Abgeleitet aus der Definition der
Betriebsausgaben lassen sich die
Betriebseinnahmen als Zugänge von Wirtschaftsgütern in Geld oder Geldeswert
(Sachwerte), die durch den Betrieb veranlasst sind, definieren (BFH,
14.03.1989 - I R 83/85, BStBl II 1989, 650).
Betriebseinnahmen
liegen danach regelmäßig vor, wenn die Zuwendungen im weitesten Sinne eine
Gegenleistung für ein betriebliches Handeln oder auch Unterlassen
darstellen. Es kommt für die Erfassung als Betriebseinnahme beim Empfänger
nicht darauf an, wie die Zuwendung beim Geber zu behandeln. ist. Deshalb
können beim Geber nicht abzugsfähige
Geschenke beim Empfänger ohne weiteres
Betriebseinnahmen darstellen.
Beispiel: |
| Der Großhändler Müller schenkt einem seiner Hauptabnehmer Mager
zur Förderung der weiteren Geschäftsbeziehungen zu Weihnachten einen
Präsentkorb im Wert von 90 EUR. Lösung: Müller kann das
betrieblich veranlasste Geschenk wegen Überschreitens der35 EUR-Grenze
nicht als Betriebsausgabe abziehen. Gleichwohl stellt der Präsentkorb bei
Mager eine steuerpflichtige Betriebseinnahme in Höhe von 90 EUR dar.
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Praxistipp: |
| Ersparte
Aufwendungen führen nicht zu Betriebseinnahmen. Werden z.B. unentgeltlich
reine Dienstleistungen zu Gunsten des Betriebes erbracht, liegen keine
Betriebseinnahmen vor, obwohl die Leistung für den Betrieb einen Vorteil
darstellt. Auch der Einsatz der eigenen Arbeitsleistung für betriebliche
Zwecke kann nie zu Betriebseinnahmen führen. |
Die Erfassung als Betriebseinnahme erfolgt zunächst unabhängig davon ob
ein Geschäft rechts- oder sittenwidrig ist. So können z.B. Einnahmen aus
verbotenem Glücksspiel, Hehlerei, gewerblicher Unzucht, verbotener Ein- und
Ausfuhr, Wucherzinsen Betriebseinnahmen sein.
Betriebseinnahmen
können sowohl vor als auch noch nach Beendigung eines Betriebes anfallen,
z.B. Vorauszahlungen, die vor Betriebseröffnung geleistet werden oder
Forderungen, die noch nach Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit
eingehen. Betriebseinnahmen liegen z.B. auch vor, wenn die Erben Bilder aus
dem Nachlass eines Kunstmalers nach dessen Ableben verkaufen.
Betriebseinnahmen - ABC Folgende Zuwendungen und Zuflüsse
können Betriebseinnahmen darstellen:
- Abfindungen, z.B.
Vertragsstrafen, bei Abwicklung von Verträgen etc.
- Darlehnszinsen für betriebliche Darlehn oder die betrieblichen Bank-
und Wertpapierguthaben
- Geschenke, z.B. Preise, andere kostenlose
Zuwendungen
- Einnahmen aus Hilfsgeschäften, die nicht zum
eigentlichen Betriebszweck gehören, z.B. Verkauf von betrieblichen Pkw oder
anderer betrieblicher Wirtschaftsgüter
- Incentivereisen,
das sind Belohnungsreisen, die z.B. Großunternehmen (Versicherungen
Automobilwerke etc.) für ihre besten Verkäufer, größten Abnehmer etc.
ausloben
- Preise, z.B. bei Architektenwettbewerben, nicht
dagegen Preise, die das Gesamtwerk oder die Forschungstätigkeit des
Empfängers honorieren sollen, z.B. Goethepreis, Nobelpreis,
Theodor-Wolff-Preis bei Journalisten, Friedenspreis des Buchhandels
u.ä.
- Schmiergelder, wenn sie aus betrieblichen Gründen
vereinnahmt werden
- Versicherungsentschädigungen, z.B.
Betriebsausfallversicherung nach Brand
- Wertpapiere, die
laufenden Erträge, aber auch die Erträge aus Wertsteigerungen beim Verkauf
betrieblicher Wertpapiere und Beteiligungen
- Zuschüsse,
z.B. Ertragszuschüsse zur Stärkung der Liquidität, Zuschüsse zu bestimmten
Betriebsausgaben. Andererseits besteht bei
so genannten Investitionszuschüssen zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern ein
Wahlrecht, ob sie als Betriebseinnahme oder als Kürzung der Anschaffungskosten berücksichtigt werden
sollen (R 6.5 EStR)