Datum | Steuern |
26. April 2018 Zahlungs-Schonfrist: 26. April 2018 |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
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11. Mai 2018 Zahlungs-Schonfrist: 14. Mai 2018 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
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15. Mai 2018 Zahlungs-Schonfrist: 18. Mai 2018 |
Gewerbesteuer
Grundsteuer
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29. Mai 2018 Zahlungs-Schonfrist: 29. Mai 2018 (In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Teilen Sachsens sowie Thüringens ist der 31.5.2018 ein Feiertag (Fronleichnam). Aus diesem Grund endet die Abgabefrist für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- u) |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
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11. Juni 2018 Zahlungs-Schonfrist: 14. Juni 2018 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
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27. Juni 2018 Zahlungs-Schonfrist: 27. Juni 2018 |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
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10. Juli 2018 Zahlungs-Schonfrist: 13. Juli 2018 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
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27. Juli 2018 Zahlungs-Schonfrist: 27. Juli 2018 |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
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10. August 2018 Zahlungs-Schonfrist: 13. August 2018 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
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15. August 2018 Zahlungs-Schonfrist: 20. August 2018 |
Gewerbesteuer
Grundsteuer
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29. August 2018 Zahlungs-Schonfrist: 29. August 2018 (In Teilen Bayerns und im Saarland ist der 15.8.2018 ein Feiertag (Mariä Himmelfahrt). Aus diesem Grund verschiebt sich dort der Termin für die Abgabe der Gewerbesteuer- und Grundsteuervoranmeldungen auf den 16.8.2018 (Donnerstag). Die dreitägige Zahlungs-) |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
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10. September 2018 Zahlungs-Schonfrist: 13. September 2018 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
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26. September 2018 Zahlungs-Schonfrist: 26. September 2018 |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
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10. Oktober 2018 Zahlungs-Schonfrist: 15. Oktober 2018 |
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
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Bitte beachten Sie Folgendes:
Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme
am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung
oder die Zahlung per Scheck.
Wichtig für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als
geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens
drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.
Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht
abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist
hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die
angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
Dieser Terminkalender berücksichtigt nur bundeseinheitliche Feiertage.
Alle Angaben ohne Gewähr