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AktuellInvestitionsabzugsbetrag im Falle der BetriebseröffnungDer Nachweis einer Investitionsabsicht für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages in den Fällen der Betriebseröffnung ist nicht nur durch eine verbindliche Bestellung möglich (FG Münster, Urteil vom 08.02.2012 - 11 K 3035/10 E). Der Kläger hatte für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage begehrt. Diese schaffte er im Jahr 2010 auch tatsächlich an. Das Finanzamt lehnte dennoch den für 2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag ab. Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht. Zunächst stellt das Gericht in seinem Urteil fest, dass die Neuregelung des § 7g EStG eine Verschärfung gegenüber der Vorgängerregelung darstellt, indem sie insbesondere in den Fällen der Betriebseröffnung (hier: Betrieb einer Photovoltaikanlage) einen Nachweis der Investitionsabsicht zwingend verlangt. Der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er einen entsprechenden Entschluss zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage bereits im Jahr 2008 gefasst hatte. Zwar könne der Nachweis der Investitionsabsicht auch in anderer Form als durch eine verbindliche Bestellung erfolgen. Es müsse im jeweiligen Einzelfall anhand objektiver äußerer Umstände feststellbar sein, dass ein Investitionsentschluss gefasst worden ist. Im konkreten Fall genügte aber das Ende 2008 eingeholte Angebot für eine Photovoltaikanlage nach Ansicht der Richter nicht zum Nachweis der Investitionsabsicht. Aus den Gesamtumständen ergebe sich vielmehr, dass der Kläger nur bei Eintritt bestimmter finanzieller Rahmenbedingungen habe investieren wollen. Sowohl der Investitionsumfang als auch der Zeitpunkt einer etwaigen Investition seien im Jahr 2008 noch offen gewesen. (FG Münster, 08.02.2012 - 11 K 3035/10 E) |