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                            <h1 class="stw_titel">Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit</h1>
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                <p id="s-335382" style="text-align:left;">Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören:</p><ul darstellung="spiegelstriche"><li><p id="s-335384" style="text-align:left;">Gehälter,</p></li><li><p id="s-335385" style="text-align:left;">Löhne,</p></li><li><p id="s-335386" style="text-align:left;">Gratifikationen,</p></li><li><p id="s-335387" style="text-align:left;">Tantiemen aber auch andere</p></li><li><p id="s-335388" style="text-align:left;">Bezüge und Vorteile die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Hierzu gehören insbesondere Sachbezüge, wie Mahlzeiten oder Waren.</p></li><li><p id="s-335389" style="text-align:left;">Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.</p></li></ul><p id="s-335390" style="text-align:left;">Eine nichtselbstständige Arbeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag) steht und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist.</p><p id="s-335391" style="text-align:left;">Mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegt der Arbeitnehmer der Lohnsteuer. Diese Steuer wird bereits vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Erst im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung kann der Arbeitnehmer die bereits gezahlte Lohnsteuer zum Teil zurückerhalten, wenn er zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen nachweist oder er im Rahmen anderer Einkunftsarten Verluste erzielt hat. Besonderheiten sind bei einer beschränkten Steuerpflicht zu beachten.</p><div typ="uebersicht" id="s-335392"><h3>Gesetze und Urteile (Quellen)</h3><p id="s-335393" style="text-align:left;">§ 19 EStG</p></div>
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