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Fahrtkosten eines Lehrers zu Orchesterproben als Fortbildungskosten?

Aufwendungen eines Lehrers für Fahrten zu Orchesterproben können nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als steuermindernde Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht gegeben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2012 - 5 K 2514/10).

Der Kläger ist Schullehrer und u.a. Fachlehrer für Musik. Für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester machte er in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 Beträge von rund 2.600 EUR bzw. 2.400 EUR als Werbungskosten (WK) geltend. Er erläuterte dies damit, dass es sich um Fortbildungsaufwendungen handele. Auf Nachfrage des Finanzamts (FA) gab er unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen von Orchesterleitern über seine Tätigkeit im Orchester (z.B. Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen) u.a. an, er habe Musik studiert und sein Arbeitgeber - das Land Rheinland-Pfalz - fordere eine stetige Weiterbildung. Eine künstlerische Weiterbildung könne nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-) professionellen Ensembles erfolgen. Für die Mitwirkung in dem Orchester habe er kein Honorar bezogen.

Das FA sah die geltend gemachten Aufwendungen hingegen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender WK ab. Die Tatsache, dass der Kläger über mehrere Jahre "in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben" und auch "zu Konzerten" geltend machte, zeige, dass ein nicht unwesentlicher privater Aspekt vorhanden sei.

Das FG Rheinland-Pfalz wies die daraufhin vom Kläger eingereichte Klage ab.

Das Gericht führt u.a. aus, Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse könnten als WK abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang dieser Kenntnisse mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, sei durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Frage einer privaten oder beruflichen Veranlassung könnten äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) herangezogen werden. Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilgenommen hat, würde u.a. sprechen,

  • dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt hat,

  • dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung gewesen ist,

  • dass Sonderurlaub erteilt wurde,

  • dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt worden ist,

  • dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen wurde und

  • dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden konnten bzw. sollten.

Im vorliegenden Fall sprechen nach Ansicht der Richter nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung. Der Kläger hat beispielsweise an keiner Schule, an der er tätig war, Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen durchgeführt; Sonderurlaub ist nicht gewährt, Prüfungen sind nicht abgelegt worden. Soweit das Pädagogische Landesinstitut Rheinland-Pfalz ausführt, dass Proben und Konzerte als "dienstlichen Interessen dienend" anerkannt würden, sei das nicht ausreichend, weil das auch für Lehrkräfte gelte, die keinen Musikunterricht erteilen; so unterscheide das Institut auch zwischen (lediglich) "dienstlichen Interessen dienend" und "für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sein", und nur im zuletzt genannten Fall werde u.U. Sonderurlaub gewährt. Im vorliegenden Falle habe das die betreffenden Aufwendungen "auslösende Moment" auf privaten Umständen beruht, denn der Kläger ist nach Abschluss seines Studiums weiterhin im Orchester geblieben. Einer (etwaigen) Verwertbarkeit seiner Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich komme demgegenüber allenfalls eine völlig untergeordnete Bedeutung zu.

Die Revision gegen das Urteil zum Bundesfinanzhof wurde vom FG nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 15.05.2012

(FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2012 - 5 K 2514/10)

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