AktuellInvestitionsabzugsbetrag für betrieblichen PKWDie geplante ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines anzuschaffenden PKW bei Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages kann dadurch bekundet werden, dass der Steuerpflichtige plant, ein Fahrtenbuch zu führen. Das gilt auch dann, wenn bei einem bereits vorhandenen betrieblichen PKW die 1 %-Regelung angewandt wird (BFH, Beschluss vom 26.11.2009 - VIII B 190/09). Die Antragstellerin, eine GbR, machte in ihrer Gewinnermittlung einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für die künftige Anschaffung eines betrieblich genutzten PKW in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 50.000 EUR (= 20.000 EUR) als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag und damit den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, für das bereits vorhandene Fahrzeug sei der private Nutzungsanteil bisher durch Anwendung der sog. 1 %-Regelung ermittelt worden. Die Antragstellerin beantragte für den entsprechenden Feststellungsbescheid die Aussetzung der Vollziehung. Diesem Antrag gaben zunächst das Finanzgericht und dann auch der Bundesfinanzhof (BFH) statt. Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, ein begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen und über einen bestimmten Zeitraum in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Das Gesetz regelt allerdings nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist. Der BFH verlangt, das Investitionsvorhaben ausreichend zu konkretisieren und in nachvollziehbarer Art und Weise plausibel zu machen. Nach Ansicht der Richter ist insoweit eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich, wobei es allein um die künftige beabsichtigte Nutzung des noch anzuschaffenden Wirtschaftsgutes gehe. Die Entwicklung über einen längeren zurückliegenden Zeitraum sei hierbei nicht entscheidend. Daher spiele es keine Rolle, dass bei einem bereits vorhandenen Betriebs-PKW die 1 %-Regelung, bei der von einem schädlichen privaten Nutzungsanteil im Hinblick auf die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages auszugehen sei, angewendet wird. Ein Steuerpflichtiger könne für jedes Fahrzeug gesondert entscheiden, ob er die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode wählen möchte. Durch die Fahrtenbuchmethode, die die Antragstellerin im vorliegenden Fall für den anzuschaffenden PKW anwenden möchte, könne der Umfang der betrieblichen Nutzung ausreichend dokumentiert werden. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin somit die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung hinsichtlich des anzuschaffenden PKW hinreichend glaubhaft gemacht. Der Beschluss ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. |