Nach § 2 EStG unterliegen der Einkommensteuer ausschließlich die Erträge
aus folgenden 7 Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (§ 21 EStG)
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Praxistipp: |
| | Die Aufzählung dieser Einkunftsarten
ist abschließend. Erträge aus Quellen, die keiner der o.g. Einkunftsarten
zugeordnet werden können, bleiben steuerfrei. |
Auch wenn der Begriff
sonstige
Einkünfte (§ 22 EStG) vordergründig wie eine Auffangvorschrift
erscheint, um alle Vorgänge der Besteuerung zu unterwerfen, die von den
übrigen Einkunftsarten nicht erfasst werden, regelt § 22 EStG nur die
Steuerpflicht für einen kleinen Kreis von
Einkünften, nämlich:
- Renten, dauernde Lasten;
- Unterhaltszahlungen des Ehegatten bei Realsplitting;
-
Spekulationseinkünfte;
- Gelegenheitsgeschäfte über 256
EUR Gewinn (z.B. einmalige Vermittlungsleistungen).
Innerhalb der sieben Einkunftsarten ist zu unterscheiden zwischen:
- Gewinneinkünften
- Einkünfte
aus Land und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Überschusseinkünften
-
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
-
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Als Besteuerungsgrundlage unterliegt der Einkommensteuer
bei den
- Gewinneinkünften der Gewinn (§ 4 EStG)
- Überschusseinkünften der Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG)
über die Werbungskosten (§ 9 EStG)