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                            <h1 class="stw_titel">183-Tage-Regelung</h1>
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                <p id="s-326287" style="text-align:left;">Die 183-Tage-Regelung kann zur Anwendung kommen, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland tätig wird. Nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Regel dem Tätigkeitsstaat zu. Hiervon wird abgewichen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr bzw. Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat aufhält. Das Besteuerungsrecht steht dann dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn zudem zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sind:</p><ul darstellung="spiegelstriche" id="e8"><li><p id="s-326289" style="text-align:left;">der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat getragen,</p></li><li><p id="s-326290" style="text-align:left;">der die Vergütung zahlende Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.</p></li></ul><p id="e16" style="text-align:left;">Nur wenn alle drei aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat Deutschland zu. Ist nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, wechselt das Besteuerungsrecht zum Tätigkeitsstaat.</p><p id="s-326292" style="text-align:left;">Die Aufenthaltsdauer ist für jedes Steuerjahr getrennt zu ermitteln. Dabei ist die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat maßgebend. Kommt es zu mehreren kürzeren Aufenthalten im Steuerjahr bzw. Kalenderjahr sind die Aufenthalte zu addieren. Verbringt der Arbeitnehmer Krankheitstage im Ausland, so zählen auch diese zur Aufenthaltsdauer.</p>
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