1. Allgemein
Die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen bringt für
den Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten mit sich. Arbeitsrechtlich wird
zwischen drei Zeiträumen unterschieden:
-
Schwangerschaft
- Mutterschutz
-
Elternzeit
2. Während der Schwangerschaft
Nach der Mitteilung der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet,
die Schwangerschaft der
zuständigen Aufsichtbehörde zu melden. Dies
ist das örtlich zuständige
Gewerbeaufsichtsamt, das in der Folgezeit
die Einhaltung der Mutterschaftsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber
überprüfen kann.
Zur Durchführung der in der Schwangerschaft
erforderlichen
gynäkologischen Vorsorgebehandlungen ist die
Arbeitnehmerin gemäß § 16 MuSchG von der Arbeit
freizustellen,
sofern dies erforderlich ist. Weder darf die verlorene Arbeitszeit zu
einer Gehaltskürzung führen noch darf die Mitarbeiterin zur Nachholung der
Arbeitsleistung nach oder vor der eigentlichen Arbeitszeit verpflichtet
werden.
Werdenden Müttern ist in einem separaten, mit einer Liege
ausgestatteten Raum eine Möglichkeit zum Ausruhen zu geben.
Werden
in einem Betrieb
mehr als drei Mitarbeiterinnen beschäftigt, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, den
Gesetzestext des
Mutterschaftsschutzgesetzes an geeigneter Stelle auszuhängen oder
auszulegen, d.h. an einem Ort, an dem eine ungestörte Einsichtnahme
möglich ist. Dafür bietet sich idealerweise der Pausenraum an. Die Anzahl
der Mitarbeiterinnen richtet sich nur nach der tatsächlichen Beschäftigung
(Kopfzahl).
3. Mutterschutz
Mutterschaftsschutzfristen Die erste
Mutterschaftsschutzfrist beginnt
sechs Wochen vor der
Geburt. In dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit
freizustellen, auf eigenen Wunsch hin kann sie aber weiterarbeiten.
Mit der Geburt des Kindes beginnt die
zweite
Mutterschaftsschutzfrist, die bei einer normalen Geburt oder einer
Totgeburt acht Wochen andauert, bei einer Mehrlingsgeburt oder einer
Frühgeburt zwölf Wochen.
Für Mütter nach Frühgeburten und
sonstigen Entbindungen vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich
die Schutzfrist nach der Entbindung (und gleichzeitig die Anspruchsdauer
auf Mutterschaftsgeld), um die Schutzfrist die vor der Entbindung nicht in
Anspruch genommen werden konnte.
Während der zweiten
Mutterschaftsschutzfrist besteht zugunsten der Arbeitnehmerin ein
Beschäftigungsverbot, die Arbeitnehmerin darf auch auf eigenen
Wunsch hin nicht arbeiten.
Mutterschaftsgeld Während
der Mutterschaftsschutzfristen wird das bisherige Arbeitsentgelt der
Arbeitnehmerin durch folgende Zahlungen ersetzt:
Das von der
Krankenversicherung zu zahlende
Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13,00 EUR täglich. Liegt der tägliche
Nettolohn der Arbeitnehmerin über diesem Betrag, so hat der Arbeitgeber
dann die Differenz zwischen dem täglichen Nettolohn und dem
Mutterschaftsgeld als Zuschuss zu zahlen. Der tägliche Nettolohn wird aus
dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten
Monate vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Bei einem
Steuerklassenwechsel ist diejenige Steuerklasse maßgebend, die bei der
letzten "normalen" Lohnabrechnung gültig war. Einmalige Zahlungen, wie
z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgelder, werden nicht berücksichtigt.
Urlaub Die Zeiten des Mutterschutzes gelten als
Beschäftigungszeiten mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin während dieser
Zeiten Urlaubsansprüche erwirbt.
Konnte der Urlaub vor dem Beginn
der Mutterschaftsschutzfrist nicht oder nicht vollständig genommen werden,
kann die Frau den Urlaub nach dem Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. nach
dem Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Jahr in Anspruch
nehmen. Dies gilt auch für die Urlaubstage, die aus dem vorherigen
Urlaubsjahr übertragen wurden.
4. Elternzeit
Allgemein Die Elternzeit dauert
36 Monate und
grundsätzlich
bis zur Vollendung des dritten bzw. bei Adoption bis
zur Vollendung des
siebten Lebensjahres des Kindes. Sie beginnt
theoretisch schon mit der Geburt oder der Adoption des Kindes, praktisch
mit dem Ende der Mutterschutzfrist, sodass von der Höchstdauer von 36
Monaten die Zeit der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist abzuziehen
ist.
Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann ein Jahr
der Elternzeit erst zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes
genommen werden.
Während der Inanspruchnahme der Elternzeit ruhen
grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt für die
Elternzeit sind gemäß § 15 Abs. 1 BEEG, § 1 Abs. 3, 4 BEEG folgende
Peronengruppen:
- die Eltern des Kindes
- die Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie mit
dem Ziel der Adoption aufgenommen haben
- die Personen,
die ein Pflegekind aufgenommen haben
- die Person, die
ein Kind des Ehepartners oder des Lebenspartners in ihren Haushalt
aufgenommen hat
- die Großeltern oder Urgroßeltern des
Kindes, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung
oder Tod ihr Kind nicht betreuen können
Mit dem zum
24. Januar 2009 neu eingefügten § 15 Abs. 1a BErzGG kann bei Vorliegen der
Voraussetzungen die
Elternzeit auch von den Großeltern des Kindes in
Anspruch genommen werden. Die Bedingungen sind:
- Die
Großeltern leben mit dem Kind in einem Haushalt, betreuen es selbst und
erziehen es
und
- ein Elternteil des Kindes ist
minderjährig.
oder
- ein Elternteil befindet
sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung, die vor dem 18.
Lebensjahr begonnen wurde und seine Arbeitskraft voll in Anspruch
nimmt.
Berufstätigkeit während der Elternzeit
Während der Inanspruchnahme der Elternzeit kann der sich in der
Elternzeit befindliche Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen
wöchentlich für einen Zeitraum von bis zu 30 Stunden arbeiten:
| a) | Der Betrieb beschäftigt mehr
als 15 Arbeitnehmer, wobei die Auszubildenden nicht mitgerechnet
werden. |
| b)
| Die Teilzeitarbeit soll für mindestens zwei
Monate ausgeübt werden. |
| c) | Das Arbeitsverhältnis besteht
länger als sechs Monate. |
| e) | Es bestehen keine dringenden
betrieblichen Gründe gegen die Ausübung einer Teilzeitarbeit. Ein
entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder
die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es können betriebliche Interessen
jeglicher Art sein. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die
Verhältnisse des Betriebs beziehen. |
Geltendmachung Der Arbeitnehmer hat, wenn die Elternzeit im
Anschluss an die Geburt eines Kindes bzw. das Ende der Mutterschutzfrist
beginnen soll,
spätestens bis sieben Wochen vor der Inanspruchnahme
dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, ob er die Elternzeit nehmen wird
und wie lange der Ausfall dauert.
Dabei muss sich der
Arbeitnehmer zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren festlegen.
Eine
vorzeitige Beendigung ist nur mit der
Zustimmung des
Arbeitgebers möglich. Dieser hat die Zustimmung aber zu erteilen, wenn
keine betrieblichen Belange entgegenstehen.
Urlaub
Rechtsgrundlage ist § 17 BEEG:
Sofern die Arbeitnehmerin
anschließend Elternzeit in Anspruch nimmt, kann der Arbeitgeber den
Urlaubsanspruch für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.
Der vor dem Antritt der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch wird auf
das Jahr des Wiederantritts der Arbeit bzw. auf dessen Folgejahr
übertragen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Elternzeiten sich
aneinanderreihen.