Lexika
Nachträgliche Anschaffungskosten
Entstehen nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, berechnet sich die weitere Abschreibung wie folgt:
- Für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abgeschrieben werden, ist der Buchwert oder der Restwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. - Hierzu gehören zum Beispiel bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist neu zu schätzen. Dabei muss der Zustand des Wirtschaftsgutes bei Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten berücksichtigt werden. 
- Bei Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG abgeschrieben werden, ist die bisherige Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. - Zu den Wirtschaftsgütern, die nach diesen Bestimmungen abgeschrieben werden, gehören die Gebäude des Steuerpflichtigen. 
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 EStG