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12.04.2021

Der Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne des neuen Reisekostenrechts

Der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass das Hamburger Hafengebiet für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf diesem Gebiet eingesetzt wird, „dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet“ darstellt, sodass Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können.

Damit gelangt das Finanzgericht auf den ersten Blick zu einem anderen Ergebnis als der Bundesfinanzhof (BFH), der bereits im Jahr 2019 den Hamburger Hafen im Lichte des neuen Reisekostenrechts zu bewerten hatte (BFH, Urteil vom 11. April 2019 – VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019 S. 543).

In dem damaligen Revisionsfall des Bundesfinanzhofs hatte der Revisionskläger als sog. Gesamthafenarbeiter neben seinem Dienstverhältnis mit dem Gesamthafenbetrieb Hamburg zusätzlich Dienstverhältnisse mit den verschiedenen Hafeneinzelbetrieben, die auf die jeweilige – teilweise eintägige – Dauer seines dortigen Arbeitseinsatzes befristet waren. Für diese – wenn auch nur sehr kurze – „Dauer des Dienstverhältnisses“ erfolgte eine Zuordnung des Revisionsklägers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Hafeneinzelbetriebes, sodass dort nach § 9 Abs. 4 EStG die erste Tätigkeitsstätte des jeweiligen Dienstverhältnisses gegeben war und die Entfernungspauschale zur Anwendung kam.

Der Kläger im Fall des Niedersächsischen Finanzgerichts war dagegen kein solcher Gesamthafenarbeiter mit mehreren Dienstverhältnissen. Er war vielmehr ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt, das u. a. auch die Arbeitnehmerüberlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betrieb. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung wurde der Kläger bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben tätig. Die jeweilige Zuordnung zu diesen Hafeneinzelbetrieben erfolgte durch den Arbeitgeber des Klägers an jedem Arbeitstag neu, sodass sie nicht „dauerhaft“ war und in der Folge keine erste Arbeitsstätte vorlag. Der Kläger hatte für seinen Arbeitseinsatz jedoch „typischerweise arbeitstäglich“ das Gebiet des Hamburger Hafens und damit „dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet“ aufzusuchen. Trotz Fehlens einer ersten Arbeitsstätte waren die Fahrten von seiner Wohnung bis zum Hafenzugang daher nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen.

(FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.03.2021 zum Urteil 4 K 11006/17 vom 03.02.2021)