Das Unternehmen beinhaltet
sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers,
die von umsatzsteuerlicher Bedeutung sind. Dazu gehören alle gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeiten, auch wenn diese einkommensteuerlich nicht als
gewerbliche oder freiberufliche
Einkünfte
angesehen werden, sowie die Tätigkeiten der unselbstständigen
Organgesellschaften. Alle Tätigkeitsbereiche werden nur für Zwecke der
Umsatzsteuer unter einer Steuernummer
zusammengefasst, auch wenn sie in unterschiedlichen Gemeinden oder
verschiedenen Bundesländern ausgeübt werden.
Unternehmer - allgemein Organschaft - Umsatzsteuer Innerhalb
eines Unternehmens können keine steuerpflichtigen Umsätze und Vorsteuern
anfallen, da
Leistungen nicht an einen
fremden Dritten erbracht werden. Alle
Leistungen innerhalb eines Unternehmens sind
so genannte nichtsteuerbare
Innenumsätze.
Beispiel: |
|
| Ein Landwirt, der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen des §
24 UStG versteuert, unterhält außerdem noch einen Betrieb mit
Landmaschinenhandel und Reparatur. Zusätzlich ist er Besitzer mehrerer
vermieteter Wohn- und Geschäftshäuser, in denen er die Ladenlokale
teilweise unter Verzicht auf die Steuerbefreiung vermietet.
Lösung: Sämtliche aufgeführten Tätigkeiten des Landwirts werden
innerhalb seines einen Unternehmens erbracht. Dafür gibt er monatlich nur
eine Umsatzsteuervoranmeldung und nur eine
Umsatzsteuerjahreserklärung ab, in der er
sämtliche Umsätze, getrennt nach den unterschiedlichen
Besteuerungsarten: - steuerfrei,
- nach
Durchschnittssätzen besteuert und
- dem Regelsteuersatz
unterliegend
insgesamt erklärt. Leistungen zwischen den einzelnen
Unternehmensteilen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eventuell erforderliche
Korrekturen wegen der unterschiedlichen Besteuerungsformen werden durch
Änderungen beim Vorsteuerabzug
vorgenommen. Werden Landmaschinen zur Pflege der Gartenanlagen der
steuerfrei vermieteten Wohnhäuser eingesetzt, ist insoweit eine anteilige
Vorsteuerkürzung hinsichtlich der Betriebs- und evtl. Anschaffungskosten vorzunehmen. Werden diese
Maschinen im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt, so ist der Vorsteuerabzug durch die
Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten und nicht ein weiteres Mal
zulässig. Eine Aufteilung ist evtl. entsprechend der Nutzung vorzunehmen.
Wird eine Maschine endgültig in den landwirtschaftlichen Betrieb
übernommen, entfällt der gesonderte Vorsteuerabzug insoweit ganz. In den
Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die üblicherweise anfallenden
Geschäfte, die zum eigentlichen Gegenstand der Beschäftigung gehören,
sondern auch die Hilfsgeschäfte. Hilfsgeschäfte sind Tätigkeiten,
die durch die Haupttätigkeit verursacht sind, aber nicht nachhaltig
ausgeführt werden (vgl. BFH, 20.09.1990 - V R 92/85). Auch ein Verkauf von
Gegenständen gehört in den Rahmen des Unternehmens, wenn der Gegenstand
selbst dem Unternehmen zugeordnet war. Dabei spielt der Umfang der
tatsächlichen unternehmerischen Nutzung keine Rolle. Vorsteuerabzug - Zuordnung |
Beispiel: |
| | Der
Steuerberater G. in Dortmund bestellt einen gesuchten Sportwagen. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgt erst zwei
Jahre nach Bestellung. Da G zu dieser Zeit in finanziellen Schwierigkeiten
ist, gibt er das Fahrzeug unmittelbar nach Lieferung an den Händler S weiter, ohne es
vorher auf seinen Namen zuzulassen. Lösung: Wenn G den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Fahrzeugs
geltend macht, dokumentiert er damit die Zuordnung zu seinem Unternehmen.
Durch diese Zuordnung wird der anschließende Verkauf ebenfalls dem
Unternehmen zugeordnet und unterliegt bei G der Umsatzsteuer. Würde er das Fahrzeug als
Privatmann erwerben, ginge sowohl ihm als auch dem ankaufenden
Fahrzeughändler der Vorsteuerabzug
verloren. |
Die Bestimmung des Umfangs des
Unternehmens ist außerdem bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs (=
Entnahme oder Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von
Bedeutung, da nur
Leistungen der
Besteuerung unterliegen, die den Unternehmensbereich verlassen.
Da
der Bereich des Unternehmens auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt ist, ergibt
sich zwangsläufig, dass jeder Unternehmer regelmäßig auch einen
nichtunternehmerischen Bereich hat. Dies ist bei natürlichen Personen
unzweifelhaft nachvollziehbar, da diese regelmäßig einen privaten
persönlichen Bereich unterhalten. Aber auch juristische Personen haben
regelmäßig eine nichtunternehmerische Sphäre.