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Vollzeittätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater mit Beruf des Steuerberaters vereinbar

Eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar und steht somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegen (BFH, Urteil vom 09.08.2011 - VII R 2/11).

Der Kläger, ein ehemaliger Steuerberater, nahm steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahr (sog. Syndikus-Steuerberater). Er beantragte seine Wiederbestellung als Steuerberater. Die beklagte Steuerberaterkammer lehnte dies ab. Auch die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG war der Ansicht, die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater werde den Kläger in seiner ihm als selbstständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen. Denn neben seiner Angestelltentätigkeit übe der Kläger den Steuerberaterberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als "Feierabendsteuerberater" aus. Auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuerberatertätigkeit könne er nicht eigenverantwortlich regeln.

Der BFH gab allerdings dem Kläger Recht und verpflichtete die Steuerberaterkammer, ihn als Steuerberater wiederzubestellen.

Die Richter vertreten in ihrem Urteil die Ansicht, es könne keine Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang gefordert werden. Ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an Mindestarbeitszeiten nicht gebunden sei, sondern den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen dürfe, könne auch der neben seiner Angestelltentätigkeit tätige Steuerberater den Umfang dieser Tätigkeit an die Zeit anpassen, die ihm für den Nebenberuf zur Verfügung steht. Mit der 2008 in Kraft getretenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes habe der Gesetzgeber die Angestelltentätigkeit als Syndikus-Steuerberater ohne eine Vorgabe zu ihrem Umfang als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar angesehen. Deshalb könne dieser sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 26.10.2011

(BFH, 09.08.2011 - VII R 2/11)

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