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                            <h1 class="stw_titel">Einkommensteuertarif</h1>
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                <p id="s-335310" style="text-align:left;">Der Einkommensteuertarif bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dabei ist ab 2024 erst ein zu versteuerndes Einkommen von über 11.604,– € (2023: 10.908,– €) steuerpflichtig. Dieser Sockelbetrag wird als steuerfreies Existenzminimum bzw. als Grundfreibetrag bezeichnet.</p><p id="s-335311" style="text-align:left;">Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kommt ein Eingangssteuersatz von 14 % zur Anwendung.</p><p id="s-335312" style="text-align:left;">Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif. Mit steigendem zu versteuernden Einkommen erhöht sich daher der anzuwendende Steuersatz. Der Einkommensteuertarif steigt bis zum sog. Spitzensteuersatz von aktuell 42 % bzw. 45 %. Seit 01.01.2008 gilt das auch Gewinneinkünfte – hierzu zählen auch die Einkünfte von Freiberuflern und Selbstständigen. Ist der Spitzensteuersatz erreicht, kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Steuersatzes.</p><div typ="uebersicht" id="s-335307"><h3>Gesetze und Urteile (Quellen)</h3><p id="s-335308" style="text-align:left;">§ 32a EStG</p></div>
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