1. Allgemeines
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG selbst
begründet unmittelbar keine Pflicht zur Aufzeichnung der
Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben. Eine entsprechende Geld-
oder Kassenrechnung mit entsprechender Belegsammlung reicht hiernach
aus.
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung kann sich bei der
Überschussrechnung jedoch aus weiteren gesetzlichen Bestimmungen
ergeben.
- Aufzeichnung der geringwertigen
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG,
-
Aufzeichnung bei erhöhter AfA und Sonder-AfA nach § 7a Abs. 8 EStG,
- Aufzeichnungen beim Lohnsteuerabzug nach § 41 EStG,
- Aufzeichnungen nach § 22 UStG.
2.
Amtlicher Vordruck ab 2005
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der
Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 haben
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss
der
Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben ermitteln, für
Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer
Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beizufügen (BMF, 10.02.2005 - IV A 7 - S 1451 - 14/05). Damit ist
die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Formfreiheit ab dem Jahr 2005
abgeschafft worden.
Liegen die
Betriebseinnahmen für einen Betrieb
unter
der Grenze von 17.500 EUR, wird es seitens der Finanzverwaltung nicht
beanstandet, wenn an Stelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose
Gewinnermittlung beigefügt wird.
Ziel der Einführung eines
Vordrucks für die 4-III-
Rechnung ist es
nach der Gesetzesbegründung, durch die Standardisierung der
Einnahmenüberschussrechnung einen Beitrag zur
Steuervereinfachung zu leisten, der dem Steuerpflichtigen nicht nur die
Erfüllung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten erleichtern, sondern
auch Nachfragen seitens der Finanzbehörde vermeiden soll.
Der
Vordruck steht mit einer Berechnungsfunktion auch unter der Internetadresse
www.elster.de für eine
elektronische Übermittlung der Steuererklärung zur Verfügung.
Praxistipp: |
| Die Finanzämter verlangten nicht zwingend die
offizielle Anlage EÜR für das Jahr 2005, wenn eine ordnungsgemäße
Steuererklärung abgegeben worden ist und nur die Anlage EÜR fehlt (vgl.
Kurzinformation der OFD Münster vom 07.04.2006, Nr. 10/2006, DStR 2006,
758). |
3. Amtlicher Vordruck für
2007
Der Vordruck "
Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" für
2007 ist mit BMF-Schreiben vom 14.11.2007 - IV A 7 - S 1451/07/0002)
bekannt gegeben worden.
4. Amtlicher Vordruck für 2008
Der Vordruck "Einnahmeüberschussrechnung - Anlage EÜR" für 2008 ist mit
BMF-Schreiben vom 05.09.2008 - IV A 4 - S 1451/07/10009 veröffentlicht
worden.
5. Amtlicher Vordruck für 2009
Der Vordruck für
2009 ist mit BMF-Schreiben vom 18.08.2009 - IV A 4 - S 1451/07/10009-02
veröffentlicht worden.
6. Amtlicher Vordruck für 2010
Mit
Schreiben vom 23.08.2010 hat das BMF den Vordruck Anlage EÜR für 2010
veröffentlicht. Es gilt weiterhin die
Betriebseinnahmen-Grenze von 17.500
EUR.
Der Vordruck besteht nach wie vor aus 3 Teilen, und zwar aus
- der eigentlichen Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR),
- dem Vordruck zur Ermittlung der nicht abziehbaren
Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG (Anlage SZE) und
- dem
Verzeichnis über Anlage- und bestimmtes Umlaufvermögen (Anlage AVEÜR
2010).
Liegen die
Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500
EUR, verzichtet die Finanzverwaltung auf die Abgabe der Anlage EÜR. Es
reicht dann aus, wenn zusätzlich zu den Anlagen S und G eine formlose
Gewinnermittlung eingereicht wird. Aus dieser Gewinnermittlung müssen
Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben unter Berücksichtigung der
beschränkten Abzugsmöglichkeit nach § 4 Abs. 5 EStG ersichtlich sein.
7. Umstrittene Anwendung
Die zwingende Verwendung des
amtlichen Vordrucks ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten. So hat
das FG Münster entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung ermittelt,
nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck
"Anlage EÜR" zu verwenden (FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 - 6 K
2187/08).
Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck fehlt es nach Auffassung des FG an einer
wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht
auf § 60 Abs. 4 EStDV - eine Rechtsverordnung der Bundesregierung -
stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im
EStG nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer
Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren
nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert,
die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im
Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung
der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung
durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung,
sondern - im Gegenteil - zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn
für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den
Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes
Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare
Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.
Auch könne - so das FG Münster weiter - die Verpflichtung zur Ermittlung
des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung
gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden
werden müssen.
Hinweis: |
| Die vom
Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 18/09
anhängig. |