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                            <h1 class="stw_titel">Arbeitsessen</h1>
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                <p id="s-327373" style="text-align:left;">Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gelten als Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.</p><p id="s-327374" style="text-align:left;">Das gleiche gilt für Speisen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Sitzung, Besprechung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigeren Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60,– € nicht übersteigen.</p><div typ="uebersicht" id="s-327375"><h3>Gesetze und Urteile (Quellen)</h3><p id="s-327376" style="text-align:left;">R 8.1 LStR</p><p id="s-327377" style="text-align:left;">R 19.6 LStR</p></div>
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