Rechnungswesen » Asset Deal:
Der Erwerb von ganzen Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die
Übernahme der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wird als
Asset
Deal bezeichnet. Im Unterschied hierzu nennt den Erwerb durch eine
Übertragung des Rechtsträgers im Wege des Anteils- bzw. des
Beteiligungserwerbs
Share
Deal.
Bei einem Asset Deal wird somit ein ganzes
Unternehmen durch den Vermögenserwerb der (wesentlichen) zu diesem
Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte im Wege der
Singularsukzession übernommen. Es liegt insoweit ein Sachkauf gemäß
§ 433 Abs. 1 BGB vor. Die
Rechtsübertragung der einzelnen Sachen und
Rechte führt zu einer Rechtsnachfolge oder Sukzession. Da sich diese
Rechtsnachfolge aufgrund des im Sachenrechts geltenden
Spezialitätenprinzips nur auf genau bestimmte einzelne Sachen oder Rechte
bezieht, wird von der Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession
gesprochen.
Ist die Rechtsübertragung erfolgt, werden die im
Rahmen des Asset Deals übernommenen Aktiv- bzw. Passivpositionen in der
Bilanz des Erwerbers bilanziert. Übersteigt der Kaufpreis die Differenz der
Zeitwerte von Aktiva und Schulden, so darf dieser entstehende Mehrwert
handelsrechtlich als
Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen und in
Folgejahren planmäßig (und soweit notwendig auch außerplanmäßig)
abzuschreiben (§§ 246 Abs. 1 Satz 4, 253 Abs. 3 und 5 Satz 2 HGB). Auch ist
ein aus einem Asset Deal resultierender Geschäfts- oder Firmenwert (bzw.
Goodwill) laut
IFRS 3 zwingend zu bilanzieren. Dies gilt sowohl für
den Einzel- wie auch für den Konzernabschluss.
Praxistipp: |
| In der Praxis ist es häufig zu beobachten, dass
bei der Übernahme von Gesellschaften durch Asset Deals eigenständige
Unternehmen - meist in der Rechtsform der GmbH - gegründet werden, die dann
die übernommenen Aktiva und Schulden sowie ggf. den Geschäfts-oder
Firmenwert aufnehmen. Darüber hinaus wird in dieser Gesellschaft ggf. die
fremd- oder eigenfinanzierte Kaufpreiszahlung bzw. -verbindlichkeit
abgebildet. |