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                            <h1 class="stw_titel">Nachträgliche Anschaffungskosten</h1>
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                <p id="s-340638" style="text-align:left;">Entstehen nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, berechnet sich die weitere Abschreibung wie folgt:</p><ul darstellung="spiegelstriche"><li><p id="s-340640" style="text-align:left;">Für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abgeschrieben werden, ist der Buchwert oder der Restwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.</p><p id="s-340641" style="text-align:left;">Hierzu gehören zum Beispiel bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist neu zu schätzen. Dabei muss der Zustand des Wirtschaftsgutes bei Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten berücksichtigt werden.</p></li><li><p id="s-340642" style="text-align:left;">Bei Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG abgeschrieben werden, ist die bisherige Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.</p><p id="s-340643" style="text-align:left;">Zu den Wirtschaftsgütern, die nach diesen Bestimmungen abgeschrieben werden, gehören die Gebäude des Steuerpflichtigen.</p></li></ul><div typ="uebersicht" id="s-340644"><h3>Gesetze und Urteile (Quellen)</h3><p id="s-340645" style="text-align:left;">§ 7 EStG</p></div>
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