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AktuellEntfernungspauschale bei zwei Fahrten zur Arbeitsstätte pro TagArbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag von der Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal täglich die bereits für die erste Fahrt geltende Entfernungspauschale ansetzen. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist für die zweite Fahrt nicht möglich (Hessisches FG, Urteil vom 06.02.2012 - 4 K 3301/09). Der Kläger, ein Musiker, war in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater gefahren, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an. Vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) scheiterte der Kläger mit seinem Begehren. Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt zu Recht die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt. Zwar liege eine Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringerer tatsächlicher Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Außerdem komme es zu einer zweiten Ungleichbehandlung, weil der Kläger tatsächlich zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen kann. Diese Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch die lediglich einmalige Berücksichtigung einer Entfernungspauschale pro Tag verstößt jedoch nach Meinung des Gerichts nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Gesetzgeber bewege sich - im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens - mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 Einkommensteuergesetz, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Typisierungsspielraums. Der hier vorliegende Sachverhalt stelle im Vergleich zu der Situation anderer Arbeitnehmer einen atypischen Fall dar. Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 21.02.2012 (Hessisches FG, 06.02.2012 - 4 K 3301/09). |