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Anschaffungsnebenkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig

Anschaffungsnebenkosten sind auch im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs abzugsfähig (FG Münster, Urteil vom 25.10.2011 - 13 K 1907/10 E).

Die Klägerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hatte sie verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie - wie schon die Erbengemeinschaft zuvor - Einkünfte. Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da wegen des unentgeltlichen Erwerbs der Grundstücke die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht möglich sei. Aufgrund der Unentgeltlichkeit habe sie keine Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen Anschaffungsnebenkosten seien folglich nicht zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klägerin Recht.

Die Richter stellten klar, dass die Erwerbsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen im vorliegenden Fall handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten i.S.d. § 9 Einkommensteuergesetz (EStG), da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien. Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Auch könne es nicht sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt wird.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 01.12.2011

(FG Münster, 25.10.2011 - 13 K 1907/10 E)

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