Aktuell
02.02.2026
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
Das Eingreifen der
Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen
Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof
(BFH) entschieden.
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