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                            <h1 class="stw_titel">Handwerker</h1>
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                <p id="s-338443" style="text-align:left;">Handwerker, die selbstständig tätig sind, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie können ihre Einkünfte durch die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Zu beachten ist, dass selbstständig tätige Handwerker, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Sie müssen 18,7 % ihrer Einkünfte in die Rentenkasse einzahlen. Grundsätzlich wird der Regelbeitrag von 543,24 € (West) bzw. 471,24 € (Ost) erhoben, der sich aus den Bezugsgrößen von 2.905,– € (West) und 2.520,– € (Ost) ableitet.</p><p id="s-338444" style="text-align:left;">Unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides kann bei niedrigeren oder höheren Einkünften vom Regelbeitrag abgewichen werden. Berufsanfänger genießen die ersten 3 Jahre ohne Einkommensnachweis die Erleichterung, lediglich den halben Regelbeitrag zahlen zu müssen.</p><div typ="uebersicht" id="s-338445"><h3>Gesetze und Urteile (Quellen)</h3><p id="s-338446" style="text-align:left;">§ 15 EStG</p></div>
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