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![]() Steuer-Lexikon
Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine der Methoden zur Gewinnermittlung.
Sie bietet im Gegensatz zur Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) eine wesentlich einfachere
Möglichkeit der Gewinnermittlung, indem lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden
müssen. Für die Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Danach werden die Betriebseinnahmen bzw. die Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr erfasst in dem sie zu- bzw. abfließen, unabhängig welchem Jahr sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Da die Führung von Bestandskonten (für das Anlagevermögen werden lediglich Bestandsverzeichnisse verlangt) und z.B. auch Inventuren entfallen, ist die Einnahmenüberschussrechnung in aller Regel nicht nur die vor allem für den Existenzgründer einfachere sondern vielfach auch die preiswertere Methode der Gewinnermittlung. Grundsätzlich wird ab dem VZ 2005 die Abgabe einer formalisierten Anlage EÜR gefordert. Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (BMF, 10.02.2005 - IV A 7 - S 1451 - 14/05). Die Finanzämter verlangen nicht zwingend die offizielle Anlage EÜR für das Jahr 2005, wenn eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben worden ist und nur die Anlage EÜR fehlt, vgl. Kurzinformation der OFD Münster vom 07.04.2006, Nr. 10/2006, DStR 2006, 758. Liegen die Betriebseinnahmen für einen Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn an Stelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Mit Schreiben vom 23.08.2010 hat das BMF den Vordruck Anlage EÜR für 2010 veröffentlicht. Es gilt weiterhin die Betriebseinnahmen-Grenze von 17.500 EUR. Der Vordruck besteht nach wie vor aus 3 Teilen, und zwar aus
Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehlt es nach Auffassung des FG an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV - eine Rechtsverordnung der Bundesregierung - stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im EStG nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern - im Gegenteil - zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden. Auch könne - so das FG Münster weiter - die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.
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