste Einrichtung Flughafen an. Die Tätigkeiten im Flugzeug vor dem Start werden dem großräumigen Tätigkeitsort zugerechnet, weil das Flugzeug noch auf diesem Gelände steht.
Auch das Müllwerker-Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.9.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 25/19 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort stufte der Bundesfinanzhof die Tätigkeiten des Müllwerkers auf dem Betriebshof als geringfügig ein und verlangte eine genauere Prüfung. Das Finanzgericht Köln sieht den Piloten am Flughafen dagegen qualitativ und quantitativ in deutlich größerem Umfang tätig. Die Vielzahl der sicherheitsrelevanten Aufgaben vor dem Start, die Verantwortung für die Flugtauglichkeit des Flugzeugs und die erhebliche Vorbereitungszeit sprechen nach Ansicht der Richter eindeutig für eine erste Tätigkeitsstätte auf dem Flughafen.
Damit steht für das Finanzgericht fest, dass der Stationierungsflughafen die erste Tätigkeitsstätte des Piloten ist. Die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sind Wege zur Arbeit. Die geltend gemachten tatsächlichen Fahrtkosten als Reisekosten finden keine Anerkennung. Es bleibt bei der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG.
Die Richter lassen allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 4/25 anhängig ist. Die Frage, ob Tätigkeiten eines Piloten im Cockpit auf der großräumigen Tätigkeitsstätte Flughafen zu berücksichtigen sind, ist auf höchstrichterlicher Ebene nämlich noch nicht abschließend geklärt. Noch dürfen Piloten also hoffen.
2. Für Arbeitnehmer: Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs
Wer einen Dienstwagen hat und trotzdem mit dem eigenen Auto zu Dienstreisen fährt, stößt in der Steuererklärung schnell auf kritische Nachfragen des Finanzamts. Besonders hellhörig wird der Fiskus, wenn der private Wagen ein teurer Sportwagen ist und die tatsächlichen Kilometerkosten deutlich über den üblichen Pauschalen liegen. Dann stellt sich die Frage, ob diese hohen Kosten noch als Werbungskosten anerkannt werden und wie weit das Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG reicht. Genau darum geht es in einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.9.2024 unter dem Aktenzeichen 9 K 183/23, über die inzwischen der Bundesfinanzhof im Verfahren VI R 30/24 zu entscheiden hat.
Im Streitfall ist der Kläger angestellter Ingenieur mit Führungsaufgaben. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das er dienstlich und privat nutzen darf. Es handelt sich um einen Multivan mit Dieselmotor. Tatsächlich nutzt jedoch überwiegend die Ehefrau dieses Fahrzeug als Familienauto, weil das Paar drei minderjährige Kinder hat und sonst kein weiteres familientaugliches Auto zur Verfügung steht. Privat besitzt der Kläger zusätzlich einen Audi TT RS. Dieses sportliche Fahrzeug setzt er unter anderem für Dienstreisen und Fahrten zu auswärtigen beruflichen Terminen ein.
In der Einkommensteuererklärung macht der Kläger für mehrere Fahrten mit dem Audi TT RS – zwei Dienstreisen und die Teilnahme an einem Teamevent – Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Grundlage ist nicht die Entfernungspauschale und auch nicht eine einfache Kilometerpauschale, sondern der nach tatsächlichen Kosten berechnete Kilometersatz von 2,28 Euro. Dieser Satz beruht auf einer früheren Berechnung, bei der die gesamten Fahrzeugkosten einschließlich Abschreibung auf die sehr geringe Jahresfahrleistung verteilt wurden. Wegen der geringen Kilometerleistung ergeben sich so überdurchschnittlich hohe Kosten je Kilometer.
Das zuständige Finanzamt erkennt diese Werbungskosten erwartungsgemäß nicht an. Es zweifelt zum einen die berufliche Veranlassung an, insbesondere bei der Fahrt zu einem Abteilungstreffen, das nach seiner Ansicht der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Zum anderen stellt es auf den vorhandenen Dienstwagen ab. Wenn der Arbeitgeber ein Fahrzeug für dienstliche Fahrten bereitstellt, soll der Arbeitnehmer nach Auffassung der Verwaltung keine zusätzlichen Werbungskosten für ein daneben genutztes Privatfahrzeug geltend machen. Außerdem hält das Finanzamt die tatsächlichen Kosten von 2,28 Euro pro Kilometer für unangemessen hoch und möchte den Abzug im Ergebnis auf den Rahmen der üblichen Kilometerpauschalen begrenzen.
Der Kläger hält dem jedoch einiges an Argumentation entgegen. Die Reisen nach B und D sind als Dienstreisen von der Arbeitgeberin genehmigt. Alle sonstigen Reisekosten erstattet die Arbeitgeberin, nur die Fahrtkosten hat der Kläger aus Unkenntnis einer Programmfunktion nicht geltend gemacht. Dass der Arbeitgeber bei anderen Reisen die Nutzung des privaten Pkw mit 0,30 Euro pro Kilometer erstattet, zeigt, dass die Fahrt mit dem Privatwagen ausdrücklich möglich ist. Die Fahrt zu dem als »Teamevent« bezeichneten Treffen in C beschreibt der Kläger als beruflich erforderliche Teambuilding-Maßnahme, an der er als Vertreter der Abteilungsleitung verpflichtend teilnehmen muss. Zudem verweist er darauf, dass der Dienstwagen als Familienfahrzeug eingeplant ist, während der Audi TT RS wegen seiner Bauart nicht als Familienauto geeignet ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht stellt daraufhin zunächst klar, dass Reisekosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, etwa an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.1.2017 unter dem Aktenzeichen VI R 37/15, in dem die obersten Finanzrichter betonen, dass dem Steuerpflichtigen grundsätzlich die Wahl des Verkehrsmittels freisteht und es auf Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen im Regelfall nicht ankommt.
Auf dieser Grundlage ordnet das Finanzgericht alle drei Fahrten der beruflichen Sphäre zu. Die Dienstreisen nach B und D stehen erkennbar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Ingenieur. Sie sind dienstlich genehmigt, und der Arbeitgeber übernimmt die übrigen Reisekosten. Private Motive treten hier deutlich in den Hintergrund. Auch die Fahrt zum Teamevent in C bewertet das Gericht als beruflich veranlasst. Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen findet die Teambuilding-Veranstaltung nicht in den Räumen der Arbeitgeberin, sondern in der Wohnung der Vorgesetzten statt. Inhaltlich dient sie dem projektübergreifenden Austausch der Abteilung. Von einem geselligen privaten Abend kann daher keine Rede sein.
Interessant ist die Sicht des Finanzgerichts auf die Frage, mit welchem Auto der Kläger diese Fahrten unternimmt. Grundsätzlich spricht nach der Lebenserfahrung einiges dafür, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug erhält, dieses auch für dienstliche Termine nutzt. Das Gericht nimmt einen entsprechenden Anscheinsbeweis an. Dies bedeutet aber nur, dass der Steuerpflichtige den Gegenbeweis führen muss. Genau das gelingt dem Kläger. Die Familie verfügt neben dem Audi TT RS über kein weiteres Privatfahrzeug. Der Multivan dient als Familienauto. Würde der Kläger den Dienstwagen für mehrtägige Dienstreisen nutzen, wären seine Frau und die Kinder am ländlichen Wohnort ohne Auto. Hinzu kommt, dass der Dienstwagen ein Dieselfahrzeug ist, während der Audi TT RS mit Benzin betrieben wird. Für eine der Dienstreisen legt der Kläger Benzin-Tankbelege vor, die zeitlich genau zur Reise passen. Für das Gericht steht damit fest, dass er die streitigen Fahrten tatsächlich mit dem privaten Wagen durchgeführt hat.
Auch zur Höhe der geltend gemachten Kosten bezieht das Finanzgericht klar Stellung. Die Berechnung der tatsächlichen Kilometerkosten von 2,28 Euro pro Kilometer auf Basis der Kostenstruktur des Jahres 2018 ist nach Auffassung der Richter nachvollziehbar. Ein großer Teil der Jahreskosten entfällt auf die Abschreibung, die sich aufgrund der geringen Jahresfahrleistung auf wenige Kilometer verteilt. Das Gericht weist sogar darauf hin, dass der Kilometersatz im Streitjahr 2021 wegen der erneut niedrigen Fahrleistung eigentlich noch höher ausfallen müsste, hier aber an den Antrag der Kläger gebunden ist.
Das Finanzamt hingegen beruft sich für eine Kürzung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG. Danach dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn oder die Einkünfte nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten. Das Finanzgericht folgt insoweit der früheren Linie des Bundesfinanzhofs, der in mehreren Entscheidungen betont, dass nur der unangemessene Teil nicht abziehbar ist.
Die Richter verstehen den Wortlaut »soweit« konsequent so, dass das Abzugsverbot nur den überzogenen Anteil betrifft. Eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs dem Grunde nach lehnt der Senat ab. Zwar erkennt das Gericht an, dass die Anschaffung und der Unterhalt eines Audi TT RS die private Lebensführung berühren und in den repräsentativen Bereich fallen. Nach einer Gesamtwürdigung hält es die Aufwendungen im konkreten Fall dennoch für angemessen. Maßgeblich ist vor allem das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen und Einkünften. Die so ermittelten Kosten machen weniger als drei Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers aus und bewegen sich damit nach Ansicht des Gerichts im Rahmen dessen, was für eine Führungskraft mit diesem Gehaltsniveau üblich ist. Zudem liegt der private Nutzungsanteil des Fahrzeugs unter zehn Prozent der gefahrenen Kilometer, sodass der private »Mitnahmeeffekt« eher gering bleibt.
Ein »Störgefühl« des Finanzamts, weil der Arbeitgeber die Kosten für den Dienstwagen als Betriebsausgaben absetzt und gleichzeitig beim Kläger hohe Werbungskosten für das Privatfahrzeug anfallen, hält das Gericht für kein Argument gegen den Werbungskostenabzug. Dieses Spannungsgefühl sieht der Senat vielmehr in der Ausgestaltung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet. Diese Vorschrift knüpft zur Bewertung des geldwerten Vorteils der Dienstwagennutzung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, verlangt bei Arbeitnehmern aber anders als bei Unternehmern keine mindestens fünfzigprozentige berufliche Nutzung. Die Richter äußern zwar gewisse gleichheitsrechtliche Bedenken, sehen den Gesetzgeber jedoch noch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums und legen die Norm daher nicht dem Bundesverfassungsgericht vor.
Das Fazit der erstinstanzlichen Entscheidung: Ein Arbeitnehmer kann trotz überlassenem Dienstwagen Werbungskosten für ein privat angeschafftes Fahrzeug geltend machen, wenn er dieses tatsächlich für berufliche Fahrten nutzt. Steuerpflichtige sollten allerdings im Blick behalten, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 30/24 anhängig ist. Die obersten Finanzrichter können die Linie bestätigen oder strengere Maßstäbe entwickeln. Bis dahin bietet die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts eine durchaus steuerzahlerfreundliche Argumentationsgrundlage.
3. Für Familien mit Immobilien: Privater Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks
Wer in der Familie Immobilien überträgt, denkt meistens an Versorgung, Schenkung und Erbschaftsteuer und viel weniger an das Thema »private Veräußerungsgeschäfte«. Gerade bei teilentgeltlichen Übertragungen, also wenn ein Angehöriger zum Beispiel nur das Darlehen übernimmt, stellt sich jedoch die Frage, ob das Finanzamt darin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht. Die obersten Finanzrichter haben diese Frage nun für einen häufigen Praxisfall beantwortet und dabei sehr klar vorgegeben, wie bei gemischten Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist zu rechnen ist.
Im entschiedenen Fall erwarb der Kläger im Jahr 2014 ein vermietetes Einfamilienhaus. Der Kaufpreis betrug 143.950 €. Den Erwerb finanzierte er teilweise über ein Bankdarlehen. Es handelte sich um Privatvermögen, die Immobilie war nicht Betriebsvermögen.
Im März 2019 übertrug der (hier klagende) Vater das Haus auf seine Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Verkehrswert des Hauses lag zu diesem Zeitpunkt bei 210.000 €. Das noch valutierende Bankdarlehen betrug 115.000 €. Die Tochter übernahm dieses Darlehen und finanzierte es neu. Der Vater zahlte an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von 4.000 €, weil das ursprüngliche Darlehen vorzeitig abgelöst wurde. Weitere Geldleistungen flossen zwischen Vater und Tochter nicht.
Das Finanzamt behandelte diese Gestaltung als teilentgeltliche Übertragung. Der Grund: Nach seiner Sicht lag das Entgelt in der Höhe der übernommenen Verbindlichkeit von 115.000 €. Der Rest der Wertdifferenz zum Verkehrswert galt als unentgeltlicher Teil. Damit sah die Behörde einen entgeltlichen Anteil von rund 54,76 % und einen unentgeltlichen Anteil von 45,24 %. Auf dieser Grundlage teilte das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten, die bereits in Anspruch genommene Abschreibung und die Veräußerungskosten entsprechend auf und errechnete einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG in Höhe von 40.655 €.
Der Vater war damit nicht einverstanden. Er argumentierte, er habe insgesamt weniger erhalten, als er ursprünglich bezahlt habe. Bezogen auf die Immobilie als Ganzes liege der Veräußerungserlös von 115.000 € unter den historischen Anschaffungskosten von 143.950 €. Es gebe deshalb keinen tatsächlichen Wertzuwachs, der der Einkommensteuer unterfallen könne. Außerdem sei die Übertragung erbrechtlich motiviert. Sie stelle im Kern eine Schenkung an seine Tochter dar. Fiktive Gewinne ohne Mittelzufluss dürften nicht besteuert werden.
Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Kläger sogar Recht. Es vertrat überraschenderweise die Auffassung, dass eine teilentgeltliche Immobilienübertragung unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG darstellt. Das Gericht nahm eine teleologische Reduktion der Norm vor. Nach seiner Sicht erfasst § 23 EStG nur Fälle, in denen insgesamt ein Wertzuwachs realisiert ist. Außerdem sah das Finanzgericht die Gefahr einer unzulässigen Doppelbelastung, weil der unentgeltliche Teil bereits der Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegt.
Das oberste Finanzgericht folgte dieser Sichtweise mit Urteil vom 11.3.2025 (Az: IX R 17/24) leider nicht. Nach Auffassung der obersten Richter liegt im Streitfall ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG vor, weil zwischen Anschaffung im Jahr 2014 und Übertragung im Jahr 2019 weniger als zehn Jahre liegen. Maßgeblich ist, dass der Vater durch die Schuldbefreiung ein Entgelt von 115.000 € erhält. Die Übernahme von Schulden durch den Erwerber ist nach ständiger Rechtsprechung eine entgeltliche Gegenleistung.
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns knüpft das Gericht an die bereits gefestigte Trennungstheorie an. Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erfolgt eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis von Gegenleistung zu Verkehrswert. Genau dieses Verhältnis von 115.000 € zu 210.000 € führt zur Entgeltlichkeitsquote von rund 54,76 %. Nur dieser entgeltliche Teil unterliegt § 23 EStG. Der unentgeltliche Teil gilt als schenkweise Zuwendung und fällt aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift heraus.
Die steuerlichen Folgen ergeben sich aus § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG. Der Gewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis und den anteiligen Anschaffungskosten, vermindert um die anteilig abgezogene Absetzung für Abnutzung sowie zugeordneten Veräußerungskosten. Die gesetzlichen Regeln zur Minderung der Anschaffungskosten durch Abschreibung in § 23 Absatz 3 Satz 4 EStG gelten ebenfalls nur für den entgeltlichen Teil. Bezogen auf diesen Teil stehen im Streitfall anteiligen Anschaffungskosten von 78.828 € ein Veräußerungspreis von 115.000 € gegenüber. Abzüglich der anteiligen Abschreibung und der anteiligen Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich genau der vom Finanzamt angesetzte Gewinn von 40.655 €.
Entscheidend ist, dass die Richter nicht auf das Gesamtobjekt abstellen, sondern isoliert auf den entgeltlichen Teil. Für diesen Teil liegt ein realisierter Wertzuwachs vor, auch wenn die Immobilie insgesamt unterhalb der historischen Anschaffungskosten übertragen ist. Der Vater verbessert seine wirtschaftliche Position, weil er von einem erheblichen Darlehen freigestellt ist. Diese Schuldbefreiung drückt seine Leistungsfähigkeit aus und ist deshalb steuerbar.
Eine Übertragung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie, die im Bereich des Betriebsvermögens zu § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG diskutiert wird, lehnt der IX. Senat für das Privatvermögen ausdrücklich ab. Würde man nur Anschaffungskosten bis zur Höhe des Entgelts dem entgeltlichen Teil zuordnen, blieben Wertsteigerungen im Privatvermögen zum Teil unberücksichtigt. Das passt nach Ansicht des Gerichts nicht zu § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG, der beim unentgeltlichen Erwerb an die historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers anknüpft.
Auch die vom Finanzgericht angenommene teleologische Reduktion verneint das oberste Finanzgericht. Es sieht keine verdeckte Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 23 EStG ausdrücklich sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vorgänge geregelt. Ein Ausschluss teilentgeltlicher Übertragungen lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Ebenso weist der Senat das Argument einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung zurück. Im Erbschaftsteuerrecht mindert die übernommene Verbindlichkeit den steuerpflichtigen Erwerb nach § 7 ErbStG. Tatsächlich unterliegt nur der unentgeltliche Teil der Schenkungsteuer, während im Einkommensteuerrecht nur der entgeltliche Teil als privates Veräußerungsgeschäft erfasst ist. Eine echte Doppelbesteuerung derselben Bereicherung liegt daher nicht vor.
Zur Abrundung verweist das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber eine gleichzeitige Belastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer grundsätzlich in Kauf nimmt. Das zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Bereich der Erbschaftsteuer sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, das eine kumulative Belastung in vergleichbaren Konstellationen nicht beanstandet hat. Subjektive Vorstellungen der Beteiligten, sie hätten eine »rein unentgeltliche« Übertragung gewollt, spielen für die Anwendung des § 23 EStG keine Rolle. Maßgeblich sind allein die objektiven wirtschaftlichen Vorgänge, also im Streitfall insbesondere die Schuldenübernahme der Tochter.
4. Für Schenker: Nießbrauchbewertung nach geschlechterdifferenzierter Sterbetafel
Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt und sich einen Nießbrauch vorbehält, muss sich mit der Frage beschäftigen, wie dieses Recht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet wird und ob dabei das Geschlecht des Berechtigten eine Rolle spielen darf. Genau dazu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2024 unter dem Aktenzeichen II R 38/22 Stellung genommen.
Im Streitfall übertrug ein Vater seinen drei Kindern im Jahr 2014 Anteile an einer GmbH. Die Kinder mussten keine Gegenleistung zahlen. Der Vater behielt sich an den übertragenen Anteilen einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor und trug auch weiterhin alle mit den Anteilen verbundenen Lasten. Das Finanzamt setzte gegenüber einem Sohn Schenkungsteuer fest. Es ging vom Wert der Anteile aus und zog davon den Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs ab. Diesen Kapitalwert berechnete es nach § 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger für einen 74-jährigen Mann.
Der Sohn legte Sprungklage zum Finanzgericht Köln ein. Er meinte, der Vervielfältiger sei zu niedrig. Nach einem eigenen mathematischen Modell ergab sich aus seiner Sicht ein höherer Wert für den Nießbrauch und damit eine niedrigere Schenkungsteuer. Außerdem hielt er es für unzulässig, dass die Sterbetafeln zwischen Männern und Frauen unterscheiden. Er sah einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Das Finanzgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 18.8.2022 unter dem Aktenzeichen 7 K 1800/21 ab. Dagegen legte der Sohn Revision ein.
Die Richter des obersten Finanzgerichts stellten zunächst klar, dass die Übertragung der Anteile eine freigebige Zuwendung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist. Der Sohn erhielt die Beteiligung unentgeltlich. Der vorbehaltene Nießbrauch mindert nur die Bereicherung, nimmt ihr aber nicht den Schenkungscharakter. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist der Kapitalwert des Nießbrauchs deshalb vom Wert der Anteile abzuziehen.
Für die Bewertung des Nießbrauchs wenden die Richter § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 14 BewG an. Der Jahreswert des Nießbrauchs ergibt sich aus dem Anteil am Unternehmenswert. Dieser Jahreswert ist mit dem Vervielfältiger aus der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu multiplizieren. Für den Bewertungsstichtag 1.5.2014 war die Sterbetafel 2009/2011 maßgeblich. Sie ergab für einen 74-jährigen Mann einen Vervielfältiger von 8,431. Eine Berichtigung nach § 14 Abs. 2 BewG kam nicht in Betracht, weil der Vater den Nießbrauch länger als fünf Jahre innehatte. Das mathematische Alternativmodell des Klägers lehnen die Richter ab.
Der Grund: § 14 BewG ordnet eine gesetzliche Typisierung an. Nach § 14 Abs. 4 BewG kann zwar ausnahmsweise der gemeine Wert angesetzt werden. Ein bloßer Hinweis auf eine abweichende Lebenserwartung reicht aber nicht. Der Nachweis eines anderen Werts allein mit der Behauptung einer längeren oder kürzeren Lebensdauer ist nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG ausgeschlossen.
Im Mittelpunkt des Streits stand dann noch die Frage, ob geschlechterdifferenzierte Sterbetafeln gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen. Die Richter erkennen, dass § 14 BewG an unterschiedliche Lebenserwartungen von Männern und Frauen anknüpft. Eine Frau hat statistisch eine längere Lebenserwartung. Dadurch ist der Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs bei ihr höher als bei einem gleichaltrigen Mann. Das führt in manchen Fällen zu einer höheren Steuer, in anderen Fällen zu einer niedrigeren Steuer. Das oberste Finanzgericht sieht darin zwar eine Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht, aber keine verbotene Benachteiligung.
Zur Begründung verweist das Gericht auf das Ziel einer realitätsnahen Bewertung und einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieses Leistungsfähigkeitsprinzip ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7.11.2006 unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/02 betont, dass Bewertungsregeln den tatsächlichen Wert des übertragenen Vermögens möglichst unverfälscht abbilden müssen. Geschlechtsneutrale Durchschnittswerte würden die typischen Unterschiede der Lebenserwartung ausblenden und zu systematisch unzutreffenden Kapitalwerten führen. Die geschlechtsspezifischen Sterbetafeln stellen aus Sicht der Richter das mildere Mittel dar. Sie verbessern die Genauigkeit der Bewertung und sind nicht einseitig zulasten eines Geschlechts gerichtet. Beim reinen Nießbrauch zugunsten einer Frau erhöht sich zwar der Steuerwert. Bei einer Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch erhöht sich jedoch der abziehbare Betrag, wenn der Nießbraucher weiblich ist.
Die Typisierung wird zudem durch die Regelung in § 14 Abs. 2 BewG zusätzlich abgemildert. Stirbt der Berechtigte deutlich früher, kommt eine Berichtigung nach der tatsächlichen Dauer in Betracht, wenn die gesetzlichen Grenzen eingehalten sind.
Am Ende bleibt festzuhalten. Die Revision des Sohnes blieb ohne Erfolg. Die Schenkungsteuerfestsetzung war rechtmäßig. Der Kapitalwert des Vorbehaltsnießbrauchs war korrekt nach § 14 BewG mit dem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger aus der amtlichen Sterbetafel bewertet.
5. Für Unternehmer: § 6b Rücklage von der Gesamthandelsbilanz in die Ergänzungsbilanz
Wer betriebliche Grundstücke verkauft, kann den Gewinn nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in eine Rücklage einstellen und die Steuerlast so in die Zukunft verschieben. Es handelt sich dabei um eine zinslose Stundung der Steuer auf den Veräußerungsgewinn.
In Personengesellschaften stellt sich dann oft die Frage, welchem Gesellschafter welcher Anteil dieses begünstigten Gewinns zusteht, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse im Laufe der Jahre ändern. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat dazu am 10.7.2024 unter dem Aktenzeichen 2 K 14/23 entschieden, dass die Begünstigung strikt personenbezogen ist und sich an der tatsächlichen Beteiligung im maßgeblichen Zeitraum orientiert.
Im Streitfall gehörte ein Grundstück einer GmbH & Co. KG mit wechselnden Gesellschaftern. Eine alte § 6b-Rücklage war auf dieses Grundstück übertragen und als Sonderposten in der Gesamthandsbilanz passiviert. Später verkaufte die Gesellschaft das Grundstück. Der Veräußerungsgewinn wurde zunächst nach den aktuellen Beteiligungsquoten verteilt. In Ergänzungsbilanzen erhielt ein Gesellschafter A dann aber eine neue § 6b-Rücklage in Höhe von 47,5 Prozent des Gewinns, obwohl er im Zeitpunkt der Veräußerung nur noch zu 36 Prozent beteiligt war. Das Finanzamt erkannte folglich die Rücklage auch nur in Höhe von 36 Prozent an und löste den Mehrbetrag später gewinnerhöhend auf.
Die Gesellschaft meinte, intern sei die alte Rücklage schon immer mit 47,5 Prozent A zugeordnet worden und die Ergänzungsbilanz bilde dies nur nach. Die Finanzverwaltung stellte darauf ab, dass bis zum Verkauf des Grundstücks keine Ergänzungsbilanz mit einem eigenen § 6b-Posten für A existierte und die Rücklage ausschließlich in der Gesamthandsbilanz stand. Maßgeblich sei daher die Beteiligung von 36 Prozent in den letzten sechs Jahren vor der Veräußerung.
Das Finanzgericht folgte der Finanzverwaltung. Es stellt klar, dass § 6b EStG personenbezogen wirkt und an den einzelnen Mitunternehmer anknüpft. Darauf hat auch das oberste Finanzgericht bereits mit Urteil vom 16.12.2021 unter dem Aktenzeichen IV R 7/19 hingewiesen. Ob und in welcher Höhe eine Rücklage gebildet wird, entscheidet sich erst in der Bilanz für das Veräußerungsjahr. Interne Aufstellungen oder Anlagen zu Steuererklärungen ersetzen eine ordnungsgemäße Ergänzungsbilanz nicht.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Die steuerliche Begünstigung nach § 6b EStG hängt nicht von internen Berechnungen oder Wunschquoten ab, sondern von der dokumentierten Bilanzierung und der tatsächlichen Beteiligung im maßgeblichen Zeitraum. Wer gesellschafterbezogene Steuervergünstigungen nutzen möchte, braucht rechtzeitig sauber aufgestellte Ergänzungsbilanzen. Andernfalls zählt am Ende nur die Beteiligungsquote im Veräußerungszeitpunkt.
6. Für Tätowierer: Es kann auch eine künstlerische Tätigkeit sein!
Tätowierungen entstehen oft als Auftragsarbeit. Trotzdem kann die Leistung (auch im steuerlichen Sinne) Kunst sein. Entscheidend ist, ob das Ergebnis nach der Verkehrsauffassung als künstlerisch gilt oder ob zumindest eine eigenschöpferische Gestaltung mit individueller Handschrift vorliegt.
Auf diese Kriterien stützt sich das Finanzgericht Düsseldorf und ordnet die Tätigkeit eines Tätowierers als freiberufliche Kunst ein. Die Richter verweisen auf die Unterscheidung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst. Zweckfreie Kunst hat keinen eigenständigen Nutzwert. Sie dient allein der ästhetischen Wirkung. Für die Einordnung genügt, dass das Werk als »künstlerisch« angesehen wird. Dies entspricht der Linie der obersten Finanzrichter im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.2.2021 unter dem Aktenzeichen VIII B 30/20.
Im konkreten Fall entwarf der Künstler die Motive individuell. Er führte Vorgespräche, fertigte Skizzen, passte während des Stechens Kontraste, Lichteinfall und Farben an und arbeitete teils freihändig. Das Finanzamt stellte auf Auftrags- und Weisungsgebundenheit ab. Das Gericht lehnt das ab. Auftragsbezug schließt Kunst nicht aus. Auch Portraitmalerei ist häufig beauftragt. Entscheidend ist der reale Gestaltungsspielraum. Der war hier groß. Deshalb ordnet das Gericht die Leistung als künstlerisch ein und erkennt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
Selbst wenn man Tätowierungen der Gebrauchskunst annähert, bleibt das Ergebnis gleich. Für die Anerkennung als künstlerische Tätigkeit fordert die Rechtsprechung eigenschöpferische Leistung, individuelle Anschauungsweise, besondere Gestaltungskraft und eine gewisse Gestaltungshöhe. Diese Merkmale sind erfüllt. Darauf weisen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29.7.1981 unter dem Aktenzeichen I R 183/79, vom 27.8.2014 unter dem Aktenzeichen VIII R 16/11 und vom 23.9.1998 unter dem Aktenzeichen XI R 71/97 hin. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied somit am 18.2.2025 unter dem Aktenzeichen 4 K 1875/23 G, AO zugunsten des tätowierenden Künstlers.
7. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften: Steuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen
Viele private Immobilienanleger nutzen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, beispielsweise eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, um ein Mietobjekt zu halten und Ertragsteuer zu optimieren.
Oft stellt ein Gesellschafter der Gesellschaft dafür ein Darlehen zur Verfügung und erhält Zinsen. Intuitiv klingt das einfach. Die Gesellschaft setzt die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab, der Gesellschafter versteuert die Zinsen als Kapitaleinkünfte. Die obersten Finanzrichter haben nun klargestellt, dass dieses Modell bei einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich allerdings nur eingeschränkt funktioniert. Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2024 unter dem Aktenzeichen I R 19/21 erkennt das Gericht ein Gesellschafterdarlehen in einem solchen Fall nur sehr begrenzt an.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wem Wirtschaftsgüter steuerlich zugerechnet werden und wie streng die sogenannte Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wirkt. Danach werden Wirtschaftsgüter, die einer Gesamthand zustehen, den Gesellschaftern anteilig zugerechnet, wenn das für die Besteuerung wichtig ist. Diese Sicht betrifft nicht nur Grundstücke, sondern nach Auffassung des obersten Finanzgerichts auch Darlehensverbindlichkeiten. Anders läuft es bei gewerblichen Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieses System greift aber gerade nicht bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften.
Im Streitfall handelte es sich um eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Komplementärin war eine GmbH ohne Vermögensbeteiligung, alleinige vermögensmäßig beteiligte Gesellschafterin war die Kommanditistin. Beide waren zur Geschäftsführung berechtigt. Die Gesellschaft erwarb im Juni 2012 ein bebautes Grundstück in Deutschland und vermietete es. Zur Finanzierung gewährte die Kommanditistin der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen in Höhe des Kaufpreises mit 15 Jahren Laufzeit und 6 Prozent Zinsen. Bereits im Jahr 2012 flossen erste Zinszahlungen.
Nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte der Gesellschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht als gewerbliche Einkünfte. Gleichzeitig erkannte es die gezahlten Zinsen nicht als Werbungskosten an. Es stützte sich dabei auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Mietverträgen zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern, insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2004 unter dem Aktenzeichen IX R 83/00. Dort fehlt es an der notwendigen Personenverschiedenheit, wenn ein Gesellschafter ein ihm anteilig selbst gehörendes Objekt »an sich selbst« mietet. In gleicher Linie nahm das Finanzamt an, dass auch das Darlehen in dieser Konstellation steuerlich nicht anerkannt wird, und setzte die Einkünfte ohne Zinsaufwand fest.
Die Gesellschaft erhob Klage und verlangte die Minderung der Vermietungseinkünfte um die Zinsen. Das Finanzgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.3.2021 unter dem Aktenzeichen 10 K 2756/19 ab. Die Gesellschaft legte daher Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.
Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigen zunächst, dass die GmbH & Co. KG nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt. Eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt nicht vor, weil auch die Kommanditistin zur Geschäftsführung befugt ist. Damit handelt es sich eindeutig um eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft. In solchen Fällen ist § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) entscheidend. Die Gesellschaft wird wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen, da die Komplementär-GmbH mit ihrer Haftungsvergütung ebenfalls einen Anteil am gemeinschaftlichen Ergebnis hat.
Den Kern der Entscheidung bildet die Behandlung des Gesellschafterdarlehens. Die Richter übertragen die Bruchteilsbetrachtung ausdrücklich auf Verbindlichkeiten. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wird die Darlehensverbindlichkeit der vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Im Streitfall ist die Kommanditistin zu 100 Prozent am Vermögen beteiligt. Damit steht ihr die Darlehensverbindlichkeit vollständig zu. Für Zwecke der Besteuerung fallen Gläubigerin und Schuldnerin zusammen. Die obersten Finanzrichter sprechen von einer »Konfusion« in steuerlicher Hinsicht. Zivilrechtlich besteht der Darlehensvertrag weiter, steuerlich wird die Verbindlichkeit jedoch in vollem Umfang neutralisiert.
Die Folge ist klar. Die Zinszahlungen der Gesellschaft sind in diesem Umfang keine Werbungskosten und mindern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht. Zugleich erzielt die Gesellschafterin insoweit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Gericht wertet die Zinszahlungen vielmehr wie eine steuerneutrale Einlage mit einem Ergebnisvorab zugunsten der Gesellschafterin. Die Zahlungen wirken nur auf die interne Ergebnisverteilung zwischen den Beteiligten, nicht auf die steuerpflichtige Einkunftshöhe.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Gewährt ein Gesellschafter einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Darlehen, bringt dies regelmäßig keinen Zinsabzug und keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Soweit die Verbindlichkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dem Gesellschafter zugerechnet wird, behandelt die Finanzverwaltung die Zinszahlungen nur noch als steuerneutrale Einlage mit Ergebnisvorab. Wer eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nutzt, sollte diese Konsequenzen bei Finanzierungsgestaltungen und Renditeerwartungen unbedingt einplanen.
8. Für Eltern und Kinder: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
Kindergeld für volljährige Kinder sorgt oft für Streit, wenn diese eigenes Geld verdienen. Besonders heikel ist die Frage, ob ein erwachsenes Kind das Kindergeld direkt von der Familienkasse verlangen kann, obwohl es seinen Lebensunterhalt eigentlich aus eigener Kraft bestreitet. Genau darum geht es im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.2.2025 unter dem Aktenzeichen III R 10/24.
In dem Fall erhält eine Mutter für ihren 2000 geborenen Sohn Kindergeld. Der Sohn studiert dual, bekommt dafür eine monatliche Ausbildungsvergütung und zusätzlich ein steuerfreies Stipendium. Außerdem steht ihm ein zweckgebundenes Vermögen für die Ausbildung zur Verfügung. Er ist also finanziell gut abgesichert. Im Februar 2021 beantragt er bei der Familienkasse, dass das Kindergeld ab April 2021 nicht mehr an die Mutter, sondern direkt an ihn ausgezahlt wird. Die Familienkasse folgt diesem Antrag und leitet das Kindergeld an den Sohn um.
Die Mutter legt Einspruch ein. Sie argumentiert, ihr Sohn sei nicht unterhaltsbedürftig, weil er mit Vergütung, Stipendium und Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst deckt. Sie meint deshalb, eine Abzweigung des Kindergeldes an ihn sei unzulässig. Die Familienkasse bleibt bei ihrer Entscheidung. Das Finanzgericht München weist die Klage der Mutter mit Urteil vom 14.3.2024 unter dem Aktenzeichen 10 K 508/22 ab. Erst vor dem Bundesfinanzhof erhält die Mutter Recht.
Rechtlich dreht sich alles um § 74 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Vorschrift erlaubt es, dass für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind auszuzahlen, wenn der eigentliche Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder aus finanziellen Gründen nur weniger Unterhalt leisten muss, als dem Kindergeld entspricht. § 74 EStG regelt also Sonderfälle, in denen das Geld nicht beim Elternteil bleiben soll.
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Nach § 1602 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist nur unterhaltsberechtigt, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Aufgrund der regelmäßigen Ausbildungsvergütung und des Stipendiums ist der Sohn nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht unterhaltsbedürftig. Damit besteht gegenüber der Mutter keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Wenn aber keine Unterhaltspflicht besteht, kann die Mutter diese Pflicht auch nicht verletzen. Ein Fall des § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG liegt daher nicht vor.
Auch § 74 Absatz 1 Satz 3 EStG hilft dem Sohn nicht. Diese Variante setzt voraus, dass zwar eine Unterhaltspflicht besteht, der Kindergeldberechtigte aber wegen fehlender Leistungsfähigkeit nur einen geringeren Unterhalt schuldet als das Kindergeld. Es geht dabei um die finanzielle Schwäche des Elternteils, nicht um die fehlende Bedürftigkeit des Kindes. Fällt die Unterhaltspflicht allein wegen der eigenen Leistungsfähigkeit des Kindes weg, greift diese Regelung nicht.
Der Sohn beruft sich im Ergebnis darauf, dass § 74 EStG eine Lücke habe und deshalb entsprechend anzuwenden sei. Die obersten Finanzrichter lehnen das ab. Eine Analogie oder eine Erweiterung der Norm setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Gesetzgeber einen Fall versehentlich nicht geregelt hat. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 74 EStG und dem System des Gesetzes ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber nur Fälle erfassen wollte, in denen ein unterhaltsbedürftiges Kind trotz bestehender Unterhaltspflicht nicht ausreichend versorgt wird. Für nicht unterhaltsbedürftige volljährige Kinder wollte er keinen Auszahlungsanspruch schaffen.
Der Bundesfinanzhof erinnert daran, dass das Kindergeld nach § 31 Satz 1 EStG in erster Linie das Existenzminimum des Kindes sichern soll. Ist dieses Existenzminimum bereits vollständig durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt, tritt dieser Zweck zurück. Dann rückt der zweite gesetzliche Zweck in den Vordergrund, nämlich die Förderung der Familie nach § 31 Satz 2 EStG. In solchen Fällen darf das Kindergeld beim vorrangig berechtigten Elternteil verbleiben und kann etwa für Umgangskosten, Besuche oder sonstige elterliche Aufwendungen eingesetzt werden.
Damit steht fest: Ein volljähriges Kind, das seinen Lebensunterhalt aus eigener Vergütung, Stipendien oder ähnlichen Einkünften bestreitet, kann das Kindergeld nicht nach § 74 EStG an sich abzweigen lassen. Nur wenn es tatsächlich unterhaltsbedürftig ist und der berechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder aus finanziellen Gründen nur eingeschränkt unterhaltspflichtig ist, kommt eine Abzweigung des Kindergeldes in Betracht. In dem entschiedenen Fall hebt das oberste Finanzgericht daher den Abzweigungsbescheid auf und bestätigt den Anspruch der Mutter auf Auszahlung des Kindergeldes.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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